Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. III ZR 126/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2391

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 126/10

Verkündet am:

13. Oktober 2011

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

BGB § 839 ([X.]); VerwRecht -
Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtun-gen)

Der mit der Auflösung der [X.] in [X.] verbundene Übergang von Aufgaben auf die Stadt-
und Landkreise und den [X.] zum 1.
Januar 2005 begründet zwischen den beteiligten Körperschaften weder drittbezogene Amtspflichten noch ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, die bei Fehlern zu Scha-densersatzansprüchen der einen gegen die andere Körperschaft führen könnten (hier: unterlassene Information über ein anhängiges Gerichtsver-fahren).

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 -
III ZR 126/10 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2010 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 15.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
März 2009 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Landkreis nimmt den [X.] in Abwicklung (Beklagter zu
1) und den [X.] (Beklagter zu
2) im Wege des Schadensersatzes auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die er im Rahmen der Eingliederungs-hilfe für den Aufenthalt von Leistungsberechtigten
in Werkstätten für Behinderte im Kreisgebiet für die Jahre 2002 bis 2004 hatte. Hintergrund des Streits ist fol-gender:
1
-

3

-

Im Zusammenhang mit einer Reform der Verwaltungsstruktur in [X.] wurden
die [X.] Baden und [X.] mit Ablauf des 31.
Dezember 2004 aufgelöst (§
1 des Gesetzes zur Auflösung der [X.], verkündet als Art.
177 des [X.] -
[X.]
-
vom 1.
Juli 2004, GBl. S.
469, 570) und der [X.] [X.] als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§
1 des Jugend-
und Sozialver-bandgesetzes -
[X.]
-, verkündet als Art.
178 [X.], GBl. S.
469, 572). Nach §
2 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] gehen die bis zum 31.
Dezember 2004 von den [X.]n wahrgenomme-nen Aufgaben auf die Stadt-
und Landkreise und den [X.] über. Nach §
1 Abs.
1 und 2 des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Zwölften [X.] -
AGSGB
XII
-
(verkündet als Art.
122 [X.], GBl. S.
469, 534) sind die Stadt-
und Landkreise örtliche Träger und der [X.] überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Nach §
2 AGSGB
XII sind die örtlichen Träger für die in §
8 SGB
XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Men-schen, sachlich zuständig. Das [X.] trat mit sei-nen wesentlichen Bestimmungen zum 1.
Januar 2005 in [X.]. In der [X.] davor gehörte die Eingliederungshilfe in die Zuständigkeit der [X.], die auch überörtliche Träger der Sozialhilfe waren.

Zwischen dem Beklagten zu
1 und dem Träger verschiedener Einrich-tungen von Werkstätten für Behinderte im Kreisgebiet des [X.] (im [X.]: Werkstätten) bestand seit 1999 eine Vereinbarung nach §
93 Abs.
2 [X.], in der Vergütungssätze für die Grundpauschale und die Maßnahmepau-2
3
-

4

-

schale festgelegt waren, die in der Folgezeit einvernehmlich
auf eine Gesamt-vergütung von 20,25

Im Jahr 2001 konnten die Vertragsparteien über eine weitere Erhöhung der Vergütung keine Einigung finden. Die Werkstätten riefen die Schiedsstelle nach §
94 [X.] (vgl. jetzt §
80 SGB
XII) mit dem Ziel an, die
Gesamtvergü-tung auf
28,68

zuheben, während der Beklagte zu
1 eine Festsetzung auf 23,62

April 2002 setzte die Schiedsstelle eine Gesamtvergütung in Höhe von 27,02

Februar 2002 fest. Hiergegen erhoben die Werkstätten und der Beklagte zu
1 Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 6.
Mai 2004 abwies. Beide [X.] beantragten hiergegen im [X.] 2004 die Zulassung der Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschlüssen vom 17.
Januar 2006 beide Berufungen zu. In der Sache blieb es bei den angefochtenen Urteilen, weil der Beklagte zu
2, der das Verfahren für den in Abwicklung befindlichen Beklagten zu
1 fortführte, die Frist zur Begründung der Berufung versäumte und die Werk-stätten anschließend auch ihre Berufung zurücknahmen. Danach wurden die seit 2002 in Streit stehenden Differenzbeträge durch den Kläger gezahlt, der von den verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst durch ein Schreiben der Werk-stätten
vom 10.
November 2006 Kenntnis erhalten hatte.

