Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 1 StR 299/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1809

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[X.]/02vom27. August 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich [X.], daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die [X.], die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,schuldmildernd berücksichtigt ([X.]). Den Feststellungen istjedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallge-staltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der- 3 -Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verlet-zung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zubestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nichtvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. [X.], 313 m.w.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 299/02

27.08.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2002, Az. 1 StR 299/02 (REWIS RS 2002, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1809

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