Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 142/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2881

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[X.]in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über [X.] aufgehoben.Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das [X.] Urteil wird als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. [X.] gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichenRechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Ge-samt[X.]eiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Treffen wie hier [X.] und [X.] zusammen,so ist in der Regel eine Gesamt[X.]eiheitsstrafe zu bilden (siehe [X.] NJW 1989,- 3 -2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: [X.]/[X.]. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter [X.] in LK 11. Aufl. § 53 Rdn.16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahin-gehend eingermt, daß er aus den [X.] eine Gesamt[X.]ei-heitsstrafe und daneben aus den [X.] eine gesonderte Ge-samtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach [X.]. Die Urteilsgrlassen nicht erkennen, ob sich [X.] des ihr eingermten Ermessens bewußt gewesen ist. [X.] mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen [X.] von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB [X.] die Bestimmung [X.] Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umstsvorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten,das zu seinen Taten [X.]ende Geschehen und die [X.] ihn persönlich [X.] mittelbaren Tatfolgen wre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebeneMöglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamt[X.]eiheits-strafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in An-satz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fllen Geldstrafe zu 60 oder 90 Ta-gesstzen, in neun Fllen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, [X.] ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es [X.] ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zurBildung einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe ge[X.]t hat, deren Höhe keine Strafausset-zung zur Bewrung mehr zuließ (vgl. [X.] wistra 1994, 61).- 4 -Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Re-de steht, [X.] Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungenbestehen bleiben. Erzende Feststellungen, die den getroffenen nicht wider-sprechen, sind zulssig.[X.] Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 142/02

11.06.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 1 StR 142/02 (REWIS RS 2002, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2881

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