Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 194/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5412

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

URTEIL
VI ZR
194/10
Verkündet am:

28. Juni 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[[X.].]Z:
ja
[[X.].]R:
ja
SGB [X.]
§ 116 Abs. 6; [[X.].] § 5 Abs. 1; [[X.].] § 81a Abs. 1
Das [[X.].] des §
116 Abs.
6 SGB
[X.] gilt auch für den [[X.].] gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].].

[[X.].], Urteil vom 28. Juni 2011 -
VI [[X.].] -
[[X.].]

LG Leipzig
-

2

-

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [[X.].] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Juni 2011
durch [[X.].], den
Richter Zoll, die Richterin [[X.].], den Richter Stöhr
und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [[X.].] vom 14.
Oktober 2009 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Das klagende Land macht
gegen den Beklagten aus nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] übergegangenem Recht
Schadensersatzan-sprüche
geltend.
Am
23. März 2004 wurde F.
G. (im Folgenden: Geschädigter) als [[X.].] des
Beklagten und dessen damaliger
Ehefrau geboren. Im April 2004 trennten sich die Ehegatten, kamen jedoch überein, aus finanziellen Gründen weiterhin mit ihrem [[X.].] in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Der Geschädigte wur-de zwar überwiegend von seiner Mutter betreut, jedoch übernahm der Beklagte 1
2
-

4

-

jedes zweite Wochenende
die alleinige Betreuung. Die elterliche Sorge stand den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu. Am 31.
Juli 2004 betreute der Beklagte den Geschädigten allein. Als der Geschädigte über einen längeren Zeitraum hinweg laut und anhaltend geschrieen hatte und mehrere Versuche, ihn zu be-ruhigen, fehlgeschlagen waren, schüttelte der Beklagte ihn
so heftig, dass sich der Kopf des damals vier Monate alten Kindes unkontrolliert hin-
und [[X.].]. Dabei erlitt der Geschädigte ein Schütteltrauma mit der Folge, dass er dau-erhaft halbseitig gelähmt sowie geistig zurückgeblieben sein wird und maximal den Entwicklungsstand eines zwei-
bis vierjährigen Kindes erreichen kann. Im Strafverfahren wurde der Beklagte rechtskräftig wegen schwerer Körperverlet-zung verurteilt. Das klagende Land erbrachte ab 1.
Oktober 2006 Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Das klagende Land hat den Beklagten
auf Zahlung von 16.568,36

Feststellung der künftigen Ersatzpflicht und Feststellung, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handele, in [[X.].] genommen. Das [[X.].] hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-fung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein [[X.].] aus übergegangenem Recht gemäß §
823 [[X.].], §
1 Abs.
1 Satz
1, §§
4, 5 [[X.].], §
81a [[X.].] zu. Der Geschädigte habe durch einen vor-3
4
-

5

-

sätzlichen rechtswidrigen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Der Beklagte habe die detaillierten Feststellungen, die dem gegen ihn ergangenen Strafurteil zugrunde lagen, nicht qualifiziert bestritten.
Das klagende Land habe als Kostenträger bisher Leistungen in Höhe von 16.568,36

Schadensersatzanspruch aus §
823 [[X.].] des Geschädigten gegen
den Beklag-ten sei gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a [[X.].] auf das klagende [[X.].]. Dem [[X.].] stehe das [[X.].] des §
116 Abs.
6 SGB
[X.] nicht entgegen. Diese Vorschrift sei zumindest bei der hier in Rede ste-henden Fallgestaltung der vorsätzlichen Tatbegehung mangels planwidriger Regelungslücke nicht auf den [[X.].] nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a [[X.].] analog anzuwenden. Hier liege eine vorsätzliche Tatbegehung vor. Zudem habe der Beklagte mit dem Geschädigten im Tatzeitpunkt nicht
in häuslicher [[X.].] gelebt. Der Beklagte habe sich vier Monate vor dem streitgegen-ständlichen Vorfall von seiner damaligen Ehefrau und Mutter des Geschädigten getrennt. Sie seien sich so
weit wie möglich aus dem Weg gegangen. Dass [[X.].] Dinge des Haushalts gemeinsam erledigt worden seien, ändere hieran nichts.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-fung
nicht Stand.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß §
823 Abs.
1 [[X.].] und gemäß §
823 Abs.
2 [[X.].], §
223 Abs.
1,
§
226 Abs.
1 Nr.
3 StGB zusteht. Die 5
6
-

6

-

Revision nimmt weiter hin, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des klagenden [[X.].] gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 [[X.].] an-genommen hat.
2. Mit Erfolg rügt die Revision
aber, dass das Berufungsgericht eine ana-loge Anwendung des §
116 Abs.
6 SGB
[X.] auf den Forderungsübergang gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].]
abgelehnt hat.

