Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 383/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4807

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 383/06 Verkündet am: 13. März 2007 Weber, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 1204, 1273 [X.] (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlich-keiten der [X.] zustehen. [X.], Urteil vom 13. März 2007 - [X.] OLG [X.]

LG Kiel - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. März 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Mai 2006 aufgeho-ben und das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivil-kammer des [X.] vom 27. Oktober 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Forderungen der beklagten [X.] gegen eine [X.] durch das [X.] an Konto-guthaben der Komplementär-GmbH, deren Insolvenzverwalter der Kläger ist, gesichert sind. 1 Die [X.]und K.

Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: GmbH) wurde 1998 als Komplementär-GmbH der B.

und K.

[X.] (im Folgenden: [X.]) gegründet. Die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren zugleich [X.] - 3 - ditisten der [X.]. Die GmbH, die keine eigene operative Geschäftstätigkeit entfaltete, unterhält seit 1998 bzw. seit 2001 bei der [X.] ein Giro- und ein Festgeldkonto, auf dem sich u.a. ihr Stammkapital in Höhe von [X.] • befindet. Die [X.] nahm Kredite der [X.] in Anspruch. Wegen ihrer negativen Geschäftsentwicklung wurden für beide [X.] am 10. Dezember 2003 [X.] gestellt und am 11. bzw. 12. Dezember 2003 vorläufige Insolvenzverwalter bestellt. Die [X.] kündigte am 13. Januar 2004 beiden Gesellschaften die Ge-schäftsverbindung und teilte mit, dass sie mit ihren Ansprüchen gegen die [X.] gegenüber den Kontoguthaben der GmbH aufrechne. Am 1. März 2004 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzver-fahren eröffnet. Die Beklagte meldete offene Forderungen gegen die [X.] in Höhe von 1.130.968,85 • zur Tabelle an. Die Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe von insge-samt 29.375,41 • nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. 4 [X.] - 4 - Das Berufungsgericht hat seine in [X.], 1196 ff. veröffentlich-te Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 6 Dem Anspruch des [X.] auf Auszahlung der Kontoguthaben stehe die Aufrechnung der [X.] nicht entgegen. Deren Schreiben vom 13. Januar 2004 enthalte zwar die persönliche Inanspruchnahme der GmbH und die Erklärung der Aufrechnung mit Ansprüchen gegen diese. Die Aufrechnung sei aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirk-sam, weil sie gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar sei. Die [X.] habe die [X.] erst durch die Kündigung vom 13. Januar 2004 herbeigeführt, nachdem sie von dem Eröffnungsantrag gegen beide Gesellschaften erfahren habe.
Die Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 der [X.] (Fassung Januar 1993). Die Geltung dieser [X.] sei zwar bei Eröffnung des Giro- bzw. des Festgeldkontos wirksam vereinbart worden. Die Beklagte habe ihre Ansprüche gegen die GmbH gemäß §§ 128, 161 HGB aber nicht im Zusammenhang mit der Ge-schäftsverbindung i.S. der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.], son-dern kraft Gesetzes erworben. Dass die GmbH ihre Konten ebenso wie die [X.] bei der [X.] geführt habe, sei Zufall. 7 Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 [X.], nach der das Pfandrecht auch Ansprüche gegen Dritte sichere, für deren Verbindlichkeit der Kun-de persönlich hafte, sei gemäß § 3 [X.]G unwirksam. Für die GmbH als Kunden der [X.] sei es überraschend, dass ihre Kontoguthaben auch ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der [X.] sicherten, obwohl diese Haftung mit der Geschäftsverbindung zur [X.] - 5 - klagten nicht in Zusammenhang stehe. Außerdem würde die Beklagte durch ein entsprechendes Pfandrecht gegenüber anderen Geschäfts-partnern der GmbH und der [X.] einen Sondervorteil erlangen, durch den die wirtschaftliche Flexibilität beider Gesellschaften eingeschränkt wür-de. Dem Gesellschafter werde außerdem im Verhältnis zur Gesellschaft eine Haftungsverpflichtung auferlegt, die einer Erhöhung des vereinbar-ten Gesellschaftsbeitrages gleichkomme, zu der der Gesellschafter nicht verpflichtet sei.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klage ist, anders als das Berufungsgericht meint, unbegründet. 