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PDF anzeigen [X.] vom 3. Februar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2006 beschlossen: Dem Nebenkläger L. wird für die Revisionsinstanz Herr Rechtsanwalt M. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Das [X.] hat dem Nebenkläger durch Be-schluss vom 21. Oktober 2004 Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt. Dies war, da durch Art. 1 Nr. 12 des am 1. September 2004 in [X.] getretenen [X.] vom 24. April 2004 ([X.] 1354) die Fälle des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO in die Regelung des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO einbezogen wurden, unzutreffend. Für die Revisionsinstanz ist dem Nebenkläger daher auf seinen insoweit auszulegenden Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen; auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe kommt es nicht an. Die Be-stellung umfasst auch die Vertretung in der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17). [X.] Roggenbuck Appl
Meta
03.02.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2006, Az. 2 StR 419/05 (REWIS RS 2006, 5196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5196
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