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PDF anzeigenBGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 382/13
vom
27. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2014
durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Juli 2013 -
3 U 79/13
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wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97
Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Auf die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in zulassungs-relevanter Weise verkannt, dass §
2079 BGB eine gesetzliche Vermutung für die Kausalität des Irrtums des (künftigen) Erblassers für die angefochtene [X.] beinhalte, gegen die der volle Beweis des Gegenteils geführt werden müsse (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 725, 726), kommt es nicht an. Denn die 1
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Vermutungsregelung des §
2079 BGB greift zugunsten eines [X.] Erblassers (vgl. §
2281 Abs.
1 BGB analog)
erst dann ein, wenn die-ser seine Verfügung tatsächlich angefochten hat und zu fragen ist, ob die
[X.] infolge der erklärten Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Da vorliegend eine Anfechtung nicht erfolgt ist, kommen die allgemeinen Beweislastregeln zum Tragen. Danach wäre ein Ursachenzusammenhang zwi-schen dem unterlassenen Hinweis des beklagten Notars auf das Bestehen ei-nes Anfechtungsrechts und dem entstandenen Schaden der Klägerin nur dann zu bejahen, wenn sich feststellen ließe, dass der (mittlerweile ebenfalls verstor-bene) Erblasser bei erfolgter Aufklärung das mit seiner vorverstorbenen (ersten) Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament wegen der erfolgten Wieder-verheiratung rechtzeitig (binnen eines Jahres, vgl. §
2283 Abs.
1
und 2 BGB) angefochten hätte. Das hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, verneint.
Dessen ungeachtet dürfte dem Beklagten schon keine Amtspflichtverlet-zung vorzuwerfen sein. Der Erblasser hatte den beklagten Notar aufgesucht, um einen Vertrag zu beurkunden, in dem die Klägerin (seine zweite Ehefrau) auf ihre Erb-, Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichten sollte. Angesichts des aus Sicht des beklagten No-tars offenkundigen Anliegens des
Erblassers, die "Erbanwartschaftsrechte" sei-ner ehelichen Kinder zu wahren, musste sich dem Beklagten nicht erschließen, dass -
nachdem die Klägerin nicht mehr bereit war, einen Erbverzichtsvertrag abzuschließen
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nunmehr eine Beratung des Erblassers (gleichsam mit umge-kehrter Zielrichtung) über die Anfechtbarkeit des gemeinschaftlichen Testa-ments gewünscht war, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, der Klägerin Zu-wendungen zum Nachteil seiner Kinder zu machen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2013 -
16 O 213/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2013 -
3 U 79/13 -
4
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. III ZR 382/13 (REWIS RS 2014, 6697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6697
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