Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZB 14/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2751

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB
14/13

vom

23. September 2014

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1
a)
Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der [X.], so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der [X.] in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozess-kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder [X.] bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.
b)
Der Prozessbevollmächtigte, der eine [X.] in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirk-ten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirk-ten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner [X.] rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden,
den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.
[X.], Beschluss vom 23. September 2014 -
II ZB 14/13 -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
die
Richterin
Caliebe, Richter
Dr.
[X.], Born und
Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] am Main vom 4.
Juli
2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 4.000

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH. Sie nimmt die Beklagte als Erbin eines Gründungsgesellschafters auf Zahlung einer Einlage in Höhe
von 4.000

gegen die Beklagte, in dem die Klägerin von derselben [X.]n wie in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten wurde, hatte die Klägerin am 18.
Januar 2013 einen auf Zahlung gerichteten Titel in Höhe von 8.500

t-ten.
Das die Klage abweisende Urteil im vorliegenden Verfahren wurde der Klägerin am 11.
Januar 2013 zugestellt. Am 11.
Februar 2013 stellte die Pro-zessbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Zur Begründung wurde 1
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3
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vorgebracht, die Insolvenzmasse sei nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit [X.] sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Der Titel im Parallelverfahren sei nicht rechtskräftig und die Beklagte habe nicht bezahlt. Mit Schriftsatz ihrer Prozess-bevollmächtigten vom 19.
März 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur [X.] des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags von 8.500

der Prozessbevollmächtigten auf. Nachdem die Beklagte dem [X.] mit Schriftsatz vom 22.
März 2013 unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft ihrer Verurteilung im Parallelverfahren entgegengetre-ten war, hielt die Klägerin unter dem 23.
April 2013 den [X.] aufrecht, weil die Beklagte trotz der Zahlungsaufforderung noch nicht [X.] habe, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten eingeleitet wer-den müssen. Im Rahmen der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die Bedürftigkeit wegfalle und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne, sofern die Beklagte den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen sollte. Die Zahlung von 8.500

o-zessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 22.
April 2013 gutgeschrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 15.
Mai 2013, bei Gericht eingegangen am 16.
Mai 2013, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist be-gehrt, weil die Masse nunmehr ausreiche, um die Kosten für das Berufungsver-fahren zu tragen, zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. Der die Gutschrift vom 22.
April 2013 ausweisende Kontoauszug sei am 25.
April 2013 in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eingegangen. Diese habe am 2.
Mai 2013 davon Kenntnis erlangt und sie, die Klägerin, am 3.
Mai 2013 in-formiert.
3
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4
-

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Beru-fungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zuläs-sig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung.
1.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in-nerhalb der zweiwöchigen Frist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO gestellt. Die Frist beginne nach §
234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben sei. Das Hindernis der Bedürftigkeit sei mit der Gutschrift der 8.500

Konto der Bevollmächtigten der Klägerin am 22.
April 2013 weggefallen, bei Berücksichtigung einer etwaigen erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfe-voraussetzungen jedenfalls nach Ablauf von sechs Werktagen vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs an gerechnet und damit vor dem 2.
Mai 2013. Der Wie-dereinsetzungsantrag sei daher am 16.
Mai 2013 nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Der Ablauf in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Gutschrift bis zur Information der Klägerin entspreche nicht der Anwen-dung der gebotenen Sorgfalt, die zur
Überwachung eines Zahlungseingangs im Hinblick auf den möglichen Wegfall der Bedürftigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im vorliegenden Prozesskos-tenhilfeverfahren von Seiten der Bevollmächtigten geschuldet gewesen
sei. Mit 4
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6
-
5
-