In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das [[X.].] des §
116 Abs.
6 SGB
[X.] auch in diesem Fall gilt ([[X.].], [[X.].], 119, 121; Fehl in Fehl/[[X.].]/[[X.].]/[[X.].], [[X.].], 7.
Aufl., §
81a [[X.].] Rn.
4; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 26.
Aufl., Kapitel
30 Rn.
156;
Heinz, [[X.].], 2007, Teil F Rn.
36
f.; [[X.].][[X.].], [[X.].] mit Verfahrensrecht, 6.
Aufl., §
81a [[X.].] Anm.
4 [Stand: Dezember 2006]; vgl. [[X.].], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4.
Aufl., §
34 Rn.
19, wonach entweder §
116 Abs.
6 SGB
[X.]
oder §
86 Abs.
3 [[X.].] analog anzuwenden sei; a.[[X.].], [[X.].] gemäß §
2 Abs.
1 [[X.].], 1988, S.
327
ff.).
Diese Ansicht ist zutreffend.
a) Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass die Anwendung des [[X.].]s bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrach-ter Versicherungsleistungen
oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger
auf einem allgemeinen Rechtsgedanken
beruht (vgl. Senatsurteil vom 21.
September 1976
-
VI
ZR 210/75, [[X.].], 149, 150; [[X.].], aaO, §
32 Rn.
73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in [[X.].], [[X.].], Empfeh-lung 1).
Dieser fand
seinen Ausdruck zunächst nur in
§
67 Abs.
2 des Gesetzes vom 30. Mai
1908 über den Versicherungsvertrag ([[X.].] S.
263; [[X.].] a.F.). 7
8
9
10
-

7

-

Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in §
1542 [[X.].] geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser [[X.].] bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher [[X.].] mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der [[X.].] in der Art des §
67 Abs. 2 [[X.].]
a.F.
ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11.
Februar 1964 -
VI
ZR 271/62, [[X.].], 79, 82
ff.; vom 14.
Juli 1970 -
VI [[X.].], [[X.].], 256, 257
f.; vom 5. Dezember 1978 -
VI
ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15.
Januar 1980 -
VI
ZR 270/78, [[X.].], 644; vom 15.
Januar
1980 -
VI
ZR 181/78, [[X.].], 526, 527).
Sinn und Zweck des §
67 Abs.
2 [[X.].] a.F. war, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen [[X.].] lebenden Fami-lienangehörigen selbst in Mitleidenschaft
gezogen wird. Dabei ist davon auszu-gehen, dass die in häuslicher [[X.].] zusammenlebenden Familienan-gehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müss-te. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von [[X.].] gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile, vom 11.
Februar 1964 -
VI
ZR 271/62, [[X.].], 79, 83; vom 12.
November 1985 -
VI
ZR 223/84,
[X.], 333, 334; vom 1.
Dezember 1987 -
VI
ZR
50/87, [[X.].], 257, 259
f.; [[X.].], Urteile vom 30.
April 1959 -
II
ZR
126/57, [[X.].]Z 30, 40, 45 unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu §
67, [[X.].]., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr.
22, S.
127, abgedruckt bei [[X.].], [[X.].] S.
312;
vom 22.
April 2009 -
IV
ZR 160/07, [[X.].]Z -

8

-

180, 272, 275 Rn.
10; [[X.].], Beschluss vom 12.
Oktober 2010 -
1 [[X.].], [[X.].], 2050 Rn.
47
ff.).

