Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 ARs 38/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1074

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 275/23 als unzulässig verworfen worden ist.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. [X.] nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom [X.] im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]; [X.]/[X.], 66. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 ARs 38/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend OLG Celle, 10. November 2023, Az: 2 VAs 20/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 ARs 38/23 (REWIS RS 2024, 1074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1074

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