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PDF anzeigen [X.] vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2004 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wert-ersatz in Höhe von 50.000 • angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im übrigen ist es un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfallsanordnung kann nicht bestehen bleiben. Die [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der vom Angeklagten [X.] dem Verfall von Wertersatz unterliegen kann, hat sich jedoch - 3 - nicht erkennbar mit § 73 c StGB auseinandergesetzt. Die nach dieser Vorschrift erforderliche tatrichterliche Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für den Ange-klagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll, fehlt. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung der erneuten [X.] und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu beachten, daß insbesondere die Prüfung, ob eine Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB in Betracht kommt, Feststellungen voraussetzt, ob und aus welchen Gründen der Angeklagte entreichert oder das Erlangte noch in seinem Vermögen vorhanden ist (dazu [X.], 137). Tolksdorf Winkler Pfister
Becker
Hubert
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 3 StR 119/05 (REWIS RS 2005, 3374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3374
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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