b) §
116 Abs.
6 SGB
[X.], der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des [[X.].].
Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des [[X.].] entwi-ckelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der [[X.].] gemäß
§
1542 [[X.].] a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Fami-lienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher [[X.].] leben, entsprechend der Regelung des §
67 Abs.
2 [[X.].] a.F. ausgeschlossen ist (Se-natsurteil vom 1.
Dezember 1987 -
VI
ZR
50/87, [[X.].], 257, 259 mit [[X.].] auf BT-Drucks. 9/95 S.
28; vgl. ferner [[X.].], Zentralblatt für Sozialversiche-rung, Sozialhilfe und Versorgung
1983, 107, 112
f.).
Schon deshalb kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts da-raus, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung bei Forderungsüber-gängen,
die außerhalb des [[X.].] geregelt sind, fehlt, nicht [[X.].] werden, es fehle eine planwidrige Regelungslücke, welche die An-wendung des [[X.].]s verbietet. Das Fehlen einer ausdrücklichen [[X.].] kann ersichtlich auch darauf beruhen, dass die Frage der [[X.].] des [[X.].]s im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden ist (vgl. Senatsurteile vom 4.
März 1976 -
VI [[X.].], [[X.].]Z 66, 104, 105
f.; vom 24.
Januar 1989 -
VI [[X.].], [[X.].]Z 106, 284, 287), wie dies während der Geltung des §
1542 [[X.].] a.F. der Fall war.
Dementsprechend hat der erkennende Senat den in §
67 Abs. 2 [[X.].] a.F. (jetzt §
86 Abs. 3 [[X.].]) und §
116 Abs.
6 SGB
[X.] normierten Rechtsgedan-ken auch bei den in § 4 [[X.].] geregelten Forderungsübergängen angewendet 11
12
13
-

9

-

(Senatsurteil
vom 4.
März 1976 -
VI [[X.].], [[X.].]Z 66, 104, 105
f.; ebenso zu §
6 [[X.].]:
[[X.].], [[X.].], 1035, 1036).
Dementsprechend wird das [[X.].] zutreffend auch auf den [[X.].] nach §
76 [[X.].] (§
87a [[X.].] a.F.) und nach den entsprechenden [[X.].]gesetzen
ange-wendet
(vgl. Senatsurteil vom 8.
Januar 1965 -
VI
ZR 234/63, [[X.].]Z 43, 72, 77
ff.; [[X.].], [[X.].], 287 zu Art. 96 BayBG; [[X.].], [[X.].], 337, 344; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 12.
Aufl., vor §
249 Rn.
167; [[X.].]/[[X.].],
[[X.].], 3.
Aufl., S.
746).

c) Dass der Gesetzgeber die Anwendung des [[X.].]s bei For-derungsübergängen
im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes habe aus-schließen wollen, ist nicht ersichtlich.
aa) Schon die Verweisung des §
5 [[X.].]
auf §
81a [[X.].] deutet
darauf hin, dass eine Anwendung des [[X.].]s auch hier geboten ist. Gemäß §
81a Abs.
1 Satz
3 [[X.].] kann der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Dies entspricht der Regelung in §
86 Abs.
1 Satz
2 [[X.].]. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass bereits diese Bestimmung die Haftungsprivilegierung von Familien-
bzw. Haushaltsan-gehörigen nahelegt, weil darin der Normzweck zum Ausdruck kommt, den [[X.].] zu verhindern, wenn dadurch der Versicherungsnehmer bzw. der [[X.].] selbst in Mitleidenschaft gezogen wird (MünchKomm-[[X.].]/[[X.].][[X.].], 2010, Rn.
171, 186).
[[X.].])
Die Gesetzesbegründung zu §
5 [[X.].] vom 11.
Mai 1976 ([[X.].]l.
I S.
1181) befasst sich nicht mit der Frage des [[X.].]s (vgl. BT-Drucks. 7/2506, S.
17).
§
116 Abs.
6 SGB
[X.] konnte
hier indes
schon deshalb
nicht er-wähnt werden, weil die Regelung erst mit dem Sozialgesetzbuch
-
Zusammen-arbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [[X.].] -
am 4.
November
14
15
16
-