Der Kläger wirft den Beklagten vor, ihn nicht über die beim [X.] anhängigen Verfahren informiert zu haben. Wäre dies geschehen, hätte er den Zulassungsantrag zurücknehmen können, so dass
der Beklagte zu
1 die offenen Verbindlichkeiten nach §
12 Abs.
3 des [X.] der [X.] bis zum 30.
Juni 2005 hätte erfüllen [X.]. Ferner hätte der Kläger auf der Grundlage eines Rundschreibens des [X.] zu
2 vom 26.
Januar 2005 insoweit in Vorlage treten und die Erstattung 4
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-

5

-

von Aufwendungen vom Beklagten zu
1 -
ohne Einzelfallnachweis
-
verlangen können. Hilfsweise stützt sich der Kläger darauf, dass der Beklagte zu
2 die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Wäre dies nicht geschehen, hätte er in vollem Umfang obsiegt, so dass er -
bis zum Jahr 2006
-
Kosten in Höhe von 2.652.460

Seine zuletzt auf Zahlung von 2.803.021,61

t-tung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.]. Im Hinblick auf eine Zahlung von 1.583.310

Finanzaus-gleich hat der Kläger im Berufungsverfahren die Hauptsache insoweit einseitig für erledigt erklärt und nur noch Zahlung von 1.219.711,61

n-sen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Oberlandesge-richt hat dem Kläger 1.195.048,14

im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils begehren.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten hätten
die Pflicht zur Übergabe der Akten an den Kläger beziehungsweise
die Pflicht zur Informa-tion und Abstimmung über die laufenden Prozesse verletzt. Durch die gesetzli-6
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-

6

-

che Neuregelung der Kompetenzen und die Übertragung der Aufgaben auf den Kläger sei ein verwaltungsrechtliches (gesetzliches) Schuldverhältnis entstan-den, das zur Weitergabe der Akten und entsprechender Aufklärung und Infor-mation verpflichtet habe.
In der Rechtsprechung des [X.] sei anerkannt, dass aus dem Zusammenwirken von privaten Personen mit der öf-fentlichen Hand ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet werden könne, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder der Verwaltung begründet worden sei und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Re-gelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung in-nerhalb des öffentlichen Rechts vorliege. Diese Grundsätze seien auch im [X.] öffentlicher Rechtsträger untereinander anzuwenden. Denn insoweit lie-ge keine andere Interessenlage vor und es sei anerkannt, dass auch im öffentli-chen Vertragsrecht die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze anzuwen-den seien. Weder das Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und So-ziales in [X.] noch die

zwischen den Stadt-
und Landkreisen (einschließlich der kreisangehörigen Städte, die örtliche Jugendhilfeträger sind), den [X.] (Landkreis-, Städte-
und Gemeindetag) sowie dem
Beklagten zu
2 abgeschlossene -
[X.] zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe (Pflege), Behinderten-
und Ju-gendhilfe (SGB
XI, XII, [X.]) durch den Kommunalverband für Jugend und Sozi-ales (im Folgenden: [X.]) hätten eine Verpflichtung oder Kompetenz der Beklagten zur Führung der Prozesse über die Höhe der [X.] begründet. Für den Beklagten zu
1 folge dies schon daraus, dass er zum 31.
Dezember 2004 aufgelöst worden sei. Der Beklagte zu
2 habe nicht ohne Abstimmung mit dem Kläger die Prozesse weiterführen dürfen. So-weit er für sich die alleinige Kompetenz zur Führung der Prozesse in Anspruch nehme, habe aus der [X.] mindestens eine Informa-tions-
und Aufklärungspflicht bestanden.
-

7

-

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungs-gerichts, dass die Beklagten den Kläger über die anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu informieren hatten und dies unterblieben ist. Wird eine gesetzliche Aufgabe -
wie hier
-
auf einen neuen Träger übertragen, ist es selbstverständlich, dass der bisherige Aufgabenträger alles tun muss, damit der neue Träger seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dazu gehört insbeson-dere die vollständige Übergabe von solchen Akten, die noch nicht abgeschlos-sen sind oder in denen ein späteres Tätigwerden des neuen Trägers [X.] wird.