9 1. Der Anspruch des [X.] gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Auszahlung der Kontoguthaben in Höhe von 29.375,41 • ist durch die Aufrechnung, die die Beklagte in ihrem Schrei-ben vom 13. Januar 2004 erklärt hat, gemäß § 389 BGB erloschen. Der [X.] stand gegen die GmbH ein Anspruch auf Rückzahlung der der [X.] gewährten Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB in einer die Kontoguthaben überstei-genden Höhe zu. 10 - 6 - 2. Die Aufrechnung war nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unzu-lässig. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Aufrechnung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht durch eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 [X.] anfechtbare Rechtshandlung erworben. Die [X.] ist zwar erst mit Fälligstellung der [X.] ge-gen die [X.] durch die Kündigung vom 13. Januar 2004 ent-standen. Dies hat aber nicht zu einer Benachteiligung der übrigen [X.] geführt, die gemäß § 129 Abs. 1 [X.] Voraussetzung [X.] ist. Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird durch die Befriedigung eines Gläubigers nicht benachteiligt, wenn dieser nur das erlangt, was ihm als Absonderungsberechtigtem (§ 50 Abs. 1 [X.]) aufgrund eines anfechtungsfesten Pfandrechts zusteht ([X.]Z 157, 350, 353; [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1071, 1072, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Der [X.] stand an den Kontoguthaben der GmbH ein Pfandrecht gemäß Nr. 21 [X.] (Fassung Januar 1993) zu. 11 a) Die Geltung der [X.] ist zwischen der GmbH und der [X.] wirksam vereinbart worden. Da die GmbH bei den [X.] als Unternehmerin i.S. des § 14 BGB handelte, richtet sich die Einbeziehung ihrer [X.] in die [X.] gemäß § 24 Satz 1 [X.]G nicht nach § 2 [X.]G. Ausreichend ist vielmehr, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen auf die [X.] hinwies und die GmbH mit ihrer Geltung einverstanden war (vgl. [X.]Z 117, 190, 194 f.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil in den Vertragsformularen, die die Geschäftsführer der GmbH am 30. November 1998 und 12. September 2001 unterschrieben haben, ausdrücklich dar-auf hingewiesen wird, dass die [X.] Bestandteil der [X.] - 7 - schäftsverbindung sind, in den Kassenräumen ausliegen und dem Kun-den, falls er dies wünscht, ausgehändigt werden. Eine unaufgeforderte Übersendung war nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 3. Februar 1982 - [X.], [X.], 486, 487; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.]G 9. Aufl. § 24 [X.] 21).
b) Das Pfandrecht sichert gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befris-teten, auch gesetzlichen Ansprüche der Sparkasse gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Darunter fallen auch die Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der [X.] gegen die GmbH wegen ihrer Ansprüche gegen die [X.] gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustehen. 13 aa) Die Entstehung des Pfandrechts wegen dieser Ansprüche war, anders als bei einer Forderung der [X.] aus einer vom Kunden übernommenen Bürgschaft (Nr. 21 Abs. 3 Satz 3 [X.], [X.], Urteil vom 25. September 1990 - [X.] ZR 142/89, [X.], 1910, 1911), nicht von der Fälligkeit der gesicherten Ansprüche abhängig. Ein Pfandrecht der [X.] an ihrer eigenen Schuld entsteht vielmehr auch bei künftigen, bestimmbaren, gesicherten Forderungen bereits mit der Vereinbarung der [X.] ([X.]Z 86, 340, 346 f.; 93, 71, 76; [X.], Beschluss vom 5. November 1998 - [X.], [X.], 2463). 14 bb) Die Beklagte hat die Ansprüche gegen die GmbH entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch im Zusammenhang mit der [X.] - 8 - schäftsverbindung zu der GmbH erlangt ([X.] EWiR 2006, 513, 514; a.[X.] [X.], 55, 57 f.). 16 (1) Als Geschäftsverbindung wird die tatsächliche Beziehung zwi-schen dem Kunden und dem Kreditinstitut angesehen, die auf eine unbe-stimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen angelegt ist (Bunte, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 2 [X.] 1; vgl. auch [X.] [X.]Z 152, 114, 118 ff.). Der Wortlaut der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfasst nicht nur Forderungen, die aufgrund der Geschäftsverbindung erworben werden, sondern jeden Forderungser-werb, der im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung steht. Ein solcher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des [X.] bereits vor, wenn eine Bank Ansprüche gegen einen Kunden durch Abtretung erwirbt ([X.], Urteile vom 24. April 1958 - [X.], [X.], 722, 723, vom 17. Dezember 1980 - [X.], [X.], 162; [X.], Urteile vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 26. September 2006 - [X.] ZR 358/04, Umdruck S. 9). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Abtretung rechtsmissbräuchlich erfolgt (Bunte, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 19 [X.] 39) und nur dem Zweck dient, dem Zedenten Deckung aus den von der Bank nicht voll benötigten Sicherheiten zu verschaffen ([X.], Urteile vom 31. Januar 1983 - [X.], [X.], 537, 538 und vom 28. April 1987 - [X.] und 43/86, [X.], 834, 835). (2) Gemessen hieran hat die Beklagte die Forderungen gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsverbindung zu dieser Gesellschaft erworben. Der [X.] - 9 - schäftsverbindung zwischen der [X.] und der GmbH können zwar nicht sämtliche Verbindlichkeiten, die die GmbH zur Sicherung von [X.] der [X.] gegen beliebige Dritte übernommen hat (vgl. [X.]Z 98, 256, 259 f.; [X.], Urteil vom 5. April 1990 - [X.], [X.], 969, 970), wohl aber die Ansprüche aufgrund der persönlichen Haftung der [X.] der [X.] zugerech-net werden. Da die GmbH keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltete, er-schöpfte sich ihre Funktion in der Stellung als persönlich haftende Ge-sellschafterin der [X.]. Ihre Gesellschafter und [X.], die zugleich Kommanditisten der [X.] waren, [X.], als sie namens beider Gesellschaften Darlehens- bzw. [X.] mit der [X.] schlossen, dass durch die Kreditaufnahme der [X.] zwangsläufig, und nicht nur zufällig, Ansprüche der [X.]n gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB gegen die GmbH ent-standen. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund können die durch die Kreditgewährung an die [X.] begründeten Ansprüche der [X.] gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht allein der Geschäftsverbindung zur [X.] zugerechnet wer-den. Der Erwerb dieser Ansprüche steht auch im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der [X.] zur GmbH. Von einer rechtsmiss-bräuchlichen Absicherung dieser Ansprüche durch das Pfandrecht an den Kontoguthaben kann keine Rede sein.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] könne auf Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht angewandt werden, weil Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] Ansprüche gegen Dritte, für deren Verbindlichkeiten der Kunde persönlich hafte, einer abschließenden Sonderregelung [X.]. Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] setzt anders als Satz 1 keinen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zur Sparkasse voraus und schließt deshalb die Geltung der Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] für Ansprüche gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 3 HGB, die die [X.], wie hier, im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erworben hat, nicht aus. Auch § 129 Abs. 4 HGB rechtfertigt entgegen [X.] (in: [X.]/Steuer, Bankrecht und [X.] [X.] 1/403) keine andere Beurteilung, weil die Entstehung des Pfandrechts von den Vorausset-zungen der Zwangsvollstreckung unabhängig ist und den Gesellschaftern keine Einredemöglichkeiten nimmt (§ 1273 Abs. 2, § 1211 BGB).
c) Da das Pfandrecht der [X.] an den Kontoguthaben der GmbH bereits gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] die [X.] gegen die [X.] sichert, kann die Wirksamkeit von Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 [X.] dahinstehen (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 9. März 1987 - [X.], [X.], 571, 572; [X.] 1983, 1531, 1532, und [X.], 55, 56 f.; Bunte, in: [X.]/ Bunte/[X.], [X.]. § 19 [X.] 7 und 59; v. [X.], Vertragsrecht und [X.]-Klauselwerke, Banken- und Sparkassen-[X.] [X.] 138; [X.]/[X.], HGB 32. Aufl. [X.]-Banken Nr. 14 [X.] 8). 19 3. § 93 [X.] steht der Aufrechnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Klageforderung aufgrund der [X.] vom 13. Januar 2004 gemäß § 389 BGB bereits vor Eröffnung des [X.] am 1. März 2004 erloschen war. 20 - 11 - II[X.] 21 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der [X.] selbst in der Sache entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abände-rung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 12 O 446/04 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 192/05 -

Meta

XI ZR 383/06

13.03.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2007, Az. XI ZR 383/06 (REWIS RS 2007, 4807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4807

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