10

-

1982
([[X.].]l.
I S.
1450) und damit zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wurde.
Dass auf den Rechtsgedanken des §
67 Abs. 2 [[X.].] a.F. nicht sollte zurückge-griffen werden dürfen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
Zwar hat der Gesetzgeber
bei Erlass des Opferentschädigungsgesetzes angenommen, die Frage, inwieweit übergegangene Ansprüche gegen den Schädiger gestundet oder niedergeschlagen werden können,
richte sich nach §
47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ([[X.].]) in der vom 1.
Januar 1976 an geltenden Fassung (vgl. Neubekannt-machung vom 6.
Mai 1976, [[X.].]l.
I S.
1169) und den hierzu ergangenen Ver-waltungsvorschriften
(BT-Drucks. 7/2506 S.
17; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, §
5 [[X.].] Rn.
1). §
47 Abs.
4 [[X.].] sah vor, dass die Rückerstattungsschuld nur erlassen werden kann, wenn die [[X.].] eine besondere Härte für den Rückerstattungspflichtigen bedeuten würde
oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder [[X.].] entstehen würden.
Jedoch
betrifft diese Vorschrift unmittelbar nur die Rückforderung gegenüber dem Versorgungsempfänger und nicht [[X.].] gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht.
§
47 [[X.].] wurde durch Art.
II §
16 Sozialgesetzbuch
-
Verwaltungsverfahren
-
vom 18.
August 1980 ([[X.].]l.
I S.
1469, 1496) gestrichen, weil §§
48, 66
SGB [X.] an seine Stelle getreten sind
(BT-Drucks. 8/2034, S.
40). Diese Vorschriften enthalten
die dem früheren §
47 Abs.
4 [[X.].] entsprechende Regelung nicht mehr.
Deswegen steht der Hinweis des Gesetzgebers auf §
47 [[X.].] der Anwendung des [[X.].]s jedenfalls heute nicht mehr entgegen.
Weiter wurde erwogen, etwaigen Härtefällen durch die Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften
(vgl. §
59 Abs.
1 [X.] und die entsprechen-den Vorschriften der Länder)
zu begegnen, die eine
Stundung, eine Nieder-schlagung und den Erlass der übergegangenen Ansprüche ermöglichen (Scho-17
18
-

11

-

reit/[X.], [[X.].], 1977, §
5 Anm.
2 b). Diese
allgemeinen Vorschriften, die auf besondere Härtefälle zugeschnitten sind, werden der speziellen dem [X.] zu Grunde liegenden Problematik nicht gerecht.
[X.]) Daraus, dass
§
81a Abs.
4 [[X.].]
die Vorschrift des
§
116 Abs.
8 SGB
[X.] ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe sich
gegen die Anwendung des [[X.].]s entschieden. §
81a Abs.
4 [[X.].] wurde durch das Gesetz zur Änderung von [X.] im [X.] Entschädigungsrecht vom 25.
Juli 1996 ([[X.].]l.
I S.
1118) eingefügt. Die Gesetzesänderung diente der Minimierung des Verwaltungsaufwands bei der Geltendmachung des überge-gangenen Schadensersatzanspruchs
(vgl. [X.].133/95, S.
7).
Angesichts dieses begrenzten Zwecks der Gesetzesänderung war der Gesetzgeber nicht veranlasst, den Rückgriff gegen den Schädiger insgesamt in den Blick zu neh-men.
d)
Die Interessenlage, die beim [[X.].] nach §
116 Abs.
1 Satz
1 SGB
[X.]
und dem nach §
67 Abs. 2 [[X.].] a.F. (§
86 Abs. 3 [[X.].] n.F.)
die Anwendung des [[X.].]s rechtfertigt, besteht in vergleichbarer Weise bei dem
[[X.].] gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].].

aa) [X.] des §
116 Abs.
1 Satz
1 SGB
[X.] knüpft ebenso wie die
des
§
67 [[X.].] a.F. (jetzt §
86 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
3 [[X.].])
an die Ver-pflichtung des Sozialleistungsträgers
bzw. Versicherers
an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen
zu müssen, die mit dem vom [X.] zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 24.
Januar 1989 -
VI
ZR
130/88, [[X.].]Z 106, 284, 287
f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialleistungsträger
bzw. Versicherer, durch dessen Leistungen der Geschädigte
schadensfrei gestellt wird,
Rückgriff neh-19
20
21
-

12

-

men
kann;
der Schädiger soll durch die Versicherungs-
bzw. Sozialleistungen
nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll
eine doppelte Entschädigung des
Geschädigten vermieden werden
(Senatsurteile
vom 24.
Januar 1989 -
VI
[[X.].], [[X.].]Z 106, 284, 288; vom 8.
Juli 2003 -
VI
[X.], [[X.].]Z 155, 342, 349 f.). Von dieser Regel besteht gemäß
§
116 Abs.
6 Satz
1 SGB
[X.] und
§
86 Abs.
3 [[X.].] (früher §
67 Abs.
2 [[X.].]) bei
der
Schädigung eines Fami-lien-
bzw. [X.] aus den oben angesprochenen Gründen
eine Ausnahme.
Die
Störung
des Familienfriedens durch
Streitigkeiten mit Familien-
bzw. [X.] über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und
der Rückgriff des Versicherers bei dem [X.] in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistun-gen an den Geschädigten
sollen vermieden werden.

