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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317UIIIZR271.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
III ZR 271/15
Verkündet am:
2. März 2017
A n k e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 97 Abs. 1 Satz 1 a.F.; BeamtStG § 48 Satz 1; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 Ha, § 278 Satz 1 analog
a)
Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines [X.]es in [X.] haftet dem [X.] entsprechend § 97 Abs.
1 Satz 1 [X.] a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1999, SächsGVBl. S.
372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wor-den sind.
b)
Zwischen einem [X.] [X.] und seinen Mitgliedsge-meinden besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs.
1 Satz
1, § 278 Satz 1 BGB [X.] Anwendung finden.
[X.], Urteil vom 2. März 2017 -
III ZR 271/15 -
OLG [X.]
[X.]
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
2. März 2017 durch den Vorsitzenden [X.] Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die [X.]innen Pohl
und Dr. Arend
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des [X.] zu 2 gegen das Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Juli 2015 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläge-rin im Revisionsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu
2 jeweils zu [X.] Die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu
1 im Revisionsverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.] vom 24. Juli 2015 hat die Klägerin zu tragen (StKostenerstattung nicht statt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Klägerin entgangener Zahlungen nach dem "Gesetz über den Finanzausgleich mit den 1
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Gemeinden und [X.] im Freistaat [X.]"
(Finanzausgleichsgesetz -
[X.]).
Die Klägerin bildet gemeinsam mit der benachbarten Gemeinde [X.]
den [X.] "
"
(Beklagter zu 2). Dieser wurde gemäß der Verbandssatzung vom 14.
September 1998 zum Schulträger für die im [X.] befindlichen Grund-
und Mittelschulen. Der Beklagte zu
1 war im Jahre 2006 Bürgermeister der Gemeinde [X.]
und zugleich ehrenamtlicher Vorsitzender des [X.] zu
2. Am 20.
September 2006 unterzeichnete der Beklagte zu
1 in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender einen "Erhebungs-bogen für Schülerdaten der Schulverbände für das Jahr 2006/2007"
des Statis-tischen [X.]amtes [X.]. In dem Formular war unter "Schulzweckver-bände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu [X.] Schlüssel aufzuteilen. Die Zuordnung der Schüler/innen erfolgt nach Punkt 1., 2., oder 3."
das Kästchen 2 ("Alle Schüler/innen werden einer Verbandsgemeinde zugeordnet") angekreuzt, wobei darunter als "Name der [X.]"
die Gemeinde [X.]
und dann deren amtlicher [X.] eingetragen war. Diese Angaben flossen in die amtliche Schulstatistik des [X.] ein, die ihrerseits Grundlage des sogenannten [X.]es nach §
7 Abs.
4 [X.] war. Mit an die Klägerin gerichtetem Be-scheid vom 1.
März 2007 setzte das [X.] [X.]
die der Klä-gerin zustehenden Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz auf 995.521
"Schülernebenan-satz"
von Null zugrunde. Tatsächlich besuchten damals 73 Schüler die im
Ge-meindegebiet der Klägerin gelegene Grundschule. Widerspruch und Anfech-tungsklage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Bei seiner Entscheidung stellte das Verwaltungsgericht [X.]
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wie zuvor schon das [X.] -
darauf ab, dass nach §
7 Abs.
4 Satz 3 [X.] maßgeblich für die Ermittlung des 2
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[X.]es die amtliche Schulstatistik und nicht die tatsächlichen Schüler-zahlen seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der [X.] gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen.