Dass der Beklagte zu
1 als bisheriger Aufgabenträger prinzipiell ebenfalls von einer solchen Pflichtenlage ausging, verdeutlicht der im Verfahren vorge-legte, von ihm zur Umsetzung der Verwaltungsreform erarbeitete Plan über den Ablauf des Aufgabenübergangs an örtliche Träger zum 1.
Januar 2005. Darin
ist
zum Beispiel aufgeführt, dass
Einzelfallakten, in denen laufende Leistungen über den 31.
Dezember 2004 hinaus zu gewähren sind, zum 1.
Januar 2005 an den örtlichen Träger übergeben werden. An anderer Stelle im Ablaufplan heißt es zum Punkt [X.], Prozessakten in laufenden Rechtsverfahren würden zum 1.
Januar 2005 übergeben, da der örtliche Träger Rechtsnachfol-ger werde, wobei auf Wunsch eine [X.] denkbar sei. Allerdings haben die Beklagten hierunter, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur die einzelne
Leistungsempfänger betreffende Akten verstanden und nicht die Akten über das Pflegesatzverfahren, in dem es um die Vergütung von Leistun-gen ging, die ein Einrichtungsträger laufend an Leistungsempfänger der Ein-9
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-

8

-

gliederungshilfe erbrachte. Zu diesem Punkt sieht der Ablaufplan des Beklagten zu
1 lediglich vor, dass den örtlichen Trägern eine Aufstellung bestehender Vereinbarungen mit Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird. Insoweit griffen die Überlegungen des Beklagten zu
1 jedoch zu kurz. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Kläger berechtigt gewesen wäre, während der [X.], in der der Beklagte zu
1 nach §
12 Abs.
3 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach dem [X.] früheren Haushaltsjahren zuzurechnen waren, in eigener Verantwortung abzuwickeln hatte, auf dessen -
vom [X.] des Beklagten zu
2 wahrzunehmende
-
Prozessführung einzuwirken. Da der Ausgang des Verfahrens jedenfalls für die [X.] ab dem 1.
Januar 2005 auch den Kläger als örtlichen Träger unmittelbar berührte, musste er über das anhängige Gerichtsverfahren informiert werden.

2.
Aus der Verletzung der vorstehend erörterten Informationspflicht folgt indessen keine Schadensersatzpflicht der Beklagten.

a) Eine Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen, die der Kläger in erster Linie für gegeben hält, kommt nicht in Betracht. Denn der Kläger ist schon nicht geschützter Dritter im Sinne des §
839 BGB.

aa) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, be-stimmt sich danach, ob die Amtspflicht -
wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch
-
den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den
die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmun-gen sowie aus der besonderen Natur des [X.] ergibt, dass der Ge-schädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden 12
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sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Scha-densersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.] bestehen (vgl. Senatsurteile vom 16.
Januar 1997 -
III
ZR 117/95, [X.], 268, 276; vom 18.
Februar 1999 -
III
ZR 272/96, [X.], 380, 382, jeweils mwN).

bb) Der Umstand, dass der Kläger eine juristische Person des öffentli-chen Rechts ist, steht seiner Einbeziehung in den Schutzbereich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen ver-schiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten le-diglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten. Der [X.] handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentlichen Interes-ses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Erfüllung [X.] ihnen gemeinsam
übertragenen Aufgabe [X.] und nicht in [X.] einander widerstreitender Interessen derart zusammenwirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, [X.] jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des [X.] angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann aber dann Dritte sein, wenn sie der [X.] des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der [X.] des die 15
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-

Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen
-
widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden
-
Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüberstehen (st.
Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 21.
Juni 2001 -
III
ZR 34/00, [X.], 139, 147; vom 12.
Dezember 2002 -
III
ZR 201/01, [X.], 198, 201
f; vom 5.
Juni 2008 -
III
ZR 225/07, [X.], 37 Rn.
11; vom 22.
Oktober 2009 -
III
ZR 295/08, [X.], 346 Rn.
21).

cc) Gemessen an diesen Maßstäben kann von einer solchen "Gegner-stellung"
nicht die Rede sein.

