Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. III ZR 60/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9549

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 60/11

Verkündet am:

2. Februar 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 138 Ca
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer [X.], die bezweckt, [X.] des Treugebers (hier: ein Sparguthaben) vor dem [X.] zu verheimlichen, wenn das Vermögen auf die Bewilligung oder die laufende Gewährung der in Rede stehenden Sozialleistung ohne Einfluss ist.
[X.], Urteil vom 2. Februar 2012 -
III ZR 60/11 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2.
Februar 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14.
Februar 2011 wird [X.].

Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte war der Lebensgefährte der am 22.
November 2008 ver-storbenen Großmutter des [X.], die von diesem und seinen Geschwistern beerbt worden ist. Die Großmutter schloss im Mai 2006 mit der Raiffeisenbank E.

einen Vertrag über die Einrichtung eines Sparkontos. Die Rechte aus dem Vertrag sollten dem Kläger mit dem Tod der Großmutter zustehen, ohne in den Nachlass zu fallen. Die schenkweise Zuwendung seiner Großmutter hatte der Kläger im [X.]punkt des Vertragsschlusses angenommen. Das Sparkonto wies beim Tod der Großmutter ein Guthaben von 10.767,20

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-

3

-

Der körperbehinderte Kläger absolvierte ab dem 11.
September 2006 in einem Reha-Zentrum eine behindertengerechte kaufmännische Ausbildung zum [X.]. Er erhielt während dieser [X.] von der [X.] am Arbeitsleben gemäß §§
97
ff SGB
III in [X.] mit §
33 und §§
44
ff SGB
IX in Form von Ausbildungsgeld in Höhe von 93

ich und Lehrgangskosten, die unmittelbar an den Träger der Maß-nahme überwiesen wurden. Der Träger des [X.] gewährte dem Klä-ger freie Kost und Logis und zahlte ihm für die [X.], während der er in einer ei-genen Wohnung lebte, [X.] zwischen 60

und 100

bezog der Kläger eine monatliche Halbwaisenrente von 183

Mit Rücksicht auf den Bezug der Sozialleistungen und die mögliche Pflicht, ein an den Kläger ausgezahltes Sparguthaben anzeigen zu müssen, ließen die [X.]en das für den Kläger bestimmte Guthaben auf ein Konto des [X.] überweisen und vereinbarten, dass dieser zu einer Verfügung hier-über nicht berechtigt sein sollte.

Mit der Klage begehrt der Kläger unter Berücksichtigung vom [X.] verauslagter Beerdigungskosten von 6.885,58

verbleibenden Betrags von 3.881,62

e-gen die Aufrechnung mit verschiedenen, gegen die Erben seiner Lebensgefähr-tin gerichteten Gegenforderungen erklärt. Die Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und eine Aufrechnung für nicht zulässig erachtet. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-sungsantrag weiter.

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-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht sieht in der Abrede der [X.]en eine Treuhand-vereinbarung, die den [X.] nach §
667 [X.] verpflichte, den nach zuge-standener Verrechnung der Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrag des Guthabens an den Kläger auszuzahlen.

Die Treuhandvereinbarung sei nicht sittenwidrig, da der Kläger nach der objektiven Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei, den geschenkten [X.] gegenüber der [X.] anzuzeigen. Der noch offene Zah-lungsanspruch des [X.] sei nicht durch die Aufrechnung des [X.] erlo-schen, da diese nach §
242 [X.] ausgeschlossen sei. Aus der Natur, dem Sinn und dem Zweck des Treuhandverhältnisses ergebe sich in der Regel, dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die ihren Grund nicht in diesem Rechts-verhältnis hätten, ausgeschlossen sei. Das sei hier nicht etwa deshalb anders, weil der [X.] eine rechtlich bedenkliche Zweckbindung zugrunde liege. Denn es sei nicht davon auszugehen, dass mit der [X.] ein gesetzlich verbotenes Ziel erreicht worden sei. Tatsächlich habe eine Anzeige-pflicht nicht bestanden, so dass die [X.] lediglich in subjektiver Hinsicht bedenklich gewesen sei.

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5

-

Der Zahlungsanspruch des [X.] sei auch nicht durch eine weiterge-hende Verrechnungsvereinbarung der [X.]en erloschen.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1.
Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass
in der Vereinbarung der [X.]en über die Einzahlung des dem Kläger mit dem Tod seiner Großmutter zustehenden Sparguthabens auf ein Konto des [X.], der zu einer Verfügung über den Geldbetrag nicht berechtigt sein sollte, eine [X.] zu sehen ist.

2.
Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass das Spar-guthaben von 10.767,20

bereits seit mehr als zwei Jahren gewährten Leistungen zur Teilhabe am [X.] war und nicht zu einer Änderung der bewilligten Leistungen geführt hätte.