Die Klägerin hat die [X.] -
den [X.] zu 1 dabei aus eigenem und abgetretenem Recht; der Beklagte zu
2 hat insoweit vorprozessual
etwaige ihm gegen den [X.] zu
1 zustehende Ansprüche an die [X.] -
auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, bei [X.] Ausfüllung des Erhebungsbogens hätte sie höhere [X.] von 48.741
Verwaltungsprozess über 1.368
Prozessbevollmächtigten von 1.761,08
Das [X.] hat die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von 48.741
Parteien haben Berufung eingelegt. Das [X.] hat -
unter (teilwei-ser) Zulassung der Revision -
die erstinstanzliche Entscheidung insoweit [X.], als es den [X.] zu
2 zur Zahlung von 50.109
des Verwaltungsprozesses) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Revision und Nichtzulassungsbe-schwerde, der Beklagte zu
2 Nichtzulassungsbeschwerde und [X.] eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. September 2016 (juris) die Beschwerde der Klägerin (betreffend die ihr gegenüber dem [X.] zu 2 3
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nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von [X.] Revision im Umfang seiner Verurteilung zugelassen. Bezüglich der Haftung des [X.] zu 1 hat der Senat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass das [X.] die Revision beschränkt auf Ansprüche aus abgetrete-nem Recht zugelassen und sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des [X.] zu 1 ausweislich ihrer Begründung auf diese Forde-rungen beschränkt hat, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des [X.] zu 2 haben in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht des [X.] zu 2 kein An-spruch gegen den [X.] zu 1 zu. Denn eine etwaige Haftung des [X.] zu 1 sei in analoger Anwendung des § 97 [X.] a.F. (jetzt: § 48
BeamtStG)
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem [X.] zu
1 sei jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des [X.] lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
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Die Klägerin habe gegenüber dem [X.] zu 2 einen [X.] entsprechend §§ 662, 280, 278 BGB. Denn zwischen dem [X.] zu 2 und der Klägerin bestehe im Rahmen des Zweckverbands
eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Diese habe eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs-
und Obhutsbeziehung zum Gegen-stand, innerhalb derer sich der Beklagte zu 2 das Fehlverhalten des [X.] zu 1 im Verhältnis zur Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Haftung im [X.] zur Klägerin sei insoweit nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit beschränkt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.] zu 1 aus abgetretenem Recht des [X.] zu 2 rechts-fehlerfrei verneint. Zwar haftet der Beklagte zu 1 dem [X.] zu 2 für Pflicht-verletzungen bei der Ausübung seines Ehrenamts als Vorsitzender des [X.]. Auch ist dem [X.] zu 2 aus dem in Rede stehenden Fehlverhal-ten des [X.]
zu 1 ein Schaden entstanden, da der Klägerin ihrerseits ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den [X.] zu 2 nach Maßgabe der Grundsätze über Ersatzansprüche im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zusteht (siehe Revision des [X.] zu 2). Jedoch ist die Haftung des [X.] zu 1 im Innenverhältnis zum [X.] zu 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insoweit findet die Regelung in § 97 Abs.
1 Satz 1 [X.] a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung 9
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der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) entsprechende Anwendung.
1.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) haftet ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Der Vorsitzende eines Zweckverbands
ist in [X.] -
anders als in einigen anderen Bundesländern (vgl. etwa § 159 Abs. 2 [X.]; § 12 Abs. 2 GkZ Sch.-H.; jeweils Ehrenbeamter) -
in dieser Funktion allerdings kein Beamter. Er ist ehrenamtlich tätig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und gehört nicht zu den kommunalen Wahlbeamten (§
158 [X.] a.F., § 145 [X.] n.F.
[in der Fassung vom 18. Dezember
2013, SächsGVBl. [X.]]). Dass der Beklagte zu 1
als damaliger Bürgermeister
der Mitgliedsgemeinde [X.]
kommunaler Wahlbeamter war (§ 51 Abs. 2
[X.]; § 158 Nr. 1 [X.] a.F.,
§ 145 Nr. 1 [X.] n.F.), ist entge-gen der Auffassung der [X.] in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Für den Zweckverband ist der Beklagte zu 1 aber nur ehrenamtlich und nicht als Beamter tätig geworden.
Die Haftung ehrenamtlich tätiger Zweckverbandsvorsitzender ist im [X.] über kommunale Zusammenarbeit nicht näher geregelt. Soweit nach § 56 Abs. 2 Satz 4 SächsKomZ für den Verbandsvorsitzenden die für (ehrenamtliche) Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend gelten, enthält auch die [X.] Gemeindeordnung -
anders als etwa Art. 20 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf;
§ 34 Abs. 1 [X.] LSA und § 12 Abs. 3 Satz 4 [X.]; dort ist jeweils eine Haftung für Pflichtverletzungen 12
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bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit, vorgesehen -
keine hier einschlägigen Haftungsbestimmungen.
Die Frage der Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen [X.] ist bisher nur vereinzelt in Rechtsprechung ([X.]s OVG, Beschluss vom 15. Februar 2006 -
4 [X.], juris Rn. 7 ff) und Literatur [X.], Die Haftung im Zweckverband, [X.] ff; [X.]/[X.]
in: Rotermund/
[X.], [X.] Haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1332 ff; [X.]/[X.], Die Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbands, [X.], 890) näher [X.] worden. Hierbei wird, soweit keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, regelmäßig darauf verwiesen, dass zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestehe, auf die die Normen des bürgerlichen Rechts über die Haftung bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis (§ 662 iVm § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden seien. Allerdings wird in diesem Zusammenhang zumeist der Haf-tungsmaßstab des § 276 BGB, nach dem grundsätzlich auch für einfache Fahr-lässigkeit gehaftet wird, als unpassend angesehen und insoweit im Wege einer weiteren Analogie entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen eine Be-grenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit befürwortet [X.], aaO S.
98; [X.]/[X.], aaO Rn.
