Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 1 StR 494/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5056

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom15. Januar 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der [X.] Die vom [X.] hilfsweise innerhalb eines anderen alsdes tatsächlich zugrundegelegten Strafrahmens zugemesseneFreiheitsstrafe gefährdet den Bestand des Urteils hier nicht.Das wäre nur dann anders, wenn die den Strafausspruch tra-genden Gründe des Urteils rechtfehlerhaft wären und es des-halb nach Vorstellung des Tatrichters auf die an sich unzuläs-sige [X.] ankommen sollte (siehe [X.], 359,360). So aber verhält es sich nicht, weil die den [X.] Erwägungen rechtsfehlerfrei sind. Insbesondere [X.] gesehen, daß neben der Anwendung [X.] für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3StGB) auch die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigerendoppelten Milderung des [X.] gemäß § 21 und§ 46a, [X.]. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kam ([X.] 3 -S. 30/31). Sie hat die Wahl des angewendeten [X.] begründet. Das genügte [X.] [X.] mit Freiheits-strafen aus vorangegangenen Verurteilungen des [X.] keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat zutreffend dem Urteil des [X.] vom9. September 1999 eine Zäsurwirkung beigemessen, die derBildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB entgegenstand.Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein [X.], dessen mehrere Straftaten in verschiedenen [X.] werden, nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar demzuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären.Von diesem Urteil geht eine Zäsur dergestalt aus, daß alle vordiesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe ein-zubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträgli-cher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen [X.]eils indie Lage desjenigen Richters versetzen, dessen Entscheidungfür eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. [X.] für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber [X.] diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. [X.] der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneutstrafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eineoder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen (vgl. [X.], 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 4 -pflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4; [X.], 344; sog."Rückprojektion", vgl. auch [X.], 179, 181).Da nach dem zeitlichen Ablauf alle den Urteilen des Amtsge-richt [X.] vom 9. September und 2. Dezember 1999 sowiedes [X.]s Regensburg vom 17. Januar 2001 (Beru-fungsurteil) zugrundeliegenden Taten durch das Urteil vom9. September 1999 hätten geahndet werden können, hat [X.] vom 17. Januar 2001 gesamtstrafenrechtlichgesehen keine eigenständige Bedeutung. Es wäre nämlichnicht ergangen, wenn alle jene Taten am 9. September 1999abgeurteilt worden wären. Deshalb ist das Urteil vom 17. [X.] 2001 als auf das Urteil vom 9. September 1999 "zurückproji-ziert" zu behandeln. Von diesem Urteil geht eine Zäsur aus, diedas [X.] zutreffend berücksichtigt hat.Schäfer Nack Wahl Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 494/01

15.01.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. 1 StR 494/01 (REWIS RS 2002, 5056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5056

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.