Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 349/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 654

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

2. Die Entscheidung, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, hält hingegen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Der [X.] hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen.

5

[X.] ist unter Bezugnahme auf das „überzeugende und nachvollziehbare Gutachten“ des Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und von ihm jedenfalls keine erheblichen Straftaten, sondern allenfalls der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, zu erwarten sind. Den wesentlichen Inhalt des Gutachtens hat sie jedoch nicht mitgeteilt. Damit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Gründe für das Absehen von der Unterbringung nicht möglich.

6

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 8. September 2021 – 3 StR 251/21 Rn. 8 mwN); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

7

Der [X.] hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

Jäger     

      

Fischer     

      

[X.]

      

Bär     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 349/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 2. März 2023, Az: 5 KLs 806 Js 36539/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 349/23 (REWIS RS 2024, 654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 654

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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