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Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 275/23 als unzulässig verworfen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom [X.] im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]; [X.]/[X.], 66. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
27.02.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Celle, 10. November 2023, Az: 2 VAs 20/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 ARs 38/23 (REWIS RS 2024, 1074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1074
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 39/23 (Bundesgerichtshof)
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
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5 ARs 54/16 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 55/22 (Bundesgerichtshof)