Aus dem Bewilligungsbescheid der [X.] vom 26.
September 2006 geht hervor, dass dem Kläger Ausbildungsgeld und andere ergänzende Leistungen (Lehrgangskosten) bewilligt worden sind, wobei die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die ergänzenden Leistungen mit Ausnahme des Ausbildungsgeldes ohne Anrechnung von Einkommen über-nommen werden. Für das Ausbildungsgeld beruht die mögliche Anrechnung des Einkommens auf §
108 in Verbindung mit §
71 SGB
III, der auf die Vor-8
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schriften des Vierten Abschnitts des [X.] ([X.]) Bezug nimmt.

Danach gilt im konkreten Fall des [X.] Folgendes:

Für das Ausbildungsgeld gelten nach §
104 Abs.
2 SGB
III die Vorschrif-ten über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Insofern war im [X.]punkt des Todes der Großmut-ter des [X.] in §
108 Abs.
2 Nr.
1 SGB
III geregelt, dass das Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten bis 235

h-nungsfrei blieb. Diesen Betrag erreichte die Waisenrente des [X.] nicht.

Den in §
104 Abs.
2 SGB
III in Bezug genommenen Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§
59
ff SGB
III) ist in §
59 Nr.
3 SGB
III der Grund-satz zu entnehmen, dass Auszubildende einen Anspruch auf diese Leistung haben, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die [X.] (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. [X.] wird dieser Grundsatz durch §
71 SGB
III, der in Absatz
2 für die Ermitt-lung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen auf die Vorschriften des Vierten Abschnitts des [X.] (§§
21-25 [X.]) mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen verweist; ausgespart von der Verweisung ist der die [X.]sanrechnung betreffende Fünfte Abschnitt des [X.] (§§
26-30 [X.]), woraus zu schließen ist, dass es in dem hier interessierenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt (vgl. Wagner in [X.]/[X.]/[X.]-De
Caluwe, NK-SGB
III, 3.
Aufl., §
59 Rn.
25 und §
71 13
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Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Udsching, [X.] Online-Kom-mentar Sozialrecht, Stand 1.
September 2011, §
71 SGB
III).

Dabei stellt der Zufluss des [X.] selbst kein zu [X.] Einkommen dar (vgl. hierzu näher Gagel/Fuchsloch, SGB
II/III, Stand März 2002, §
71 SGB
III Rn.
35
mwN). Denn bei dem Kontoguthaben handelt es sich nicht um zur Deckung des [X.] bestimmte Einnahmen gemäß §
71 Abs.
2 SGB
III, §
21 Abs.
3 Nr.
2 [X.]. Daraus, dass die Groß-mutter dem Kläger das Kontoguthaben erst mit ihrem Tod und nicht schon zu-vor aus Anlass der Ausbildung zugewendet hat, folgt, dass es nicht dem [X.] der Ausbildungskosten, sondern der Bildung von Sparvermögen dienen sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, inwieweit freiwillige Leis-tungen Angehöriger eine Ausbildungsbeihilfe oder gleichartige Leistung im Sinn der Norm darstellen können (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
21 Rn.
30). Auch §
21 Abs.
3 Nr.
4 [X.] in Verbindung mit der [X.] zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach §
21 Abs.
3 Nr.
4 des [X.]
vom 5.
April 1988 ([X.]l.
I S.
505) sieht keine Berücksichtigung freiwilliger nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gewährter Leistungen Privater vor. [X.] liegt in der Zuwendung auch kein Einkommen gemäß §
21 Abs.
1 [X.]
in Verbindung mit
§
2 EStG; insbesondere handelt es sich nicht um "sonstige Ein-künfte" im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
1 Nr.
7, §
22 Nr.
3 EStG. [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gegenleis-tung für eine durch [X.], Dulden oder Unterlassen bewirkte Leistung (vgl. hierzu [X.], NJW 2005, 319
f) des [X.].

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Dass der Kläger, wie die Revision meint, in der verbleibenden Ausbil-dungszeit aus dem Sparguthaben anrechenbare Kapitalerträge hätte erzielen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision auf Sachvortrag Bezug nimmt, der zu entsprechenden Feststellungen hätte führen können.

Hinsichtlich der Übernahme der Lehrgangskosten, die in §
109 SGB
III als Teilnahmekosten bezeichnet werden
und
die sich nach den §§
33, 44, 53 sowie
54 SGB
IX bestimmen, verhalten sich die Regelungen zu einer Anrech-nung von Einkommen oder Vermögen nicht.