Soweit es um das Verhältnis des Beklagten zu
1 zum Kläger geht, über-nahm dieser Aufgaben in der Eingliederungshilfe, die zuvor durch jenen [X.] waren. Ein reibungsloser Aufgabenübergang war vor allem im [X.] auf die auf diese Hilfeleistungen angewiesenen Menschen notwendig. So-weit der Kläger unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Landesregierung hervorhebt, §
12 Abs.
3 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] solle eine zuständigkeitsbezogene Rechnungsabgrenzung für zum [X.]-punkt des Aufgabenübergangs bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten sicherstellen (vgl. [X.]. 13/3201 S.
430) und ihn dementsprechend von einer Auferlegung von Verbindlichkeiten verschonen, die in die [X.] der Tätigkeit des Beklagten zu
1 fielen, wird mit dieser Bestimmung nur eine rasche Rech-nungsabgrenzung beabsichtigt, ohne dass sie den neuen Trägern insoweit be-stimmte Rechte einräumen würde. In dieser Bestimmung, die einen kurzen Übergangszeitraum für die Abwicklung bestehender Forderungen und Verbind-lichkeiten vorsieht, ist vielmehr angelegt, dass auf die neuen Träger Forderun-gen und Verbindlichkeiten übergehen, die nicht in der [X.] bis zum 30.
Juni 2005 auf Rechnung der [X.] abzuwickeln waren.
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-

11

-

Was den Beklagten zu
2 angeht, ist zunächst anzumerken, dass dessen Verbandsvorsitzender nach §
3 Abs.
3 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] die Aufgaben der Verbandsdirektoren der nach ihrer Auflösung während der Dauer der Abwicklung noch als fortbestehend geltenden [X.] wahrzunehmen hatte. In dieser Beziehung tritt er aus den bereits angeführten Gründen in keine Stellung ein, in der ihn gegen-über den neuen Aufgabenträgern drittbezogene Amtspflichten treffen. Im Übri-gen ist der Beklagte zu
2 mit Wirkung ab 1.
Januar 2005, soweit es um die hier in Rede stehenden Aufgaben geht, nach §
3 Abs.
4 Nr.
1 [X.] zuständig für die Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger beim Abschluss von [X.], Vergütungs-, Qualitäts-
und Prüfungsvereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und Zwölften [X.], wobei er nach §
3 Abs.
5 [X.] -
wie durch die [X.] geschehen
-
mit der Erledigung von weiteren in die Zuständigkeit des örtlichen Trägers fallenden Aufgaben betraut werden kann, wenn diese in fachlichem Zusammenhang mit den
ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben stehen und keine Rechtsvor-schriften entgegenstehen. Hinter diesen Bestimmungen steht die Vorstellung,
dass der [X.], der insoweit Aufgaben der [X.] übernimmt, den örtlichen Trägern seine vorhan-dene Beratungskompetenz und Erfahrung im Sinne eines "Kompetenzzent-rums" unterstützend zur Verfügung stellt, auf eine vergleichbare Hilfeinfrastruk-tur in den Bereichen der Behinderten-, Alten-
und Jugendhilfe [X.] und [X.] darin unterstützt, die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor-derlichen [X.] Dienste und Einrichtungen rechtzeitig, ausreichend und regi-onal ausgewogen zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]. 13/3201 S.
431). Es geht damit um eine -
in der Rechtsprechung des Senats so bezeichnete
-
[X.]e Erfüllung einer dem Kläger und dem Beklagten zu
2 gemeinsam 18
-

12

-

übertragenen Aufgabe, die ihnen Pflichten im Interesse der ihnen anvertrauten Hilfebedürftigen auferlegt, nicht aber zwischen ihnen selbst mit der Folge mögli-cher Amtshaftungsansprüche.

b) Haftungsgrundlage ist auch nicht ein verwaltungsrechtliches (gesetzli-ches) Schuldverhältnis, das durch den Übergang von Aufgaben der Landes-wohlfahrtsverbände auf die Stadt-
und Landkreise und den [X.] begründet worden wäre.

