Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 324/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 119

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 323/14
4 [X.]/14
vom
18. Dezember 2014
[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] § 15a Abs.
4

Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach §
15a Abs.
4 [X.] sein.

[X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014

4
StR 323/14 und 4
StR
324/14

LG [X.]

in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung

zu 2. Betrugs u.a.

-
2
-

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten O.

gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 9.
Januar 2014 und die Revision des Angeklag-ten A.

gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 29.
Januar
2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der [X.] auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten A.

als faktischer Geschäftsführer der
Gesellschaft für E.

V.

mbH wegen vorsätzlicher Insolvenzver-
schleppung und die Verurteilung des Angeklagten O.

als Geschäftsführer
dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die in der Rechtsprechung des [X.] seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Kon-kurs-
oder Insolvenzantragstellung (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1952

1
StR
153/52, [X.]St 3, 32, 37
f.; Urteil vom 28.
Juni 1966

1
StR
414/65, [X.]St 21, 101, 103; Urteil vom 22.
September 1982

3
StR
287/82, [X.]St 31, 118, 122; Urteil
vom 10.
Mai 2000

3
StR
101/00, [X.]St 46, 62, 64
ff.; Urteil vom 17.
März 2004

5
StR
314/03, [X.], 582, 583; zustimmend etwa [X.]/[X.] in [X.], GmbHG, 11.
Aufl., §
84 Rn.
21
ff. [X.]; ablehnend u.a. [X.]/[X.]/
[X.], GmbHG, 18.
Aufl., §
84 Rn.
7) ist durch die Neuregelung in §
15a Abs.
4 [X.] nicht entfallen.
Durch das [X.] des GmbH-Rechts und zur Bekämp-fung von Missbräuchen ([X.]) vom 23.
Oktober 2008 wurden mit Wirkung zum 1.
November 2008 die bis dahin bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstel-lung in verschiedenen Einzelgesetzen durch §
15a [X.] ersetzt. Nach §
15a Abs.
4 [X.]
wird bestraft, wer entgegen Absatz
1 Satz
1 der Vorschrift einen [X.] nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. Nach §
15a Abs.
1 Satz
1 [X.] haben die Mitglieder des [X.] oder die Abwickler einer juristischen Person, die
zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Wortlaut des §
15a Abs.
1 Satz
1 [X.]

glieder des Vertr

schließt entgegen einer in der Literatur ver-tretenen
Ansicht (vgl. [X.]/[X.], GmbHG, vor §
82 Rn.
60; [X.]/[X.],

-
4
-

Insolvenzordnung, 6.
Aufl.,
§
15a Rn.
40) den faktischen Geschäftsführer nicht aus. Die Formulierung umschreibt zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener e-schränkter Haftung ist der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichsteht.
Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spricht auch die Begrün-dung des Gesetzesentwurfs. Durch die Neuregelung sollten die Vorschriften zur [X.] aus verschiedenen Einzelgesetzen (GmbHG, [X.], [X.], [X.]) rechtsformneutral geregelt und
wortgleich erfasst werden (BT-Drucks. 16/6140 S.
55). Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit
dem [X.] nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden
(BT-Drucks. 16/6140 aaO). Auch ergibt sich aus der Begründung zu §
15a Abs.
3 [X.] (BT-Drucks. 16/6140 S.
56), wonach durch die vorgesehene Regelung zu der [X.] und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt [werdder Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers nicht ein-schränken wollte (so auch [X.], [X.] [2011] S.
200
f.; [X.], G[X.]-
und [X.] wegen Insolvenzverschleppung bei der GmbH [2013] S.
62
f.).
Dass durch die Neufassung des §
15a [X.] die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des [X.] auch bereits [X.] bejaht worden (Beschluss vom 21.
August 2013

1
StR
665/12, NJW 2014, 164; Beschluss

-
5
-

vom 15. November 2012

3 [X.], [X.], 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009

4
StR
10/09; Urteil vom 1.
Februar 2009

II
ZR
209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 324/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 324/14 (REWIS RS 2014, 119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 119

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 323/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 323/14, 4 StR 324/14 (Bundesgerichtshof)

Strafbare Insolvenzverschleppung: Täterschaft des faktischen GmbH-Geschäftsführers


IX ZR 279/13 (Bundesgerichtshof)


II ZR 298/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 298/11 (Bundesgerichtshof)

GmbH: Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlung an den Gesellschafter; Leistungsverweigerungsrecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 199/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.