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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 16. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
1. Die Antragstellerin begehrt die Erhebung der öffentlichen Klage. Den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. März 2023 hat das [X.] mit Beschluss vom 24. April 2023 als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass es weitere Eingaben der Antragstellerin in der betreffenden Sache, die keine neuen Gesichtspunkte enthielten, als Gegenvorstellung behandeln und nicht bescheiden werde. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16. Mai 2023 an den [X.] beantragt, hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum [X.] ist im Verfahren nach §§ 23 ff. [X.] allein nach § 29 Abs. 1 [X.] eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des [X.]s die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das [X.] im ersten Rechtszug in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 [X.]; vom 29. September 2021 – 5 [X.]). Dies ist nicht der Fall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 [X.]).
Cirener |
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Gericke |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Resch |
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Meta
19.07.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Celle, 24. April 2023, Az: 2 VAs 3/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 5 ARs 23/23 (REWIS RS 2023, 4869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 ARs 39/23 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 38/23 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 6/23 (Bundesgerichtshof)
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