1338; [X.]/[X.], aaO S. 895; so auch [X.] für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Rechts in [X.]: Quecke/[X.] (u.a.), Gemeindeordnung für den Freistaat [X.], Stand Dezember 2003, § 17 Rn. 32 ff, 35; offen gelassen in [X.]s OVG, aaO, Rn. 9).
Diese Beschränkung des [X.] ist richtig. Die bestehende Regelungslücke ist auch ohne Rückgriff auf das Auftragsrecht
durch analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: §
48 Satz 1 BeamtStG) 14
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zu schließen. Das zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden [X.] öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ist, was die Frage der Innenhaf-tung anbetrifft, mit dem von § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) geregelten Innenverhältnis im Beamtenrecht vergleichbar.
Nach §§ 44 ff des [X.]es über kommunale Zusammen-arbeit ([X.])
können
Gemeinden bestimmte, an sich ihnen obliegende Aufgaben auf einen Zweckverband übertragen. Im Rahmen dieser Aufgaben-übertragung ist die Stellung des [X.] der eines [X.] nach der Gemeindeordnung vergleichbar. Der [X.] ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Ausge-staltung dieser Funktionen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 iVm §
20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und § 22 [X.]) unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der eines Bürgermeisters. Dieser Vergleichbarkeit wird in der Verbandssatzung ([X.]) des [X.] zu 2 deshalb auch dadurch Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs.
2 [X.] auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der [X.] über den Bürgermeister sinngemäß angewendet werden sollen.
Würde dem Bürgermeister einer Gemeinde bei seiner Aufgabenerledi-gung ein Fehler unterlaufen, durch den der [X.] ein Schaden entsteht, würde er
nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zum Ersatz verpflichtet sein. Es ist insoweit kein Grund ersichtlich, weshalb die Innenhaftung anders beschaffen sein sollte, wenn die betreffende Aufgabe von der [X.] auf einen öffent-lich-rechtlichen Zweckverband übertragen wird und dessen Vorsitzendem bei der Aufgabenerfüllung ein gleicher Fehler unterläuft. Dies würde, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. 16
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Denn der Vorsitzende eines Zweckverbands
wird grundsätzlich aus den Reihen der kommunalen Wahlbeamten der Verbandsmitglieder bestimmt (§ 56 Abs. 1
Satz 3 [X.] a.F.
[Fassung vom 19. August 1993, SächsGVBl. S. 815]; § 56 Abs. 1 Satz 1 iVm § 52 Abs. 3 Satz 1 SächsKommZG n.F.
[Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, SächsGVBl. [X.]]). Dem entspricht die Regelung in der Verbandssatzung des [X.]
zu 2. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]
besteht die Verbandsversammlung des [X.] zu 2 aus den Bürgermeis-tern der Verbandsgemeinden kraft ihres Amtes. Nach § 9 Abs.
1 Satz 1 [X.]
werden der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter von der Verbandsver-sammlung aus ihrer Mitte für die Dauer ihres [X.] gewählt. Dass ein Bürgermeister, der ohne die Übertragung einer Aufgabe auf einen
Zweckverband
für Fehler bei deren Erfüllung nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) haftet, nach Gründung des Zweckverbands
und seiner Bestellung kraft Amtes zum Verbandsvorsitzenden für gleiche Fehler
bei der Aufgabenerfüllung nach einem anderen Maßstab zur Verantwortung gezogen wird, lässt sich
nicht plausibel begründen. Ohne Grün-dung des [X.] zu 2, das heißt
bei fortbestehender Schulträgerschaft der beteiligten beiden Gemeinden (§ 22 Abs.
1 Satz
1 des Schulgesetzes für den Freistaat [X.]), würde ein Fehlverhalten des [X.] zu 1 im [X.] mit der Meldung der Schülerzahlen an das [X.] den beamtenrechtlichen Haftungsgrundsätzen unterfallen. Wenn Beamten der Klägerin ein solcher Fehler unterlaufen wäre, könnte sie ebenfalls nur bei [X.] und grober Fahrlässigkeit ihren Schaden ersetzt verlangen. Es besteht kein sachlicher Grund, von diesen Haftungsgrundsätzen nur deshalb Abstand zu nehmen, weil die Klägerin und die Gemeinde [X.]
von ihrer Organisati-ons-
und Kooperationshoheit Gebrauch gemacht und zur Erfüllung der Aufgabe der Schulträgerschaft einen Zweckverband gegründet haben.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz
1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nicht der Willen des [X.] [X.]gesetzgebers entgegen. Die Annahme der Klägerin, der Umstand, dass der [X.]gesetzgeber die Tätigkeit des Vorsitzenden eines Zweckverbands
als Ehrenamt ausgestaltet und insoweit -
anders als beim [X.] eines Verwaltungsverbands
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]) -
nicht die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf [X.] vorgesehen hat, stelle eine bewusste Entscheidung gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) dar, vermag der Senat nicht zu teilen. Insbesondere lässt sich den Gesetzesmaterialien (vgl. nur [X.]. 1/4382, S. 2 ff
[zu § 158 a.F. [X.]]; 5/12230, S. 322 [zu § 145 n.F. [X.]]; [X.]. 1/3114, S.