[[X.].]) Diese Erwägungen treffen auch auf den [[X.].] gemäß §
5
Abs.
1
[[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] zu.
Auch dieser Forderungsüber-gang soll
dem Versorgungsträger den Regress beim
Schädiger hinsichtlich
der Belastung mit Leistungen ermöglichen, die mit dem Schadensersatzanspruch gegen
den Schädiger deckungsgleich sind (Senatsurteile vom 28.
März 1995 -
VI [X.], [X.], 600, 602;
vom 16.
Oktober 2007 -
VI
ZR 227/06, [X.], 275 Rn.
10).
Der [[X.].] gemäß §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] setzt ebenso wie der nach §
116 Abs.
1 Satz
1 SGB
[X.] und der nach §
86 Abs.
3 [[X.].] (früher §
67 Abs.
2 [[X.].]) die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch und der zu erbringenden Sozialleis-tung voraus (vgl. [[X.].]/[[X.].], 26.
Aufl., Kapitel
30 Rn.
156; [[X.].]/[X.]/[X.]/[X.], [[X.].], 5.
Aufl., §
5 Rn.
8; [[X.].][[X.].], [[X.].] mit Verfahrensrecht, 6.
Aufl., §
81a [[X.].] Anm.
4 [Stand: Dezember 2006]).
Der Zweck des [[X.].]s, Streitigkeiten zwi-schen Familienangehörigen zu vermeiden, hat bei Fallgestaltungen
der vorlie-genden Art auch Bedeutung, soweit es um den Forderungsübergang wegen 22
-

13

-

nach dem Opferentschädigungsgesetz erbrachter Leistungen geht. Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers bei dem Fami-lienangehörigen den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Denn der schädigende Vater und das geschädigte Kind sind zumindest durch die bestehende Unterhaltspflicht des [X.] auf Dauer wirtschaftlich verbunden, so dass der Regress zu einer mittelbaren Schädigung des Kindes führen kann.
Ob es dazu im Einzelfall tatsächlich kommt, ist unerheblich. Das Familienprivi-leg wirkt generell; es greift selbst dann, wenn eine
Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht, die für den Schaden
aufkommen müsste (Senatsurteil
vom 11.
Februar 1964 -
VI
ZR 271/62, [[X.].], 79, 84; [[X.].], Urteil vom 24.
September 1969 -
IV
ZR
776/68, [[X.].]Z 52, 350, 355).
[X.]) Die
Anwendung des [[X.].]s kann nicht mit der Begründung verneint werden, der [X.] sei gegenüber dem [[X.].] gegen den Schädiger subsidiär (vgl.
BT-Drucks. 7/4614, S.
4). Zwar hat der Senat für nachrangige (vgl. §
2 SGB
[X.]II) Sozialleistungen
eine analoge Anwendung des [[X.].]s abgelehnt (vgl. Senatsurteile
vom 12.
Juli 1983 -
VI
ZR 184/81, [X.], 989, 990 für die Jugendhilfe;
vom 9.
Juli 1996 -
VI
ZR 5/95, [[X.].]Z 133, 192, 195
f. für Sozialhilfe hinsichtlich des Übergangs des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer; [X.]/[[X.].], Schadensersatz, 3.
Aufl., S.
722). Die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz sind jedoch nicht in diesem Sinne nachrangig.
Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass der zivilrechtliche [[X.].] dem Geschädigten einen vollen Ausgleich des durch die Tat erlit-tenen Schadens gewährt und das Bedürfnis einer Entschädigung deshalb vor allem dann besteht, wenn
der Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Täter unbekannt oder nicht leistungsfähig ist (vgl. BT-Drucks. 7/2506, S.
8). Der Gesetzgeber hat jedoch die Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz entsprechend dem Leistungssystem des Bundes-23
-

