Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 2 StR 225/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3439

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Gegenstand

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Tatbegehung und Alkoholabhängigkeit


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das [X.] von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des [X.]s besteht eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die [X.] mit der nicht erläuterten Annahme abgelehnt, es fehle an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Alkoholabhängigkeit. Dies reicht zur Begründung der Entscheidung nicht aus, zumal der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, die Wirkung des Alkoholkonsums sei geeignet gewesen, die ohnehin eingeschränkten Hemmungen des Angeklagten zu verringern. Danach ist jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs zum Alkoholkonsum im Übermaß für die Tatbegehung gegeben, die zur Bejahung der Maßregelvoraussetzung eines symptomatischen Zusammenhangs genügt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 [X.], [X.], 54, 55). Die Tatsache, dass auch eine Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten festgestellt wurde, die ebenfalls für die Tatbegehung von Bedeutung gewesen ist, steht der [X.] nicht entgegen. Die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel liegt nahe, so dass der [X.] nicht ausschließen kann, dass deren Ablehnung auf dem Begründungsmangel beruht.

3

Der [X.] schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Fischer                       Schmitt                         Eschelbach

                   Ott                            Zeng

Meta

2 StR 225/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kassel, 25. Januar 2013, Az: 1600 Js 15871/12 - 5 KLs

§ 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.08.2013, Az. 2 StR 225/13 (REWIS RS 2013, 3439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3439

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