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ff [zu §§
44 ff [X.]]; siehe auch [X.]. 1/1634, [X.] ff [zu §§
17
ff [X.]]) nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber im Zu-sammenhang mit den Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1
[X.], § 158 [X.] a.F. (§ 145 [X.] n.F.) an Haftungsfragen überhaupt gedacht und insoweit -
so die Klägerin unter Hinweis auf §§ 276, 280, 662 BGB -
den [X.] bewusst einer strengeren Haftung im Innenverhältnis unterwerfen wollte als kommunale Wahlbeamte. Die unterschiedliche statusrechtliche Behandlung des Vorsitzenden eines Verwal-tungsverbands
erklärt sich im Übrigen zwanglos schon aus dem ganz anders beschaffenen Aufgabenkreis des Verbands
(§ 7 [X.]), dessen Vorsitz deshalb in [X.] auch hauptamtlich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]) [X.] ist.
Der Beschränkung der beamtenrechtlichen Haftung auf Vorsatz und [X.] liegt zudem ein doppelter -
auch hier im Verhältnis der [X.] einschlägiger -
Zweck zugrunde. Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die Effektivität und Schnelligkeit des 18
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Staatshandelns gefördert werden. Zum anderen wird dadurch der [X.] gegenüber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Oktober 2004 -
III ZR 169/04,
[X.]Z 161, 6, 13 und [X.], NVwZ
2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 [X.]; siehe auch [X.], [X.], 2. Aufl., § 48 Rn. 2 f). Die entsprechenden beam-tenrechtlichen Regelungen stellen insoweit eine
ausgewogene Risikoverteilung dar (vgl. nur [X.], [X.] 1981, 159 zu § 86 [X.]). [X.] Gesichtspunkte lassen sich auch auf das vergleichbare öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen einem Zweckverband und dessen (ehrenamtlichem) Vorsitzenden übertragen, wie nicht
zuletzt auch der Umstand zeigt, dass in [X.] von anderen Bundesländern (s.o.) dieser Haftungsmaßstab [X.] auf ehrenamtliche öffentliche Tätigkeiten angewandt wird.
2.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem [X.] zu 1 kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
a) Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderun-gen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhn-lich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das
in §
276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Oktober 2013 -
III ZR 345/12, [X.]Z 198, 265
Rn. 26; [X.], Urteile vom 29.
Januar 2003
-
IV ZR 173/01, [X.], 1118, 1119 und vom 10.
Fe-bruar 2009
-
VI ZR 28/08, [X.], 1482
Rn. 34; jeweils [X.]). Hierbei [X.] die Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens grober Fahrlässigkeit der tatrichterli-chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar und vom Revi-20
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sionsgericht nur dahin zu prüfen ist, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer [X.] gelassen hat (vgl. nur Senat aaO Rn.
29; [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 aaO; jeweils [X.]).
b) Gemessen an diesen Kriterien ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das [X.] ist vom [X.] rechtlichen Maßstab ausgegangen und hat den Sachverhalt entspre-chend gewürdigt. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch gar nicht näher geltend, dass das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberück-sichtigt gelassen hätte. Vielmehr rügt sie im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur subjektiven Pflichtverletzung nur das Fehlen eines vorherigen Hinweises und behauptet, sie hätte daraufhin
"substantiiert"
vorge-tragen und die Parteivernehmung des [X.] zu 1 beantragt. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil die Klägerin mit ihrer Revision nichts Neues zu den Umständen der Unterzeichnung des Erhebungsbogens durch den Bekla-gen zu 1 vorträgt. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterla[X.]en Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss aber im Einzelnen dargelegt werden, was auf den vermissten Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. nur [X.], Urteile vom 8. Oktober 1987 -
VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 -
VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950 und vom 6. Mai 1999 -
IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114).
Revision des [X.] zu 2
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.] zu 2 rechtsfehlerfrei bejaht.
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1.
