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PDF anzeigen[X.] ZR 66/01vom17. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] in [X.] vom 6. Februar 2001wird angenommen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, [X.], [X.]in [X.], [X.] zu zahlen. Im übrigen wird die Revision nicht ange-nommen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgtbis zur Annahme 51.129,19 • (= 100.000 DM),nach der Annahme 40.903,35 • (= 80.000 DM).Gründe:Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs war die Revision nicht anzu-nehmen, weil die Revision insoweit keine ungeklärten Rechtsfragen von grund-sätzlicher Bedeutung aufwirft und im Ergebnis keinen Erfolg verspricht (§ 554 bZPO a.F.).- 3 -Der Vortrag des Beklagten, er habe den [X.] den Schriftwechselmit dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite durch Übersendung von [X.] informiert, ist unerheblich, weil sich daraus nicht ergibt, daß der [X.] den Aufklrungspflichten vor Abschluß eines Abfindungsvergleichs [X.] und der [X.] dem beabsichtigten Vergleich zugestimmt hat (vgl. [X.],Urt. v. 21. April 1994 - [X.], NJW 1994, 2085, 2086).Falls der [X.] sich nach Abschluß des Vergleichs nach dem Eingangder [X.] erkundigt hat, kann daraus nicht zwingend auf die nach-trliche Billigung des Vergleichs geschlossen werden.Daß die auf die Verpflichtung zum Ersatz kftiger ScrichteteFeststellungsklage im Vorprozeß erfolgreich gewesen wre, hat das [X.] hinreichend festgestellt.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZR 66/01 (REWIS RS 2002, 2266)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2266
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