Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 2 Ni 6/15 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2015, 1704

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "(keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Vindikationsklage" – auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gerichtete erfolgreiche Vindikationsklage der Nichtigkeitsklägerin – zum Beeinflussung auf das Nichtigkeitsverfahrens – zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Nichtigkeitsklägers bei dessen sachlicher Patentinhaberschaft – keine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Vindikationsrechtsstreit – sachlich widersprüchliche Entscheidungen drohen nicht - prozessökonomische Gründe gebieten keine Aussetzung


Leitsatz

(Keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Vindikationsklage

1. Eine erfolgreiche Vindikationsklage der Nichtigkeitsklägerin, die auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gerichtet ist, kann wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen und damit das Nichtigkeitsverfahren beeinflussen.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers entfällt, sobald er das Streitpatent aufgrund seiner sachlichen Patentinhaberschaft und seiner formellen Legitimation im nichtkontradiktorischen Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren ganz oder teilweise vernichten kann.

3. Eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Vindikationsrechtsstreit ist nicht geboten, wenn weder sachlich widersprüchliche Entscheidungen drohen noch prozessökonomische Gründe eine Aussetzung des dem öffentlichen Interesse dienenden Nichtigkeitsverfahrens gebieten.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 472 164 (EP)

([X.])

hier: Aussetzung des [X.]

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] durch [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 26. November 2015

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] begehren die Aussetzung des [X.].

2

Mit ihrer Klage will die [X.] die Nichtigerklärung der Patentansprüche 1 bis 3 des [X.] 472 164 (im Folgenden: Streitpatent) erwirken. Die [X.] sind im [X.] des [X.] als Inhaber des [X.] Teils dieses am 7. Februar 2003 international unter der Nummer PCT/[X.]/001232 angemeldeten Patents eingetragen. Das in der [X.] abgefasste Patent mit der Bezeichnung „Transportsystem“ wurde am 27. September 2006 als EP 1 472 164 [X.] und nach Entscheidung über einen Antrag auf Beschränkung am 28. Oktober 2009 als EP 1 472 164 [X.] veröffentlicht. Das Streitpatent wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 503 05 172 geführt.

3

Die [X.] macht im Hinblick auf die nach Beschränkung geltenden Patentansprüche 1 bis 3 die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit, der fehlenden Patentfähigkeit, der unzulässigen Erweiterung und der Erweiterung des Schutzbereichs geltend.

4

Die [X.], deren geschäftsführende Gesellschafter die [X.] sind, macht vor dem [X.] ([X.].: 2 O 223/14) gegen die [X.] Ansprüche wegen der Verletzung des Streitpatents geltend. In dem [X.] hat die [X.] eine Drittwiderklage gegen die [X.] erhoben, mit der sie die Übertragung und Umschreibung des Streitpatents auf sich für alle benannten Vertragsstaaten begehrt (sogenannte [X.]). Die [X.] macht mit der Drittwiderklage geltend, dass ihr ein Anspruch auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gegen die [X.] zustehe, weil diese nicht berechtigte Patentinhaber seien. Ihren Vindikationsanspruch stützt die [X.] unter anderem auf Artikel II § 5 Abs. 1 S. 2 [X.] [X.] Art. 60 EPÜ. Sie macht geltend, dass die [X.] die Erfindung gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin, einer Rechtsvorgängerin der [X.], nicht ordnungsgemäß, entsprechend der Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, offenbart hätten. Infolgedessen sei die Rechtsvorgängerin der [X.] nicht in der Lage gewesen, die Erfindung selbst in Anspruch zu nehmen. Die [X.] hat im Hinblick auf die beim [X.] anhängige Nichtigkeitsklage die Aussetzung des Zivilverfahrens beim [X.] beantragt. Das [X.] hat den [X.] nicht ausgesetzt.

5

Die [X.] begehren demgegenüber die Aussetzung des [X.] im Hinblick auf die beim [X.] anhängige [X.] der [X.]. Sie sind der Ansicht, dass die Nichtigkeitsklage sich für den Fall, dass die [X.] neue Patentinhaberin würde, erledige, weil ein Patentinhaber selbst nicht [X.] sein könne und ein Patenterwerber mit dem Erwerb seine Klagebefugnis verliere. Vor diesem Hintergrund hält sie die anhängige [X.] für vorgreiflich, was die Aussetzung des [X.] nach § 148 ZPO gebiete.

6

Die [X.] wendet sich gegen eine Aussetzung des [X.] und meint, die Entscheidung über die [X.] sei nicht vorgreiflich für die Nichtigkeitsklage.

II.