dieser Sorgfalt lasse es sich nicht vereinbaren, dass die [X.] der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Werktagen von der Gutschrift Kenntnis erlangt habe. Wenn sich die Klägerin das Verschulden aufgrund einer fehlenden Beiordnung nicht nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsse, dann jedenfalls entsprechend §
166 Abs.
1 BGB, so dass es nicht auf die tat-sächliche Kenntnis der Klägerin ankomme.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a)
Die
Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann gemäß §
517 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 11.
Januar 2013. Sie ist daher gemäß §
222 Abs.
1 ZPO, §
188 Abs. 2, §
187 Abs. 1 BGB am 11. Februar 2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufung eingelegt worden.
b)
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die [X.] Berufungsfrist zu Recht verworfen, weil dieser nicht fristgerecht gestellt worden ist. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der am 16.
Mai 2013 bei Gericht eingegangene Antrag sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten, so dass entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen
Rechts-schutzes (Art.
2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist (vgl. [X.], Beschluss
vom 23. November 2004 -
XI [X.], NJW-RR 2005, 435, 436).
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8
9
-
6
-

aa)
Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO gestellt werden. Die [X.] gemäß §
234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis behoben, das heißt die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Im Fall der Mittellosigkeit der [X.] entfällt das Hindernis grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die [X.] ([X.], Beschluss
vom 21. März 2006 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
9; Beschluss
vom 19. November 2008 -
XII [X.], [X.], 854 Rn.
10; Beschluss
vom 6. Oktober 2010 -
XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 Rn.
9; Beschluss vom 23. April 2013
-
II ZB 21/11, ZIP
2013, 1494 Rn.
16). Kann der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilli-gung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, beginnt die [X.] bereits zu diesem Zeitpunkt ([X.], Beschluss vom 13.
Juli 1988
-
IVb
ZR 19/88, [X.], 1153, 1154; Beschluss
vom 19. November 2008 -
XII [X.], [X.], 854 Rn.
11).
Behoben ist das Hindernis
dabei schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die [X.] oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können ([X.], Beschluss vom 11.
November 1998
-
XII [X.], NJW 1999, 793; Beschluss
vom 21. März 2006 -
VI [X.], [X.], 1141 Rn.
9). Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der [X.], so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der [X.] in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte ([X.], Beschluss vom 10
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7
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13.
Juli 1988
-
IVb
ZR
19/88, [X.], 1153, 1154; Beschluss vom 11.
November 1998
-
XII
ZR
262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22.
August 2001
-
XII ZB
67/01, FamRZ
2002, 1704, 1705; vgl. auch [X.], [X.] vom 4. Oktober 1990

IV
ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungs-zusage des Rechtsschutzversicherers;
[X.]/Gehrlein, 4.
Aufl., §
234 Rn.
8).
[X.])
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin waren am 22.
April 2013 objektiv weggefallen. Die Klägerin hätte diesen Umstand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor dem 2.
Mai 2013 erkennen können. Die [X.] von zwei Wochen war daher be-reits vor
dem 16.
Mai 2013 abgelaufen gewesen (§
234 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 ZPO).
(1)
Unstreitig konnten nach der Vermehrung der Insolvenzmasse durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 8.500

116 Satz
1 Nr.
1 ZPO aus der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse auf-gebracht werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für die Klägerin und damit das Hindernis gemäß §
234 Abs.
2 ZPO mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten am 22.
April 2013 objektiv weggefallen sind.
(2)
Das Hindernis im Sinne des §
234 Abs. 2 ZPO ist nicht erst am 3. Mai 2013 mit der (positiven) Kenntniserlangung der Klägerin vom Zahlungseingang weggefallen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beruhe auf einem [X.] der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese selbst erst am 2.
Mai 2013 Kenntnis vom Eingang der 8.500

diese Information erst am 3.
Mai 2013 an die Klägerin weitergeleitet habe, ist 12
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-
8
-