aa) Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche [X.] entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung be-gründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Be-dürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öf-fentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteil vom 9.
Juli 1956 -
III
ZR 320/54, [X.], 214, 218
ff). Nach diesen Maßstäben hat der Senat wegen [X.] von Bediensteten des Strafvollzugs gegenüber Strafgefangenen lediglich Amts-haftungsansprüche für möglich gehalten und entschieden, dass die nur als Ne-benpflicht bestehende Fürsorgepflicht des Staates keinen Anlass bietet, ein [X.] Schuldverhältnis zum Strafgefangenen anzunehmen (aaO S.
220). Vertragsähnliche Beziehungen, die die Anwendung des vertraglichen Schuldrechts erlauben, hat der [X.] hingegen im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation (Senatsurteile vom 30.
September 1970 -
III
ZR 87/69, [X.], 299, 303; vom 14.
Dezember 2006 -
III
ZR 303/05, NJW 2007, 1061 Rn.
9), beim Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (Urteil
vom 4.
Oktober 1972 -
[X.]
ZR 117/71, [X.], 303, 305), für ein anstaltliches 19
20
-

13

-

Nutzungsverhältnis zwischen dem Benutzer und dem hoheitlichen Träger eines kommunalen Schlachthofs (Senatsurteile vom 17.
Mai 1973 -
III
ZR 68/71, [X.], 7, 11, vom 20.
Juni
1974 -
III
ZR 97/72, NJW 1974, 1816), für das Verhältnis eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden Wasser-
und [X.] zu den Landwirten als seinen Mitgliedern ([X.] vom 8.
März 2007 -
III
ZR 55/06, [X.], 1705 Rn.
9), für das Verhältnis eines Straßenbaulastträgers zu einem Eisenbahnunternehmer in [X.] auf die Unterhaltung einer Kreuzungsanlage (Senatsurteil vom 11.
Januar 2007 -
III
ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn.
9) und für das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] und dem Träger der Beschäftigungsstelle angenommen, das mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten [X.] des Zivildienstes nach §
4 [X.] begründet wird (Senatsurteil vom 15.
Mai 1997 -
III
ZR 250/95, [X.], 341, 344
ff).

bb) Gemessen an diesen Entscheidungen ist hier ein [X.] Schuldverhältnis nicht anzuerkennen. Nicht ohne Grund sind die meisten Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher ein verwaltungsrechtliches Schuld-verhältnis anerkannt hat, durch Leistungsbeziehungen geprägt, die im [X.] einer Stelle der öffentlichen Hand zu einer Privatperson bestehen, so dass es nahe liegt, bei entsprechenden Leistungsstörungen auf das bürgerliche Recht zurückzugreifen. Lediglich für den Zivildienstbereich hat die [X.] auch der öffentlichen Hand Rechte gegenüber der privaten [X.] zugestanden, die sich aus der ergänzenden Anwendung schuld-rechtlicher Grundsätze ergaben, weil diese Rechtsbeziehung in besonderem Maße von der weitgehenden Übertragung hoheitlicher Befugnis auf einen priva-ten Träger beim gleichzeitigen Verbleiben von Verantwortlichkeiten des [X.]es gekennzeichnet war.

21
-

14

-

Eine vergleichbare Konstellation, in der ein Bedürfnis für eine ergänzen-de Verteilung der Verantwortung zwischen den beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts bestünde, ist hier nicht gegeben.

(1) Soweit es um das Verhältnis des Beklagten zu
1 zum Kläger geht, sind schon keine Berührungspunkte in der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung zu erkennen, die über die oben zu
1 erörterte Selbstverständlichkeit hinausgin-gen, dass der Kläger über laufende und anhängige Verwaltungsverfahren in-formiert wird. Die mit dem Aufgabenübergang zusammenhängenden Fragen hat der Gesetzgeber geregelt. Er hat einen Wechsel der Zuständigkeit von ei-nem Tag auf den anderen vorgesehen und sich hinsichtlich der Abwicklung von Altfällen für eine Lösung entschieden, die mit der in §
12 Abs.
3 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] bestimmten Frist von sechs [X.] zu einer raschen Umsetzung der neuen Verwaltungsstrukturen führen sollte. Dabei ist ihm mit Sicherheit bewusst gewesen, dass es auch Fälle geben könne, in denen die Abwicklung in dieser Frist noch nicht erledigt sein würde. Zugleich hat er auch den interkommunalen Finanzausgleich in Art.
12 [X.] neu geordnet. Neben der den Stadt-
und Landkreisen einen (allgemeinen) Ausgleich für die die Übernahme von Aufgaben der [X.] verschaf-fenden Bestimmung des §
22 [X.] hat der Gesetzgeber
mit §
21a [X.] einen speziell auf die Eingliederungshilfe zugeschnittenen Ausgleichstatbestand
nor-miert, der im Fall des [X.] mit Rücksicht auf seine -
aus der mangelnden Abwicklung der Jahre 2002 bis 2004 beruhende
-
besondere Belastung zu [X.] geführt hat, hinsichtlich deren der Kläger die Hauptsache ein-seitig für erledigt erklärt hat.

