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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 511/11
vom
20.
November 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp
am 20.
November
2012
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß §
78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision
im Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
November 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert: 171.771,50
Gründe:
1. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b ZPO ist
unter anderem, dass die von der
Partei beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§
78b
Abs.
1
ZPO). Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg im Sinne von §
114 ZPO hat. Aussichtslosigkeit ist aber dann
gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann ([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1988 -
IVb
ZB 147/87, juris Rn.
4; [X.],
Beschluss vom 3.
Januar 2005 -
B
9a/9
SB 39/04 B, juris Rn.
5).
1
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3
-
Dies ist hier der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein den Beklag-ten beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbe-schwerde erfolgreich zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Januar 2005
-
B
9a/9
SB 39/04 B, juris Rn.
5). Zulassungsgründe im Sinne von §
543 Abs.
2 ZPO sind nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§
544 Abs.
4 Satz 2
Halbs.
2 ZPO analog).
2. [X.] ist auf Kosten der Beklagten zu ver-werfen (§
97 Abs.
1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der
vom Vorsitzenden bis zum 15.
Oktober 2012 verlängerten
Frist des §
544 Abs.
2, §
551 Abs.
2 Satz
5 und 6
ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) begründet worden ist.
[X.]
Ellenberger
[X.]
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2011 -
10 O 899/06 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
27 U 1446/11 -
2
3
Meta
20.11.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2012, Az. XI ZR 511/11 (REWIS RS 2012, 1220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1220
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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