Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 129/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 221

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 129/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des [X.] - [X.] [X.] vom 27. Mai (nicht: 27. März) 2003wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dermonatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni 2002,nicht 15,73 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 23. März 2001 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 11. November 1963) ist dem [X.] (Antragsgegner; geboren am 27. Dezember 1964) am 26. Juli 2002 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil [X.] geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beimLandesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.]; [X.] zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf- 3 -dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in [X.] monatlich 15,73 Juni 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 vonehezeitlichen (1. März 2001 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] des Antragsgegners beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkungdes [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von [X.] auf den 30. Juni 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerdedes [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich [X.] nicht geäußert.I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] -derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einenschuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2029 bzw. die Altersgrenze gemäß § 5 BPolBG- von der die Auskunft des [X.] ungerügt ausgeht - im Jahre 2024 erreichen.Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren [X.]-punkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. [X.] wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach [X.] angenommenen Ende der Übergangsphase nach § 69 e [X.] ein-treten.Zwar unterliegen die [X.], die für die [X.] das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen [X.] genommen wird. Sollten wegen der systembedingten [X.] im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die [X.] renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der [X.] § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung ([X.] die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] der- 6 -Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 129/03

15.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 129/03 (REWIS RS 2003, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 221

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.