3.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die getroffene [X.] nicht deshalb sittenwidrig ist, weil der Kläger im Hinblick auf den seinerzeitigen Bezug
von Sozialleistungen der [X.] davon ausgegangen ist, der Geldbetrag müsse im Falle seiner Auszahlung an ihn gegenüber dem Sozialleistungsträger angezeigt werden.

a) Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich entweder unmit-telbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutreten-den Umständen ergeben (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. [X.] 2011, §
138 Rn.
5; [X.]-RGRK/[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
138 Rn.
25
ff). Nur Letzteres kommt hinsichtlich der [X.] der [X.]en in Betracht. Ob eine solche Umstandssittenwidrigkeit gegeben ist, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände zu beurteilen, namentlich der objektiven [X.], unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswirkun-gen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des [X.]. Es geht um seinen aus der Zusammenfassung 17
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von Inhalt, Zweck und Beweggrund folgenden (inhaltlichen) Gesamtcharakter (vgl. [X.], Urteile vom 7.
Juni 1988 -
IX
ZR 285/86, NJW 1988, 2599, 2602; vom 10.
Oktober 1997 -
V
ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; vom 6.
Februar 2009 -
V [X.], [X.], 1346 Rn.
10; [X.]/[X.], aaO Rn.
6; Soergel/Hefermehl, [X.], 13.
Aufl., §
138 Rn.
19; [X.]-RGRK/[X.]/[X.], aaO Rn.
27). Es handelt sich insoweit um ein "Zusammenspiel beweglicher Elemente"; ist ein Element besonders ausgeprägt, kann sich be-reits allein aus diesem Element die Sittenwidrigkeit ergeben (vgl. Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
138 Rn.
27
ff; Soergel/Hefermehl, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 9.
Juli 1953 -
IV
ZR 242/52, [X.]Z 10, 228, 232
f).

Bezwecken die [X.]en mit ihrer Vereinbarung ausschließlich, einen [X.] zu täuschen und einer [X.] ihr nicht zugedachte Vorteile zu verschaf-fen oder den [X.] an der Wahrnehmung seiner Rechte zu hindern, kann die Vereinbarung allein wegen dieses Zwecks sittenwidrig sein. Gleiches gilt für einen Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen [X.] durch bewusstes Zusammenwirken schädigen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 1996 -
II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Mit den guten Sitten kann ferner ein Geschäft unvereinbar sein, weil es nur dazu dient, private Lasten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, insbesondere die sonst nicht gegebenen Voraussetzungen für die Zuwendung öffentlicher Mittel zu schaffen (vgl. [X.], Urteile vom 27.
März 1969 -
VII
ZR 2/67, [X.], 733
f; vom 8.
Dezember 1982 -
IVb
ZR 333/81,
[X.]Z 86, 82, 88; vom 12.
Juli 1985 -
V
ZR 15/84, NJW 1985, 2953, 2954; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 13.
Aufl., §
138 Rn.
84). Eine Sittenwidrigkeit ist vor allem dann gegeben, wenn die beteiligten Vertragsparteien ausschließlich bezwecken, eine Straftat vorzubereiten, zu fördern oder zu begünstigen (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Mai 1990 -
VI
ZR 162/89, NJW-RR 1990, 1521, 1522; [X.]/[X.], 21
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[X.], 71.
Aufl., §
138 Rn.
42; MünchKomm[X.]/[X.] aaO Rn.
42; Stau-dinger/[X.], aaO Rn.
668).

b) Gemessen an diesen Maßstäben und den in den angeführten Ent-scheidungen behandelten Fallgestaltungen hat das Berufungsgericht hier [X.] eine Sittenwidrigkeit der [X.] verneint. Wesentlich für die Anwendung des §
138 Abs.
1 [X.] ist es, dass das
Rechtsgeschäft seinem Ge-samtcharakter nach sittenwidrig ist; eine sittlich zu beanstandende Gesinnung der einen oder beider Vertragsparteien genügt hierfür in der Regel nicht. Objek-tive Nachteile haben sich durch die Vereinbarung der [X.]en nicht ergeben, weil eine Pflicht des [X.], nach Maßgabe des §
60 Abs.
1 Nr. 2 SGB I der [X.] im Hinblick auf den laufenden Leistungsbezug das angefallene Sparguthaben anzuzeigen, nicht bestand. Das ist auch durch eine vom Kläger vorgelegte Bestätigung der [X.] vom 30.
März 2010 belegt worden. Fehlt es damit an jeder tatsächlichen Verschlechterung der Rechtsstellung eines [X.], besteht unter den vom Berufungsgericht festge-stellten Umständen kein hinreichender Anlass, die [X.] als sitten-widrig im Sinne des §
138 Abs.
1 [X.] anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2011

[X.], NJW-RR 2012, 18 Rn.
10; Soergel/Hefer-mehl, aaO Rn.
29; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
138 Rn.
12a).

Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Auskehrung des nach [X.] mit den Beerdigungskosten verbleibenden Restbetrags nach §
667 [X.] zu.