14

-

versorgungsgesetzes ausgestaltet (BT-Drucks. 7/2506, S.
10 f.).
Hierbei [X.] es sich, anders als
bei der Sozialhilfe,
nicht um nachrangige Sozialleistun-gen.
dd) Schließlich steht der Anwendung des [[X.].]s auch nicht der im Gesetzgebungsverfahren zum Opferentschädigungsgesetz zum Ausdruck gebrachte Wille entgegen, den Straftäter nicht unbillig zu begünstigen. Der Ge-setzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Leistungen gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 Fall
2 [[X.].] zu versagen, wenn sie im Ergebnis auch dem Täter zugute kommen
(vgl. Schulz-Lüke/Wolf, [[X.].], 1977, §
2 Rn.
5), was insbesondere bei Straftaten zwischen Angehörigen, die in häuslicher [[X.].] leben, der Fall sein kann
([X.]. 352/74, S.
5
f.; Rundschreiben des [X.] vom 28.
Februar 1977 -
VI a 2 -
5172.1
-
691/76, [X.]. 1977, 285
f.; vgl. BSG, Urteile vom 23.
Oktober 1985 -
9a
RVg 4/83, [X.], 40, 44; vom 21.
Oktober 1998 -
B
9
VG 6/97 R, [X.], 62, 66; vom 29.
März 2007 -
B
9a [X.], [X.], 178 Rn.
16; [[X.].]/[X.]/[X.]/[X.], [[X.].], 5.
Aufl., §
2 Rn.
35; kritisch zu diesem Ausschlussgrund Schoreit/[X.], [[X.].], 1977, §
2 Rn.
29
ff.). Um die Täter von Gewalttaten nicht ungerechtfertigt zu entlas-ten, hat der
Gesetzgeber den [[X.].] gemäß §
5 [[X.].] vorgesehen (BT-Drucks. 7/4614, S.
4; Schoreit/[X.], [[X.].], 1977, §
5 Rn.
2; vgl. [X.], [X.] 1985, 363, 369; Doering-Striening, [X.] gemäß §
2 Abs.
1 [[X.].],
1988,
S.
323). Nach früherer Verwaltungspraxis war bei einer Körperverletzung unter Familienangehörigen die Entschädigung zu versagen, wenn der Geschädigte mit dem Täter in häusli-cher [[X.].] lebte und der Regress nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a [[X.].] nicht zu realisieren war (Rundschreiben des [X.] vom 28.
Februar 1977 -
VI a 2 -
5172.1
-
691/76, [X.]. 1977, 285
f.). Dies spricht jedoch nicht entschei-dend gegen die Anwendung des [[X.].]s
auf den [[X.].] nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a [[X.].]. Auch der [[X.].] nach §
116 24
-

15

-

Abs.
1 Satz
1 SGB
[X.]
soll verhindern, dass der Schädiger durch die dem [X.] zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt wird (Senatsurteil vom 8.
Juli 2003 -
VI [X.], [[X.].]Z 155, 342, 349
f. mwN).
Dennoch räumt der Gesetzgeber in dieser Konstellation unter den Voraussetzungen des §
116 Abs.
6 SGB
[X.] dem Schutz des Familienfriedens und dem
Interesse des [X.], durch den Regressanspruch nicht mittelbar belastet zu werden, Vorrang ein gegenüber dem Interesse der Versichertengemeinschaft am Rück-griff gegen den haftenden Schädiger und nimmt eine Besserstellung des [X.]s in Kauf. Im Fall des [[X.].]s
nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] besteht eine vergleichbare
Interessenlage. Im Streitfall ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte vom Rückgriff der gesetzlichen Kranken-kasse und Pflegeversicherung verschont bleiben
soll
(vgl. OLG
[X.], Urteil vom 21.
April 2010 -
13
U 775/09, n.v.,
betreffend die Klage der Krankenkasse, die Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, gegen den Beklagten), wäh-rend er
wegen desselben Vorfalls dem Regressanspruch des klagenden [X.] ausgesetzt sein soll.
3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Geschädigten im Zeitpunkt der Schädigung nicht in häuslicher [[X.].] gelebt.
a) Eine häusliche [[X.].]
nach §
116 Abs.
6 Satz
1 SGB
[X.] be-steht, wenn die Angehörigen für eine gewisse Dauer ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben und eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Januar 1980 -
VI
ZR 270/78, [[X.].], 644, 645; [[X.].]/[[X.].], [X.], 26.
Aufl., Kapitel
30 Rn.
79;
[X.] in [X.]/[X.], SGB
[X.], §
116 Rn.
8.1 [Stand: Oktober 2004]; [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht/Kater, §
116 SGB
[X.] Rn.
247 [Stand: Januar 2010]; [X.] in [X.]/[X.], SGB
[X.], §
116 Rn.
47 25
26
-