22
23
-

15

-

Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen wäre, über die erörterten klaren und praktikablen Regelungen hinaus eine andere Art der Abwicklung vorzusehen, weil es im Zuge des [X.] unvermeidlich zu dem einen oder anderen Versehen der beteilig-ten Körperschaften
kommen konnte.

(2) Im Verhältnis zum Beklagten zu
2 besteht die bereits angeführte [X.], in deren Präambel in Übereinstimmung mit §
3 Abs.
4 [X.] darauf hingewiesen wird, dass der Kommunalverband für die [X.] und Unterstützung der örtlichen Träger der Sozial-
und Jugendhilfe beim Abschluss von Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts(entwicklungs)-
und Prüfungs-vereinbarungen im Rahmen des Achten, Elften und Zwölften Buches [X.] zuständig ist. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Wahrnehmung der Aufgaben im Einvernehmen zwischen dem örtlichen Träger und dem Kommu-nalverband erfolgt, wobei der örtliche Träger entscheiden soll, wenn das [X.] nicht hergestellt werden kann. Zugleich sollen (aber) mit der [X.] eine landeseinheitliche Umsetzung des Vertragsrechts sichergestellt und die Kompetenzen und Erfahrungen der [X.], an de-ren Stelle auch in weitgehend personeller Hinsicht der Kommunalverband tritt, für eine effiziente und effektive Umsetzung genutzt werden.

Im Weiteren enthält die [X.] nähere Regelungen, welche Aufgaben der Beklagte zu
2 im Auftrag und im Namen der örtlichen Träger übernimmt und in welcher Weise er sich mit ihnen abzustimmen hat. In diesem Zusammenhang sind in §
5 Nr.
5 der Vereinbarung auch Fälle ange-sprochen, in denen eine Schiedsstelle angerufen wird und sich ein Klageverfah-ren anschließt und in denen der Beklagte zu
2 den örtlichen Träger, der 24
25
26
-

16

-

Schiedsstellen-
oder Prozesspartei ist (vgl. §
12 Abs.
3 der Vereinbarung), [X.].

Diese Vereinbarung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, so dass da-hinstehen kann, ob im Falle eines Verstoßes eines Beteiligten gegen diese Vereinbarung ein Schadensersatzanspruch eines anderen Beteiligten
entspre-chend §
280 Abs.
1 BGB
in Betracht kommt.

(a) Der unmittelbare Anwendungsbereich dieser Vereinbarung ist nicht eröffnet. Sie trat
nach Unterzeichnung, aber frühestens zum 1.
Januar 2005 in

und den [X.]raum bis Ende 2004, der Gegenstand des Schadensersatzan-spruchs des [X.] ist.

(b)
Auch eine vom Berufungsgericht -
wenn auch nicht tragend
-
befür-wortete "entsprechende
Anwendung"
dieser Vereinbarung auf den vorliegenden Sachverhalt kommt nicht in Frage. Denn es ist die Übergangsregelung in §
12 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] zu beachten, die den [X.]n über den 31.
Dezember 2004
hinaus
Aufga-ben zuwies.
Nach §
12 Abs.
2 dieses Gesetzes konnten diese Verbände in [X.] über den 31.
Dezember 2004 hinaus, längstens bis zum 30.
Juni 2005, im gegenseitigen Einvernehmen mit dem jeweiligen örtlich zuständigen Träger auf dessen Kosten (noch) laufende Leistungsfälle erledigen. Mithin [X.]
für "Altfälle", die bis zum Inkrafttreten des [X.] noch nicht abgeschlossen waren, zunächst die [X.] in Abwicklung und nicht der [X.]
die
zur Mitwirkung berufenen
Kooperationspartner der neu zuständig geworde-nen Stadt-
und Landkreise. Die [X.] in Abwicklung wa-27
28
29
-

17

-

ren aber an der [X.] nicht beteiligt. Darüber hinaus [X.] (nur) sie, was hier in Betracht zu ziehen ist, nach §
12 Abs.
3 dieses Geset-zes mit der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten betraut.

