Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. XI ZR 571/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14562

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070317B[X.]571.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 571/15

vom

7. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 7. März 2017
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4.
November 2015 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des §
15a [X.] und des §
270b Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.] eine normative Vorgabe für die Frage der zulässigen Dauer eines [X.] entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrü-ckungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwür-digung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil vom 12.
April 2016

XI
ZR 305/14, [X.], 1026 Rn.
42 mwN). Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den [X.] unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist, kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399
f.; [X.]/v.
Jeinsen, [X.], 2251, 2253; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1269, 1273; [X.], [X.], 313, 314; -
3
-
[X.], [X.], 607, 608; [X.]/[X.], [X.], 395).
Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und [X.] gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klä-rung der Sanierungsfähigkeit der V.

-Gesellschaften, sondern von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben die-ser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin (§
97 Abs.
1 i.V.m. §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO analog, §
101 Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO).
-
4
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.119.288,61

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2014 -
38 O 363/13 -

KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 -
24 [X.] -

Meta

XI ZR 571/15

07.03.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2017, Az. XI ZR 571/15 (REWIS RS 2017, 14562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14562

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XI ZR 571/15

24 U 112/14

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