7

Das Verfahren ist nicht nach § 148 ZPO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 [X.] auszusetzen.

8

§ 148 ZPO ist allerdings auch im [X.] über § 99 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbar (ständige Rechtsprechung: B[X.]E 43, 225, 227- Aussetzung des [X.] gegen ein Schutzzertifikat; B[X.]E 41, 134 - Aussetzung). § 148 ZPO sieht vor, dass ein Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.

9

Die Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine prozessleitende Maßnahme, die insbesondere bei der Gefahr widersprechender Entscheidungen zweckmäßig ist ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 148 Rd. 26). Voraussetzung ist, dass ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, in dem über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge zu entscheiden ist, die im auszusetzenden Prozess eine Vorfrage ist.

1.

Für den Fall, dass in dem Vindikationsverfahren vor dem [X.] die sachliche Berechtigung der [X.] festgestellt und die [X.] deshalb zur Umschreibungsbewilligung und Übertragung des Streitpatents an die [X.] verurteilt werden, würde die Abgabe der hierzu notwendigen Willenserklärungen der [X.] mit Rechtskraft der dortigen Entscheidung nach § 894 ZPO fingiert (vgl. B[X.]E 9, 196, 199; [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rd. 29). Die [X.] könnte dann die Umschreibung des Streitpatents im [X.] veranlassen und damit auch die formelle Legitimation der Inhaberschaft am Streitpatent erhalten.

Die Übertragung eines Patents aufgrund eines [X.] hätte indes keine Rückwirkung (vgl. zu § 8 [X.]: [X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rd. 21). Eine Übertragung des Streitpatents hätte auch keinen automatischen Einfluss auf die Parteistellung der Nichtigkeitsparteien. Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Übertragung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit auf den Prozess nämlich keinen Einfluss solange der Erwerber das Verfahren nicht mit Zustimmung des Gegners übernimmt. Demzufolge würden die [X.] der [X.] weiterhin kontradiktorisch gegenüberstehen, auch wenn das Streitpatent auf sie übertragen und umgeschrieben würde. Anders als wenn die [X.] schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung Patentinhaberin ist (dazu: vgl. [X.] 1927, 256, 257 - Schlammentleerungsvorrichtung; zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren: B[X.] BlPMZ 1955, 299; [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 8; [X.], [X.], 11. Aufl., § 22 Rd. 33; Busse, [X.], 7. Aufl., § 81 Rd. 51), käme es folglich nicht zu einer Personenidentität auf [X.] und Beklagtenseite.

Gleichwohl würde das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage entfallen, wenn das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Streitpatent auf die [X.] übertragen würde (Wegfall der Klagebefugnis: B[X.] 3 Ni 28/13 (EP), Beschluss vom 13.3.2015; [X.], [X.], 11. Aufl., § 22 Rd. 33; Busse, [X.], 7. Aufl., § 81 Rd. 51; [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., S. 86 Rd. 124; Kraßer, [X.], § 20 II 2). Infolge des Wegfalls des [X.] als allgemeiner Prozessvoraussetzung wäre die Nichtigkeitsklage als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht für erledigt erklärt werden würde. Zwar bedarf es im Allgemeinen keines besonderen [X.] seitens des [X.]s, weil mit der Nichtigkeitsklage das öffentliche Interesse an der Vernichtung zu Unrecht erteilter Patente geltend gemacht wird (sogenannte [X.]; [X.], [X.], 11. Aufl., § 22 Rd. 33; näher m. w. N. [X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rd. 39). Besteht indes ein einfacheres Verfahren, um das Klageziel zu erreichen, so kann das Rechtsschutzbedürfnis ebenso wie für eine Zivilklage auch für eine Nichtigkeitsklage entfallen (zum allgemeinen Zivilrecht: Musielak, ZPO, 12. Aufl., vor § 253 Rd. 8; vgl. [X.] 2015, 196, 199; [X.] 2014, 1082; [X.], 2035, 2036). Dies ist anzunehmen, wenn der erstrebte Erfolg auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme oder mit geringerem prozessualen Aufwand erreicht werden kann, denn niemand soll die Gerichte unnütz bemühen oder ein gerichtliches Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (Müko/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl., vor § 253 Rd. 11).

Die Möglichkeit des Patentinhabers, einen Antrag auf Beschränkung oder Widerruf seines eigenen Patents zu stellen, stellt ein einfacheres Verfahren dar als die Nichtigkeitsklage, die ebenfalls auf die ganze oder teilweise Beseitigung des Patents mit Rückwirkung abzielt.