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ist es insbesondere nicht mit den an einen Prozessbevoll-mächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, dass der bereits am 25.
April 2013 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einge-gangene Kontoauszug dieser erst am 2.
Mai 2013 vorgelegt worden ist. Die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Masse durch eine etwaige Zahlung der Beklagten lag auf der Hand, war bereits zuvor in den Schriftsätzen der [X.] angesprochen worden und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte selbst die Auffassung geäußert, dass bei Überweisung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags die Bedürftigkeit wegfallen werde und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne. Bei dieser Sachlage war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wenn man nicht bereits eine Verpflich-tung zu täglicher Kontoprüfung annehmen will, jedenfalls gehalten gewesen, ihr Büropersonal anzuweisen, ihr einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. Wird der Lauf einer Frist nicht durch eine Zustellung in Gang gesetzt, sondern -
wie hier
-
durch den Eintritt eines sonstigen Ereignisses, hat der Anwalt die
zumut-baren Vorkehrungen zu treffen, um vom Eintritt des Ereignisses anderweitig zu erfahren ([X.], Beschluss vom 28.
September 1989 -
VII ZR 115/89, [X.], 1411, 1412). Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Anweisung gegeben worden wäre, noch wurde überhaupt Stellung dazu genommen, weshalb sich der Vorgang der Vorlage des [X.] derart in die Länge gezogen hat (§
236 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung das Vorbringen der Klä-gerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2013 berücksichtigt, dass diese nach Kenntnis von dem Zahlungseingang zunächst habe prüfen müssen, ob die Vorausset-zungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weggefallen seien. Im [X.]
-
9
-

gensatz zur Klägerin hat es diesen Prüfungsvorgang nicht als sehr kompliziert angesehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine zu-lässige abweichende Würdigung des Vortrags der Klägerin. Zudem ist das [X.] im Hinblick auf das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorzu-werfende [X.] unerheblich. Wäre die Klägerin von ihrer Prozessbevollmächtigten früher über den Zahlungseingang informiert worden, wäre sie entsprechend früher in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Kosten nach Eingang der Zahlung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden konnten.
c)
Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer [X.]n nach §
85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, auch wenn diese in der Beru-fungsinstanz noch nicht nach §
121 ZPO beigeordnet war.
Auf die fehlende Beiordnung kommt es nicht an. Eine Zurechnung über §
85 Abs.
2 ZPO findet -
nur
-
statt, wenn der Anwalt wirksam bevollmächtigt worden ist. Vertretungsmacht erlangt auch der beigeordnete Anwalt erst dadurch, dass ihm der Betroffene eine Vollmacht i.S. des §
167 BGB erteilt ([X.], Urteil vom 22. Juni 1959 -
III ZR 52/58, [X.]Z 30, 226, 228
f.; Urteil vom 1. März 1973 -
III
ZR
188/71, [X.]Z 60, 255, 258
f.; Beschluss
vom 22.
Oktober 1986 -
VIII
ZB
40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschluss vom 22.
November 2000
-
XII
ZB
28/00,
FamRZ
2001, 1143, 1144; BFH, BFH/NV
2011, 1170 Rn.
10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., §
85 Rn.
20, 22; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
85 Rn.
15; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
85 Rn.
12).
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits in erster Instanz nach ihrer Beiordnung von der Klägerin bevollmächtigt worden. Sie hat namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben. Eine Prozessvollmacht ermäch-16
17
18
-
10
-

tigt zur Führung des Prozesses in allen Instanzen
und endet nicht mit der Be-endigung der Instanz (§
81 ZPO; [X.],
Urteil
vom 19.
März 1991 -
XI
ZR
138/90, NJW-RR 1991, 1213, 1214; Urteil vom 8.
November 1993 -
II
ZR
26/93, [X.], 1867, 1868; Urteil
vom 18.
Januar 1994 -
XI
ZR
95/93, NJW-RR 1994, 542; Urteil
vom 31.
Januar 2001 -
VIII
ZR
142/00, NJW 2001, 1356). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf der Grundlage der [X.] Vollmacht ausdrücklich im Auftrag der Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. §
85 Abs. 2
ZPO gilt auch im Prozesskos-tenhilfeverfahren ([X.], Beschluss vom 12.
Juni 2001 -
XI
ZR
161/01, [X.]Z 148, 66, 70 ff.; Beschluss vom 21.
Juli 2008
-
II ZA 4/08, FamRZ
2008, 1924 Rn.
3).

Bergmann
Caliebe
[X.]

Born
Sunder
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 28.12.2012 -
31 [X.] (23) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 04.07.2013 -
2-15 S 21/13 -

Meta

II ZB 14/13

23.09.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. II ZB 14/13 (REWIS RS 2014, 2751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2751

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II ZB 14/13

XII ZB 22/10

II ZB 21/11

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