Dieser Anspruch ergibt sich entgegen den Erwägungen der Klägerin in ihrer Klage allerdings nicht bereits aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 34 Satz 1 [X.]. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann nach der stän-digen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteile
vom 13. Oktober 2011 -
III ZR 126/10, [X.]Z 191, 173 Rn. 15 und vom 7. November 2013 -
III ZR 263/12, [X.]Z 198, 374 Rn. 7 jew. [X.]) nur dann geschützte Dritte im Sinne des Amtshaftungsrechts sein, wenn sie der [X.] des [X.] in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der [X.] des die [X.] verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen -
[X.] und vom Amtsträger eben um des Schutzes
der anderen Körper-schaft willen zu wahrenden
-
Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner"
gegenüberstehen. Hiervon kann im Verhältnis der Klägerin zum [X.] zu 2 keine Rede sein. Die Klägerin hat keine dem Zweckverband [X.] Interessen vertreten, sondern diesem im Rahmen des [X.]es über kommunale Zusammenarbeit eigene Aufgaben übertragen. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im [X.] zu 2 nicht dessen "Gegner", sondern genauso wie der Beklagte zu 2 dem
Ziel der ordnungsge-mäßen Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben ver-pflichtet (siehe auch § 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 [X.]). Sie tritt dem [X.] damit nicht in einer Form gegenüber, wie dies für das Verhältnis eines Bürgers zum
Zweckverband typisch wäre.
2.
Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus dem zwischen den Parteien bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis, auf das die Regelungen 24
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über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 276
Abs. 1 Satz 1, § 278 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sind.
a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist das vertragliche Schuldrecht als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche [X.] anzuwenden, wenn ein besonders enges Verhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rege-lung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung inner-halb des öffentlichen Rechts vorliegt (z.B. nur Senatsurteile vom 9.
Juli 1956
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III ZR 320/54, [X.]Z 21, 214, 218; vom 30. September 1970 -
III ZR 87/69, [X.]Z 54, 299, 303; vom 15. Mai 1997 -
III ZR 250/95, [X.]Z 135, 341, 344 f; vom 23. Februar 2006 -
III ZR 164/05, [X.]Z 166, 268 Rn. 17; vom 11. Januar 2007 -
III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457 Rn. 9
und vom 13.
Oktober 2011
-
III ZR 126/10, [X.]Z 191, 173 Rn. 20). Zwar betrifft diese Rechtsprechung überwiegend das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer Privatperson. [X.] jedoch eine vergleichbare Konstellation, ist auch zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuld-verhältnisses möglich (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 aaO, Rn.
20 ff, 22 ff, dort für den konkreten Fall die Vergleichbarkeit verneinend;
siehe auch bereits [X.], 113, 116 f).
b) Zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 2 besteht ein solches besonders enges Verhältnis, für das mangels ausdrücklicher gesetzlicher Rege-lung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung inner-halb des öffentlichen Rechts vorliegt.
aa) Nach § 1, § 2 Abs. 1, § 44 Abs. 1 [X.] können Gemeinden zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben Zweckverbände bilden. Soweit 26
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mit der Gründung des Zweckverbands
die Aufgaben auf diesen übergehen (§
46 [X.]), bleiben die Gemeinden weiter verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 47 Abs. 2, § 10 Abs. 1 [X.]). Über ihre Beteiligung in den Organen des Zweckverbands
(§§
51 ff [X.]) wirken die Gemeinden an der Willensbildung des Zweckverbands
mit. Auch im Rahmen der Wirtschafts-
und Finanzverfassung des Zweckverbands
(§ 60 [X.]) ist ein Zusammenwirken nötig. Dies zeigen auch die weiteren Regelungen, die in der Verbandssatzung des [X.] zu 2 in §
5, §§ 11 ff [X.]
getroffen worden sind. Insoweit bestand zwischen dem [X.] zu 2 und der Klägerin ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhält-nis. Dies unterscheidet den Fall von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 13. Oktober 2011 (aaO) zugrunde lag. Dort ging es um den mit der Auflö-sung der Wohlfahrtsverbände in [X.] verbundenen Übergang von Aufgaben auf die Stadt-
und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales. Das Zusammenwirken zwischen dem klagenden Land-kreis und dem beklagten [X.] Württemberg-Hohenzollern
beschränkte sich insoweit auf die vom Gesetzgeber geregelte Übergangsphase und war gerade nicht auf Dauer angelegt (aaO [X.] f, 23). Die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses steht im Einklang damit, dass der [X.]gesetzgeber -
wie sich etwa auch aus § 63 Abs. 1 [X.] und §
30 (iVm § 47 Abs. 2 Satz 1) [X.] ersehen lässt -
die Mitgliedschaft der Gemeinden im Zweckverband als Rechtsstellung und als Verhältnis mit Rechten und Pflichten begreift.