Wenn die [X.] das Streitpatent erwirbt und im Register eingetragen wird, könnte sie als berechtigte, formal legitimierte Rechtsinhaberin das von ihr verfolgte Ziel, die Nichtigerklärung der Patentansprüche 1 bis 3 des Streitpatents, erreichen, indem sie ein zentralisiertes Verfahren auf Beschränkung des Patents nach Art. 105a EPÜ einleitet. Alternativ könnte sie das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] nach § 64 Abs. 1 [X.], der wegen Art. 2 Abs. 2 EPÜ auch auf [X.] Patente anwendbar ist ([X.], [X.], 9. Aufl., § 64 Rd. 7), beschränken. Anders als ein Verzicht nach § 20 [X.] hätte eine derartige Beschränkung rückwirkende Kraft (zu § 64 Abs. 1 [X.]: [X.], [X.], 9. Aufl., § 64 Rd. 10; zum EPÜ: Singer/Stauder, EPÜ, 6. Aufl., § 105b Rd. 27; [X.], EPÜ, 2. Aufl., Art. 105b Rd. 35). Die Beschränkung des Patents im Beschränkungsverfahren führt damit zu dem gleichen Ergebnis, wie dessen Teilvernichtung im [X.]. Da es sich bei einem solchen Beschränkungsverfahren um ein einseitiges, nicht kontradiktatorisches Verfahren handelt, stellt es einen einfacheren und prozessökonomischeren Weg der Rechtsverfolgung dar, auf den eine [X.] verwiesen werden kann, wenn sie das angegriffene Streitpatent erwirbt und dieses dann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise beseitigen will. Anders als im Einspruchsverfahren wegen widerrechtlicher Entnahme folgt ein schützenswertes Interesse an der Fortführung des [X.] auch nicht aus dem im [X.] Recht für den Einsprechenden in § 7 Abs. 2 [X.] im Falle des Patentwiderrufs nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] vorgesehenen [X.] (dazu: [X.] 1996, 42, 44 - Lichtfleck; vgl. [X.] 1978, 847, 848). Ein solches [X.], das den Einsprechenden im Falle der widerrechtlichen Entnahme von durch den vorherigen Patentinhaber bzw. -anmelder vorgenommenen Beschränkungen oder Verzichtserklärungen entbindet (dazu: [X.] 1996, 42, 44 - Lichtfleck; vgl. [X.] 1978, 847, 848), ist für das [X.] nämlich gerade nicht vorgesehen (zur deshalb gebotenen Differenzierung zwischen Nichtigkeitsklage und Einspruch: [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., S. 86 Rd. 124; Kraßer, [X.], § 20 II, S. 372).

Wenn die sachliche Rechtsinhaberschaft der [X.] am Streitpatent feststeht und sie durch Eintragung im Register formell legitimiert wird, fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage gegen die [X.] als dann nicht mehr berechtigte Patentinhaber. Das für die Zulässigkeit einer Klage notwendige Rechtsschutzbedürfnis soll nämlich auch verhindern, dass ein Beklagter in unlauterer Weise mit einer Klage überzogen wird (Müko/Becker-Eberhard, ZPO, 4. Aufl., vor § 253 Rd. 12). Der Erfolg der [X.] könnte demzufolge zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen, weshalb die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage von dem Bestehen oder Nichtbestehen des [X.], der Gegenstand der zwischen den Nichtigkeitsparteien anhängigen Drittwiderklage in dem [X.] beim [X.] ist, beeinflusst werden könnte.

2.

Eine Aussetzung des [X.] nach § 148 ZPO kommt gleichwohl nicht in Betracht.

a) Allein der Umstand, dass der an sich [X.] Rechtsstreit durch einen anderen Prozess gegenstandslos werden könnte, genügt im Allgemeinen nicht, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 148, Rd. 3; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 148, Rd. 26). Eine Aussetzung ist insbesondere dann nicht zweckmäßig, wenn die Gefahr, dass es zu sachlich widersprüchlichen Entscheidungen kommt, nicht besteht. So liegt es hier. Da im [X.] und im [X.]verfahren nicht über dieselbe Rechtsfrage entschieden wird, drohen nämlich keine sich inhaltlich widersprechenden Entscheidungen. Während im [X.] über die Bestandskraft des Streitpatents zu entscheiden ist, geht es im Vindikationsrechtsstreit um die sachliche Berechtigung am Streitpatent und die Schaffung einer entsprechenden formalen Rechtsinhaberschaft. Die fehlende Schutzfähigkeit des Streitpatents steht den Rechten des Berechtigten aus § 8 [X.] bzw. Art. II § 5 IntPatÜG im [X.] nicht entgegen ([X.] 2010, 817, 820 - Steuervorrichtung; [X.] 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug).

