Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.04.2016, Az. 1 BvR 1255/14

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 12450

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines Vergütungsfestsetzungsantrag erfolglos - Substantiiertes Bestreiten der Beauftragung zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als Geltendmachung einer Einrede nicht gebührenrechtlicher Art iSd § 11 Abs 5 RVG


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Antragsteller hat als Rechtsanwalt die Antragsgegnerin in dem vorangegangenen, durch Nichtannahmebeschluss abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten. Er erstrebt die Festsetzung seiner anwaltlichen Vergütung. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und bestreitet die Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin abgelehnt, weil die erhobene Einwendung nicht im Gebührenrecht gründe. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat sie nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

2

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Vergütung zu Recht abgelehnt.

3

Nach § 11 Abs. 5 [X.] muss die Rechtspflegerin die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Über die Begründetheit eines solchen [X.] ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Deshalb kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung des [X.] verlangt werden, noch hat die Rechtspflegerin eine materiell-rechtliche [X.] vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, das heißt wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. [X.], [X.], 42. Aufl. 2012, § 11 [X.] Rn. 56 f. m.w.[X.]; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 11 [X.] Rn. 33 m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 11 Rn. 137 f. m.w.[X.]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

4

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2016 Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art erhoben, die die Festsetzung nach § 11 [X.] hindern. Sie hat die Erteilung des Auftrages zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Abrede gestellt, obgleich sie dem Antragsteller hierzu die vorliegende Vollmacht erteilt hatte. Diese Vollmacht enthält zwar ihrem Wortlaut nach auch eine Auftragserteilung. Ob und inwieweit aber möglicherweise dazu ergänzende Absprachen getroffen worden sind und ob die Antragsgegnerin vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde - wie sie behauptet - "unter Zeugen" ausdrücklich darum gebeten hatte, davon abzusehen, ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären.

5

Der Vortrag der Antragsgegnerin genügt zur Substantiierung des nicht gebührenrechtlichen [X.] im Sinne des § 11 Abs. 5 [X.]. Ob diese Einwendungen der Antragsgegnerin wahrheitswidrig sind - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 2. April 2016 behauptet - oder ob sie zutreffen und durchgreifen, ist in einem möglichen Erkenntnisverfahren zu entscheiden.

Meta

1 BvR 1255/14

25.04.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Köln, 4. April 2014, Az: 18 U 134/13, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 11 Abs 5 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25.04.2016, Az. 1 BvR 1255/14 (REWIS RS 2016, 12450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12450

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Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 536/19

34 Sch 11/13

4 C 21.1934

11 Ta 38/21

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