bb) Die [X.] innerhalb eines Zweckverbands
hat der [X.] [X.]gesetzgeber nicht geregelt. Die Annahme des [X.] zu
2, hierin liege eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, nach der sol-che Ansprüche
ausgeschlossen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Hierfür 29
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geben auch die Materialien (vgl. nur [X.]. 1/3114 aaO zu §§ 44 ff
[X.]) nichts her. Insoweit liegt mangels gesetzlicher Regelung -
auch die Verbandssatzung des [X.] zu 2 verhält sich zu Haftungsfragen nicht -
ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des Zweckverbands vor. Denn wegen des auf Dauer angelegten [X.] zwischen den Parteien besteht -
wie gerade der vorliegende Fall zeigt -
die Notwendigkeit, die Folgen von Pflichtverletzungen des Verbands, die zu Schäden bei den Mitgliedsgemeinden führen, zu regeln. Anders als in der [X.] vom 9. Juli 1956 (aaO [X.]) lässt sich dieses Bedürfnis auch nicht unter Hinweis auf
die Normen der Amtshaftung verneinen, da diese
-
wie ausgeführt -
im Verhältnis der Parteien zueinander
gerade keine Anwen-dung finden.
Entgegen der Auffassung des [X.] zu 2 stehen der Anwendung der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht Art. 20 Abs. 3 [X.] (Vorbehalt des Gesetzes) und Art. 28 Abs. 2 [X.] (kommunales Selbstver-waltungsrecht) entgegen. Das vom [X.] zu 2 zitierte Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts vom 3. April 1996 ([X.]E 101, 51) ist nicht einschlägig.
Zwar hat in dem dortigen Fall das [X.] eine analoge An-wendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über das Auftragsverhältnis und die positive Forderungsverletzung zur Begründung einer Haftung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis abgelehnt. Die Entscheidung betraf die Frage einer persönlichen Haftung des Mitglieds eines studentischen Sprecher-rats auf Schadensersatz gegenüber der [X.] als Träger der Hochschule im Zusammenhang mit der Veranlassung der Bezahlung einer Rechnung für den Druck eines studentischen Informations-blatts durch die Hochschulverwaltung. Wegen der Vielschichtigkeit und Kompli-ziertheit der Rechtsbeziehungen im Rahmen der auch grundrechtlich geprägten 30
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Hochschulselbstverwaltung hat das [X.]
(aaO S. 54 ff) hier eine konkrete tragfähige gesetzliche Rechtsgrundlage als erforderlich an-gesehen und den Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze abgelehnt. Hiermit lässt sich der vorliegende Fall, in dem
es nur um die vermögensrechtli-che Regelung der Folgen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines [X.]s
zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht, nicht vergleichen. Insoweit bleibt es vielmehr bezüglich der Anwendbarkeit der Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses dabei, dass aus dem in Art. 20 Abs. 3 [X.] angeordneten Vorrang des Gesetzes kein Verbot für den [X.] folgt, gegebenenfalls vorhandene gesetzliche Lücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (vgl. [X.] 108, 150, 160). Auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann sich der Beklagte zu 2 im Übrigen in diesem Zu-sammenhang von vorneherein nicht berufen, weil (Schul-) Zweckverbände nicht zu den Gemeindeverbänden im Sinne dieser Norm gehören (vgl. [X.]E 140, 245 Rn. 13;
Beschluss vom 2.
April 2013 -
9 [X.] 4/12, juris [X.]. 2; [X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., Art. 28 Rn. 51; siehe auch [X.] 52, 95, 110 ff zum Begriff der Gemeindeverbände in § 2 Abs. 2 LS Schl.-H.).
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtver-letzung des [X.] zu 2, der sich insoweit das Verhalten des [X.] zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, festgestellt.
Nach § 1 Abs. 2, § 5 Satz 1 [X.] erhalten kreisangehörige Gemeinden allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Die für die Höhe der Zuweisungen neben der Steuerkraft ([X.]) maßgebliche [X.] richtet sich unter anderem nach dem sogenann-ten [X.] (§§ 6, 7 [X.]). Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] haben die [X.] insoweit die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von 31
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ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Hierzu bestimmt die Verbands-satzung des [X.] zu 2 in § 12 [X.]
unter "Verteilungsschlüssel der Schüler
gemäß § 7 Abs. 4 [X.] 98"
Folgendes:
"(1)
Für die Inanspruchnahme des [X.]es über die Schlüs-selumlage wird folgendes bestimmt:
-
Jede Mitgliedsgemeinde nimmt den [X.], entspre-chend der Anzahl der Grund-
und Mittelschüler, die die jeweilige Schule besuchen, in Anspruch. Grundlage bilden die Schülerzah-len des Vorjahres (Schulstatistik zum jeweiligen Stichtag gemäß Meldung an das [X.]).
-
(2)
Die Schüleransätze gemäß Abs. 1 werden als Bestandteil der Schlüsselumlage im Haushalt der Mitgliedsgemeinden [X.]."