16

-

[Stand: Februar 2010];
[[X.].] in v.
[X.]/[X.]/[[X.].], Sozialrechts-handbuch, 4.
Aufl., §
9 Rn.
38; v. [X.]/Biereborn, SGB
[X.], 7.
Aufl., §
116 Rn.
36). Sogar Ehegatten, die innerhalb der ehelichen Wohnung im Sinne des Scheidungsrechts getrennt leben (vgl. §
1567 Abs.
1 [[X.].]), bilden unter [X.] noch eine häusliche [[X.].] (so [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 26.
Aufl., Kapitel
30 Rn.
79). Auf die Trennung der Ehegatten kommt es hier indes nicht entscheidend an. Denn die Trennung der Ehegatten hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein gemeinsames minderjähriges Kind nur noch mit dem Elternteil eine häusliche [[X.].] bildet, der es überwie-gend betreut. Art.
6 Abs.
1 GG schützt nämlich die Familie als tatsächliche Le-bens-
und Erziehungsgemeinschaft von Kindern und Eltern. Lebt ein Kind nicht mit beiden Elternteilen zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat es
zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für
das Kind Verantwortung tragen ([[X.].], Beschluss vom 12.
Oktober 2010 -
1
[[X.].], [[X.].], 2050 Rn.
59). Dies gilt erst recht, wenn
-
wie hier
-
die ge-trennt lebenden Ehegatten weiterhin mit ihrem
Kind in der ehelichen Wohnung leben.
b) Nach diesen Grundsätzen bestand auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine häusliche [[X.].]. Der [X.] und der Geschädigte hatten ihren räumlichen
Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen
Wohnung. Der Beklagte übernahm teilweise die Betreuung des Geschädigten. Mithin bestand zwischen ihnen eine Lebens-
und Wirtschafts-gemeinschaft (so zutreffend
[[X.].], Urteil vom 21.
April 2010
-
13 U 775/09,
aaO).
27
-

17

-

4.
Schließlich kann die Anwendung des
[[X.].]s nach den bis-herigen Feststellungen nicht mit der Begründung verneint
werden, der Beklagte habe
vorsätzlich gehandelt.
a) Der die Anwendung des [[X.].]s ausschließende Vorsatz muss sich bei einem [[X.].] nach §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] auf die Schadensfolge beziehen, die die Leistungspflicht des Ver-sorgungsträgers auslöst.
aa) Bei Anspruchsübergängen, für die das [[X.].] gilt, ist dieses nur bei einem
auf die Schadensfolge gerichteten Vorsatz ausgeschlossen.
[X.] §
67 Abs. 2 [[X.].] a.F. und dem geltenden §
86 Abs. 3 [[X.].] ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, wonach der Anspruch übergeht bzw. nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Angehörige bzw. die in häuslicher [[X.].] mit dem Schädiger lebende Person den Schaden vor-sätzlich verursacht hat.
Auch nach
§
116 Abs.
6 Satz
1 SGB
[X.], der den Forde-rungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige ausschließt, geht
der Schadensersatzanspruch nur über, wenn der Schädiger vorsätzlich in Bezug auf die
Schadensfolge handelt (vgl. Senatsurteil vom 8.
Oktober 1985 -
VI [X.], [X.], 233, 235; [X.], Urteil vom 10.
September 2001 -
12
U 2006/99, [X.], 1579; [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 12.
Aufl., vor §
249 Rn.
167; [[X.].]/[[X.].], [X.], 26.
Aufl., Kapitel
30 Rn.
83; [X.] in [X.]/[X.], SGB
[X.], §
116 Rn.
8.1 [Stand: Oktober 2004]; MünchKomm-[[X.].]/Oetker,
5. Aufl.,
§
249 Rn.
499; [X.] in [X.]/[X.], SGB
[X.], §
116 Rn.
45 [Stand: Juli 2008]; Pa-landt/[X.], [[X.].], 70.
Aufl., vor §
249 Rn.
125; [X.]/[[X.].], [[X.].], 12.
Aufl., vor §
249 Rn.
190).
Auch im Rahmen des §
67 Abs. 2 [[X.].] a.F. (jetzt §
86 Abs.
3 [[X.].])
muss
sich der Vorsatz auf die Herbeiführung des Schadens beziehen
(Senatsurteil vom 8.
Oktober 1985 -
VI [X.], [X.], 233, 28
29
30
-