Zudem bliebe die Nichtigkeitsklage bis zur rechtskräftigen Verurteilung der [X.] im Vindikationsrechtsstreit auch zulässig, da die [X.] solange weder materiell-berechtigt noch durch Eintragung im Register formell legitimiert wäre. Die Entscheidung über eine zulässige Nichtigkeitsklage würde auch nicht etwa dadurch inhaltlich fehlerhaft werden, dass durch eine spätere Entscheidung in dem Vindikationsrechtsstreit das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtigkeitsklage entfällt, weil es ausreicht, dass die Nichtigkeitsklage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zulässig war. Dies wäre der Fall, weil eine erfolgreiche [X.] keine Rückwirkung im Hinblick auf die sachliche Rechtsinhaberschaft und formelle Legitimation entfalten würde (vgl. zu § 8 [X.]: [X.], [X.], 9. Aufl., § 8 Rd. 21).

b) Auch prozessökonomische Gründe gebieten keine Aussetzung des [X.] im Hinblick auf einen anhängigen Vindikationsrechtsstreit.

Vielmehr kann es - je nach Ausgang des [X.] - sogar prozessökonomisch sein, das [X.] vorrangig vor dem Vindikationsrechtsstreit weiterzuführen. Eine rechtskräftige Nichtigerklärung des Streitpatents würde nämlich zur Erledigung des [X.] führen, weil deren Ziel, die Übertragung des Patents, dann nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rd. 42; [X.], Patentgesetz, 9. Aufl., § 8 Rd. 24).

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfragen im [X.] einerseits und im Vindikationsverfahren andererseits ist auch nicht zu befürchten, dass sich die Gerichte mit denselben rechtlichen Aspekten doppelt befassen. Im Übrigen stehen derartigen prozessökonomischen Erwägungen auch öffentliche Interessen an einer möglichst zügigen Entscheidung über den Bestand des Patents gegenüber. Durch die Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage als [X.] hat der Gesetzgeber nämlich verdeutlicht, dass die Vernichtung [X.] Patente im öffentlichen Interesse liegt, welches den prozessökonomischen Interessen, die sich ausschließlich aufgrund der besonderen Beziehungen zwischen den spezifischen Parteien ergeben, vorgehen kann. Diesem öffentlichen Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn der Ausgang des [X.]verfahrens unter Umständen über mehrere Instanzen hinweg abgewartet werden müsste und damit unklar bliebe, ob das Streitpatent Bestand hat oder nicht. Dritte, die ebenfalls ein Interesse daran haben zu klären, ob das Streitpatent Bestand hat, wären dann unter Umständen sogar gezwungen, selbst eine weitere Nichtigkeitsklage einzureichen, um zu klären, ob das Streitpatent für nichtig zu erklären ist.

c) Die Fortführung des [X.] birgt allerdings die Gefahr, dass die Nichtigkeitsklägerin, deren formelle Legitimation und sachliche Berechtigung am Streitpatent möglicherweise nach rechtskräftiger Entscheidung im [X.] feststeht, während des [X.] keinen Einfluss auf die Gestaltung der Patentansprüche des [X.] nehmen kann. Ein Nichtigkeitskläger, der sich durch die gleichzeitige Erhebung von Nichtigkeits- und [X.] bewusst einer solchen Gefahr aussetzt, ist gleichwohl nicht schutzwürdig. Ein Nichtigkeitskläger hat es schließlich in der Hand, diese Gefahr zu vermeiden, indem er entweder das Streitpatent nur teilweise angreift und seine Anträge im [X.] dementsprechend beschränkt oder die Nichtigkeitsklage während des laufenden [X.] gar nicht erst erhebt bzw. sie später zurücknimmt.

Hinzu kommt dass die Interessen der [X.] hier auch deshalb weniger schutzwürdig erscheinen, weil sie bzw. ihre Rechtsvorgänger während eines erheblichen Zeitraums davon abgesehen haben, die [X.] zu erheben (vgl. zur Berücksichtigung solcher Verzögerungen im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung: [X.] 2012, 93, 94 - Klimaschrank). Im Übrigen hat die hiesige [X.] sich auch explizit gegen die Aussetzung des [X.] ausgesprochen. Die Interessen der [X.] gebieten daher ebenfalls keine Aussetzung des [X.].

Unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat eine Aussetzung des [X.] nach § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 148 ZPO daher nicht für geboten.

Meta

2 Ni 6/15 (EP)

26.11.2015

Bundespatentgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 148 ZPO § 265 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 2 Ni 6/15 (EP) (REWIS RS 2015, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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