Dem [X.] zu 2 oblag es insoweit, im Rahmen der Meldung des Zweckverbands
an das [X.] dafür Sorge zu tragen, dass die Schlüsselzuweisungen auf der Grundlage zutreffender Tatsachenangaben er-folgten. Diese Pflicht bestand gegenüber den Mitgliedsgemeinden -
und damit auch gegenüber der Klägerin -, da die Zuweisungen des [X.] unmittelbar ihnen zufließen sollten.
Die Angaben in dem "Erhebungsbogen für Schülerdaten der Schulver-bände für das Schuljahr 2006/2007", dessen Inhalt in die für den [X.] nach § 7 Abs. 4 Satz 3 [X.] maßgebliche amtliche Schulstatik eingeflossen ist, waren nach den getroffenen Feststellungen objektiv unzutreffend. Denn entge-gen den tatsächlichen Umständen waren
dort alle Schüler der Gemeinde
[X.]
zugeordnet worden. An der erforderlichen Aufteilung der Schülerzahl auf die Mitgliedsgemeinden fehlte es.
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Der Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht nicht entgegen, dass die Klage der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid des [X.]s [X.]
vom 1.
März 2007 erfolglos geblieben ist. Zwar hat das Verwaltungsge-richt [X.]
in seinem Urteil vom 26. Januar 2010 den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig beurteilt. Damit steht aber -
entgegen der Auffassung des [X.] zu 2 -
nicht zugleich fest, dass pflichtgemäß gehandelt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass nach §
7 Abs.
4 Satz 3 [X.] im Außenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Freistaat [X.] für
die Ermittlung des [X.]es die amtliche Schulstatistik und nicht die tat-sächlichen Schülerzahlen maßgeblich seien. Nach dieser Vorgabe habe sich der Festsetzungsbescheid zu richten. Soweit die Statistik für die Klägerin eine Schülerzahl von Null aufweise, möge dies den tatsächlichen Umständen zwar nicht entsprochen haben. Die entsprechenden Zahlen habe aber der [X.] gemeldet. Dessen fehlerhaftes Verhalten sei dem Risikobereich der Klägerin zuzurechnen. Hieraus folgt, dass der Beklagte
zu 2 aus dem Aus-gang des Verwaltungsprozesses
zwischen dem Land und der Klägerin im [X.] zu dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Dass die unzutreffende Meldung (leicht) fahrlässig erfolgt ist, hat das Be-rufungsgericht zutreffend festgestellt. Die im Innenverhältnis zwischen den [X.] bestehende Haftungsprivilegierung zugunsten des [X.] zu 1 wirkt sich nicht auf den aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzan-spruch der Klägerin gegen den [X.] zu 2 aus.
3.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum der Klägerin entstande-nen Schaden sind rechtsfehlerfrei.
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a) Der Beklagte zu 2 rügt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch auf zusätzliche Mittelzuweisungen gehabt habe. Berechtigt sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur die Gemeinde, die Träger ei-ner Schule sei. Im vorliegenden Fall liege die Schulträgerschaft aber beim Zweckverband und nicht (mehr) bei den Mitgliedsgemeinden. Der Klägerin habe daher
kein Schaden entstehen können.
Diese Rüge geht fehl. Berechtigte des Finanzausgleichs sind die [X.] Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise (§§ 1, 5 [X.]). § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt, dass der sogenannte [X.] den [X.] für jeden Schüler gewährt wird, deren Träger sie zu Beginn des [X.] sind. Für den Fall der Gründung eines [X.]s
enthält § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] eine Sonderregelung. Danach haben [X.] die Schülerzahlen auf ihre gemeindlichen Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Insoweit wird bei den Gemeinden, auch wenn sie nicht (mehr) Schulträger sind, im Rahmen der Berechnung der soge-nannten [X.], die neben der Steuerkraft ([X.]) der jeweiligen [X.] für das ob und wie der Zuweisungen maßgeblich ist, der [X.] nach Maßgabe dieses Schlüssels berücksichtigt. Da
nach § 12 [X.]
jede Mitgliedsgemeinde den [X.] in Anspruch nimmt und die [X.] entfallenden Zuweisungen in ihrem Haushalt vereinnahmt, dies jedoch we-gen der fehlerhaften Meldung an das [X.] nicht geschehen konnte, ist der Klägerin ein entsprechender Schaden entstanden.
b) Der Vertreter des [X.] zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Klägerin sei letztlich deshalb kein Schaden entstanden, weil die Gemeinde [X.]