18

-

235; [[X.].], Urteil vom 2.
November 1961 -
II ZR 237/59, [X.], 1077, 1078; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], PK [[X.].], 2.
Aufl., §
86 Rn.
53; MünchKomm-[[X.].]/[[X.].][[X.].], 2010, §
86 Rn.
198; [X.], [[X.].], 2.
Aufl., §
67 Rn.
55; [X.] in [X.]/[[X.].], [[X.].], 28.
Aufl., §
86 Rn.
52; [X.] in [[X.].], [[X.].], 9.
Aufl., §
86 Rn.
181).

[[X.].]) Die Gründe, die für den
Ausschluss des
[[X.].]s Vorsatz hinsichtlich der Schadensfolgen
verlangen, gelten bei dem
hier in Rede stehen-den Forderungsübergang gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].] entsprechend.

Der Zweck des Ausschlusses des [[X.].]s bei vorsätzlichem Handeln besteht im Wesentlichen aus zwei zusammenhängenden Erwägungen: Zum einen soll der Gefahr einer Kollusion zwischen Schädiger und geschädig-tem Familienmitglied vorgebeugt
werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 1987 -
1
U 66/86, NJW-RR 1987, 1174, 1175; BT-Drucks. 9/95, S.
28; v. [X.]/Bieresborn, SGB
[X.], 7.
Aufl., §
116 Rn.
34).
Zum anderen wird das Erfordernis eines auf die Schadensfolge bezogenen Vorsatzes damit [X.], dass die Leistungspflicht des Versicherers bzw. des Sozialleistungs-trägers, für die letztlich die Versichertengemeinschaft aufkommen
muss, bei vorsätzlichem Handeln in besonders vorwerfbarer Weise herbeigeführt wurde. In diesem Fall sollen eine
unangemessene Besserstellung des Familienver-bands des Schädigers vermieden
und der
Regress zu Gunsten der [X.] ermöglicht werden
(vgl. Senatsurteil vom 8.
Oktober 1985 -
VI [X.], [X.], 233, 235; [X.] in [X.]/[X.], SGB
[X.], §
116 Rn.
8.1 [Stand: Oktober 2004]; [X.] Kommentar Sozialversicherungs-recht/Kater, §
116 SGB
[X.] Rn.
249; Künell, [X.], 223, 225). Insoweit ste-hen der von der Versichertengemeinschaft zu tragende Schädigungsaufwand und die besonders
vorwerfbare Weise im Vordergrund, in der der Schädiger 31
32
-

19

-

diesen Aufwand verursacht
hat
(vgl. Senatsurteil vom 8.
Oktober 1985 -
VI [X.], aaO; zu ähnlichen Erwägungen im Bereich der §§
636, 637 [[X.].] und §§
104, 105 SGB
VII vgl. Senatsurteile vom 20.
November 1979 -
VI [X.], [[X.].]Z 75, 328, 330
f.; vom 11.
Februar 2003 -
VI
ZR 34/02,
[[X.].]Z 154, 11, 13
ff.).

Diese Erwägungen treffen auch auf den
Forderungsübergang gemäß §
5 Abs.
1 [[X.].], §
81a Abs.
1 Satz
1 [[X.].]
zu. Auch hier
wird der Zweck des Aus-schlusstatbestands
erreicht, wenn der Vorsatz die Schadensfolge umfassen muss.
Der
Ausschlussgrund
liegt auch hier
darin, dass der Täter einen Scha-den,
für den infolge der Opferentschädigung die Allgemeinheit aufkommen muss, in besonders vorwerfbarer Weise
herbeigeführt
hat, weil er die eingetre-tenen schweren Schadensfolgen zumindest billigend in Kauf genommen hat.

b) Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der [X.] hat das
Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig
-
nicht getroffen.
Die Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies unter Berück-sichtigung der Ausführungen im Urteil des [[X.].]s und des Parteivortrags

33
34
-

20

-

auch in den [X.] sowie gegebenenfalls erheblicher [X.] nachzuholen.
[[X.].]
Zoll
[[X.].]

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.03.2009 -
2 O 1780/08 -

[[X.].], Entscheidung vom 14.10.2009 -
6 [X.] -

Meta

VI ZR 194/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. VI ZR 194/10 (REWIS RS 2011, 5412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 194/10

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