4.
Dass das Berufungsgericht dem [X.] die Aufrechnung mit mögli-chen Ansprüchen gegen den Kläger als Miterben nach seiner Großmutter [X.] hat, ist rechtsfehlerfrei.
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-

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], die vom [X.] zutreffend wiedergegeben wird, ist die Aufrechnung über die ge-setzlich und vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen, sofern der besondere Inhalt des zwischen den [X.]en begründeten Schuld-verhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit [X.] unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich ist aus der Natur des Treuhandver-hältnisses hergeleitet worden, dass Sinn und Zweck des Auftrags die Aufrech-nung mit Gegenforderungen ausschließen können, die ihren Grund nicht in [X.] Rechtsverhältnis haben (vgl. [X.], Urteile vom 29.
September 1954 -
II
ZR 292/53, [X.]Z 14, 342, 346 f; vom 11.
Januar 1955 -
I
ZR 106/53, [X.]Z 16, 124, 137; Senatsurteile vom 1.
Juni 1978 -
III
ZR 44/77, [X.]Z 71, 380, 383; vom 24.
Juni 1985 -
III
ZR 219/83, [X.]Z 95, 109, 113; Urteil vom 29.
Novem-ber 1990 -
IX
ZR 94/90, [X.]Z 113, 90, 93).

Allerdings besteht selbst bei einem wirksamen Treuhandverhältnis kein generelles Aufrechnungsverbot für den uneigennützigen Treuhänder hinsicht-lich aller Gegenforderungen, die auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Denn wegen der Herleitung des Aufrechnungsverbots aus dem Grundsatz von [X.] muss der [X.] in der Regel eine rechtlich unbe-denkliche Zweckbindung zugrunde liegen, die der Auftragnehmer/Treuhänder nach Sinn und Inhalt des Geschäfts als vorrangig hinzunehmen hat. Wie der [X.] in einem Fall, in dem der Treugeber mit der [X.] ein gesetzlich verbotenes Ziel verfolgen wollte, der Treuhänder demgegenüber gutgläubig war, entschieden hat, besteht ein Aufrechnungsverbot dann
nicht, wenn es im Einzelfall an einem rechtlich anzuerkennenden Interesse des in der Regel schutzwürdigen Vertragspartners fehlt. Insoweit hat der Bundesgerichts-25
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hof ausgeführt, die Verpflichtung des Treuhänders, die Wahrung der eigenen Belange völlig der Verwirklichung des mit dem Treuhandvertrag verfolgten Zwecks unterzuordnen, also bedingungslos die Interessen des Auftraggebers zu wahren, finde nur dann in [X.] eine Grundlage, wenn deren Schutz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Wer dagegen eine [X.] dazu einsetze, ein gesetzlich verbotenes Ziel zu erreichen, handele selbst nicht in Einklang mit [X.] und könne sich infolgedessen
zur Abwehr der Aufrechnung gegen seine Forderung nicht auf §
242 [X.] berufen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
März 1993 -
IX
ZR 151/92, NJW 1993, 2041, 2042).

Dass das Berufungsgericht trotz dieser auch von ihm angeführten Ent-scheidung ein Aufrechnungsverbot
angenommen hat, beruht indes auf einer vertretbaren Würdigung der von ihm festgestellten Umstände. Dabei ist vor [X.] hervorzuheben, dass die [X.] mit keinen Nachteilen für den beteiligten Sozialleistungsträger verbunden war. Zwar mögen die Überlegungen der [X.]en im Ansatz dahin gegangen sein, notfalls ein etwa anzurechnendes Vermögen zu verheimlichen, um die ungeschmälerte Fortzahlung der [X.] zu erreichen. Das berührt aber -
wie ausgeführt
-
die Wirksamkeit der [X.] nicht. Anders als in der dem Urteil vom 4.
März 1993 zu-grunde liegenden Fallgestaltung ist es hier dem [X.] als Treuhänder auch ohne weiteres zumutbar, sich den Interessen des [X.] an der vorbehaltlosen Durchführung der Vereinbarung unterzuordnen, hat er doch [X.] mit ihm zusammengewirkt und, wie seine persönliche Anhörung durch das Berufungs-gericht ergeben hat, keine Bedenken gehabt, auf Vorschlag eines Mitarbeiters der Bank das Sparguthaben auf sein eigenes Konto einzahlen zu lassen. Es fehlt daher an einer inneren Rechtfertigung, ihm im Verhältnis zum Kläger eine

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-

Aufrechnung mit Gegenforderungen zu gestatten, die nicht aus dem [X.] herrühren.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2009 -
4 C 3011/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.02.2011 -
5 [X.] -

Meta

III ZR 60/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2012, Az. III ZR 60/11 (REWIS RS 2012, 9549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 60/11

V ZR 212/10

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