, der in dem Erhebungsbogen alle Schüler zugeord-net worden sind, den Betrag an [X.] mehr erhalten habe, der 38
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der Klägerin entgangen sei, wobei diesem Umstand im Rahmen des gemein-samen [X.]s Rechnung
getragen werden müsse. Insoweit ist es zwar richtig, dass,
wenn die Gemeinde [X.]
aufgrund des Fehlers des [X.] zu 1 48.741
ä-gerin an den Kosten des Zweckverbands entsprechend weniger, die Gemeinde [X.]
entsprechend mehr beteiligt worden wäre, dieser Umstand
nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden müsste. Hierzu fehlen jedoch jegliche Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Vertreter des [X.] zu 2 hat auch keinen vom Berufungsgericht insoweit übergangenen Vortrag seiner Partei
aufgezeigt
(§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen trifft bereits der Ausgangspunkt der Argumentation des [X.] zu 2 nicht zu. Nach § 9 [X.] erhält eine kreisangehörige Gemeinde, wenn die [X.] (§ 7) höher als die [X.] (§ 8) ist, 75% des [X.]. Die [X.] wird nach § 7 Abs. 1 [X.] in der Form be-rechnet, dass
der Gesamtansatz mit dem Grundbetrag vervielfältigt wird. Der [X.] ist dabei lediglich ein Rechenposten des [X.]. Die [X.] (§ 8) wiederum hängt von den Steuereinnahmen der [X.] ab. Die Schlüsselzuweisungen dienen insoweit der [X.] des allgemeinen Finanzbedarfs der [X.]n bei mangelnder eigener Steuerkraft (§ 5 [X.]). Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen wer-den, dass
die Gemeinde [X.]
ß-gabe der tatsächlichen Schülerzahlen an Zuweisungen zugestanden hätte. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin im Schriftsatz vom 5. März 2015 vorgetragen hat, dass die Gemeinde [X.]
für den betreffenden [X.]raum überhaupt keine Schlüsselzuweisungen habe beanspruchen können. Dem sind die [X.] in der Folge nicht
entgegengetreten.
-
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c) Der Vertreter des [X.] zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung ferner geltend gemacht, einem Schaden der Klägerin stehe entgegen, dass die auf den [X.] entfallenden Zuweisungen an den Zweckverband hätten abgeführt werden müssen. Auch hierzu fehlt es aber an Feststellungen des Be-rufungsgerichts,
und der Vertreter des [X.] zu 2 hat auch keinen vom Be-rufungsgericht insoweit übergangenen Parteivortrag aufgezeigt (§ 559 Abs. 1 ZPO). Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Verbandssatzung des
[X.] zu 2 zwar in ihrer Ursprungsfassung in § 12 Abs. 2 die Regelung enthielt, dass die Gelder von den Mitgliedsgemeinden an den Verband weitergeleitet werden. Seit der 1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2000 ist dieser
Pas-sus aber entfallen und werden die Gelder im Haushalt der Gemeinden [X.]. Sie sind damit nicht nur ein Durchlaufposten. Durch die aufgrund des Fehlers des [X.] zu 1 geringeren Zuweisungen ist der Klägerin insoweit ein eigener Schaden entstanden. Dass sich dieser später etwa dadurch redu-ziert hat, dass der Beklagte zu 2 im Rahmen der Kostendeckung
des [X.] die Klägerin in geringerem Umfang in Anspruch genommen hat,
als wenn diese die Zuweisungen erhalten hätte, ist seitens des
für einen solchen Vorteilsausgleich darlegungs-
und beweispflichtigen [X.] zu 2 nie
vorge-tragen worden.
4.
Soweit der Beklagte zu 2 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, er habe aufgrund der Ausführungen des Berufungsge-richts in der mündlichen Verhandlung nicht mit einer Zurückweisung seiner Be-rufung rechnen müssen, sodass das angefochtene Urteil mangels eines vorhe-rigen Hinweises eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle, greift diese Rüge im Ergebnis nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Ausführung einer auf einen unterlassenen Hinweis gestützten Verfahrensrüge muss im Einzelnen vorgetragen werden, was auf den vermissten Hinweis vorgebracht
worden wäre 41
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24
-
(vgl. nur [X.], Urteile vom 8. Oktober 1987 -
VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208, 209; vom 13. März 1996 -
VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950 und vom 6.
Mai
1999 -
IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114). Das, was der Beklagte zu
2 hierzu im Revisionsverfahren an ergänzendem Vortrag gehalten hat, ist jedoch rechtlich unerheblich, so dass die Revision keinen Erfolg haben kann.
[X.]
[X.]
[X.]
Pohl
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2014 -
5 O 4076/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2015 -
1 U 1531/14 -
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. III ZR 271/15 (REWIS RS 2017, 14747)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14747
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 271/15 (Bundesgerichtshof)
Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen …
Erfolglose Klage gegen von kommunalem Zweckverband erlassenen Schmutzwassergebührenbescheid
Festsetzung von Niederschlagswassergebühren
2 L 228/13 (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern)
III ZR 271/15 (Bundesgerichtshof)
Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht
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