Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2005, Az. 4 StR 501/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5627

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[X.]/04

vom 4. Januar 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das [X.] rechtsfehlerhaft bei der Tat zum Nachteil der zur Tatzeit bereits 15jährigen [X.]tateinheitlich eine [X.] nach § 176 StGB angenommen hat, hat sich auf die ver-hängte Rechtsfolge ersichtlich nicht ausgewirkt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
[X.]Athing

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 501/04

04.01.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2005, Az. 4 StR 501/04 (REWIS RS 2005, 5627)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5627

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