Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 194/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1381

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte am 16. August 2017 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten [X.] 350 d 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der [X.] (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Das Fahrzeug verfügt über ein sogenanntes "Thermofenster" und einen SCR-Katalysator.

3

Der Kläger finanzierte den Kaufpreis teilweise über ein Darlehen der [X.] (im Folgenden Darlehensgeberin). Dem Darlehensvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeberin zugrunde, die folgende Regelungen enthielten:
"II. Sicherheiten

Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein.
[…]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen
Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, der diese Abtretung annimmt:

-      […]
-      […]

-      […]
-      gegen die [Beklagte] […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die [Beklagte] oder einen Vertreter der [Beklagten]. […].

[…]
6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen […]. […]"

4

Das [X.] hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zum Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen abzüglich einer weiteren nach einer tenorierten Formel zu berechnenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Freistellung des [X.] von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.] hat Erfolg.

[X.]

6

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er etwaige deliktische Ansprüche sicherungshalber an die Darlehensgeberin abgetreten habe. Die in den Darlehensvertrag einbezogene Abtretungsklausel in Ziffer II 3 vierter Spiegelstrich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasse auch deliktische Ansprüche des [X.] und halte einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. [X.] stand. Weder sei sie - weil bankenüblich - überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 [X.] noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Klausel sei auch nicht als unklar anzusehen. Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung sei der Kläger nicht berechtigt, eine Zahlung an sich zu verlangen. Eine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche habe er nicht dargelegt.

I[X.]

8

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht abgelehnt werden. Der Kläger ist als Käufer des Fahrzeugs Inhaber möglicher deliktischer Ansprüche gegen die Beklagte, weil die in der [X.] zwischen ihm und der Darlehensgeberin enthaltene Abtretungsklausel nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, §§ 134, 400 [X.], § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1141/22, juris Rn. 11 ff.; - VIa ZR 1619/22, juris Rn.   10 ff.; - VIa ZR 1657/22, [X.]Z 237, 281 Rn. 10 ff.; Urteile vom 3. Juli 2023 - VIa ZR 1498/22, juris Rn. 10 ff.; - VIa ZR 155/23, NJW-RR 2023, 1583 Rn. 10 ff.; Urteile vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 11; - VIa ZR 1632/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 318/23, juris Rn. 7; Urteile vom 11. September 2023 - VIa ZR 1693/22, juris Rn. 7; - VIa ZR 1707/22, juris Rn. 9).

II[X.]

9

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten wegen einer deliktischen Schädigung des [X.] durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs getroffen. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

C. Fischer    Möhring    Krüger

    Wille    Liepin

Meta

VIa ZR 194/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 1. Februar 2023, Az: 23 U 1646/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.02.2024, Az. VIa ZR 194/23 (REWIS RS 2024, 1381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1381

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