Es
bestand und besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde
An-wendung
der [X.]. Eine Pflicht, den neuen [X.] über zum Stichtag anhängige
Schiedsstellen-
und Gerichtsverfahren zu in-formieren, ergab sich bereits aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen [X.] (siehe die Ausführungen zu 1.). Wenn und soweit die
Parteien eine Wei-terführung der anhängigen Prozesse durch den Beklagten zu 2 für sinnvoll er-achtet hätten, hätte diesbezüglich -
sofern und soweit dies im Einklang mit §
12 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] zu bewerkstelligen gewesen wäre
-
dem Beklagten zu
2 ein Einzelauftrag erteilt werden können. Eine
Ausdehnung
des Anwendungsbereichs der [X.]
einzig zu dem Zweck, auf diese Weise eine
Haftung des Kommunalverbands nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu erreichen, verbietet sich schon [X.], weil
es
im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung der §§
677
ff
BGB
stün-de, denjenigen, der -
wie hier
-
ein objektiv fremdes Geschäft ohne
Auftrag aus-führt, demselben
Haftungsmaßstab zu unterwerfen wie denjenigen,
der einen erteilten Auftrag fehlerhaft ausführt
(siehe dazu nachfolgend c).

(c) Im Übrigen sind auch die Parteien selbst ersichtlich davon ausgegan-gen, dass die [X.] vorliegend nicht einschlägig ist. Der Beklagte zu
2 ging davon aus, dass, soweit [X.] mit [X.] bestanden, er selbst und nicht die Stadt-
und Landkreise Rechtsnachfolger des Beklagten zu
1 geworden waren, so dass von seinem

30
31
-

18

-

Standpunkt
aus eine wie auch immer geartete Kooperation nicht erforderlich war. Der Kläger wiederum nimmt für sich in Anspruch, dass er unmittelbar nach Informationserteilung in den anhängigen Verwaltungsgerichtsprozessen den Zulassungsantrag
sofort und ohne jede Absprache mit den Beklagten habe zu-rücknehmen dürfen und so den eingetretenen Schaden hätte verhindern [X.]. Diese umgehende Rücknahme
des Zulassungsantrags, gegen deren Zu-lässigkeit bereits die Abwicklungskompetenz des Beklagten zu
1 nach §
12 Abs.
3 des Gesetzes zur Auflösung der [X.] bis zum 30.
Juni 2005 sprach,
wäre allerdings auf der Grundlage der Kommunalen [X.] nicht erlaubt
gewesen, da danach -
wie ausgeführt
-
vorrangig eine einvernehmliche Lösung hätte gesucht werden müssen. Erst dann, wenn ein solches Einvernehmen nicht hätte herbeigeführt werden können, wäre der Klä-s
Zulassungsantrags
befugt ge-wesen.

c) Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu
2 nach §
678 BGB entsprechend kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte zu
2 war der -
rechtsirrigen
-
Auffassung, bezüglich der in Rede stehenden Pflegesatzstrei-tigkeiten wäre er allein und nicht (auch) die Städte und Landkreise [X.] des Beklagten zu 1 geworden. Mithin hat der Beklagte zu 2
die Prozesse in der Meinung fortgeführt, dies sei ausschließlich sein eigenes und nicht (auch) ein fremdes Geschäft (vgl. §
687 Abs.
1 BGB). Mag der Rechtsirrtum des [X.] zu 2 auch vermeidbar gewesen sein, so war ihm doch keinesfalls [X.], ein in Wahrheit fremdes Geschäft zu führen. Damit liegt auch keine

32
-

19

-

-
den Anwendungsbereich des §
678 BGB (ebenfalls) eröffnende
-
angemaßte Eigengeschäftsführung im Sinne des §
687 Abs.
2 BGB vor.

[X.]

[X.]
Herrmann

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2009 -
15 O 331/07 -

O[X.], Entscheidung vom 26.05.2010 -
4 U 76/09 -

Meta

III ZR 126/10

13.10.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. III ZR 126/10 (REWIS RS 2011, 2391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2391

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 U 76/09

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