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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020817B4STR115.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 115/17
vom
2. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2.
August
2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klarge-stellt, dass sich die Aufhebung des Urteils des [X.] vom 27. August 2012
nur auf die Tat vom 7. Oktober 2011 bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
1.
Der Tenor des angefochtenen Urteils war dahin klarzustellen, dass sich die Aufhebung des Urteils des [X.] vom 27.
August 2012 nur auf die Tat vom 7.
Oktober 2011 (Transport von insgesamt vier Kilogramm Marihuana) bezieht. Denn nur diese Tat war Gegenstand des [X.] des [X.] vom 14.
April 2016.
2.
Eines Ausspruches über die Auflösung der im Urteil des Landgerichts
Siegen vom 17.
September 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es
entge-gen der Auslegung des [X.]
nicht, da diese Gesamtstrafe bereits aufgrund des [X.] vom 14. April 2016 entfallen ist
(vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 1960
2
StR
604/59, [X.]St 14, 85, 89; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
370 Rn.
12; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., § 370 Rn.
12).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Bender ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Quentin
Feilcke
Meta
02.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. 4 StR 115/17 (REWIS RS 2017, 7053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7053
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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