Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2022, Az. 2 StR 199/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7786

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2021, auch soweit es die Angeklagten [X.].    und [X.]    betrifft, aufgehoben, soweit eine Einziehung von [X.] für [X.] aus Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 11.209,14 Euro aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich der Angeklagten [X.].    und [X.], außerdem in Höhe von 16.758,98 Euro aus den Fällen II.4. und [X.] der Urteilsgründe, insoweit auch hinsichtlich des Angeklagten [X.] , als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. In diesem Umfang ist es gemäß § 357 StPO auf die Angeklagten [X.].    und [X.], die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehung des Wertes von [X.]n setzt nach § 73c Satz 1 StGB voraus, dass die Einziehung eines Gegenstandes u.a. nicht möglich ist. Nach den Urteilsgründen ist aber ein Teil der [X.]ute aus der Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe bei der Durchsuchung im [X.] zur Wohnung des Angeklagten gefunden worden. Insoweit kommt vorrangig eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in [X.]tracht; danach wäre gegebenenfalls der Umfang des Wertes der übrigen [X.], die weiter als solche der Einziehung unterliegen, zu reduzieren. Es fehlt aber im angefochtenen Urteil auch eine Feststellung des Wertes der aufgefundenen [X.]utestücke. Daher ist die Einziehung von [X.] für [X.] im Fall II.3. der Urteilsgründe in Höhe von 7.209,41 Euro aufzuheben.

3

Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die [X.] zu erstrecken, die von dem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffen sind.

4

Die bisher getroffenen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann zur Frage der Einziehung ergänzende Feststellungen treffen, die nicht in Widerspruch zu den bisher getroffenen Feststellungen stehen.

[X.]     

  

[X.] Prof. Dr. [X.] ist     
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

  

     [X.]

  

  

[X.]     

  

  

  

Zeng     

  

[X.] Meyberg ist
krankheitsbedingt an der
Unterschriftgehindert.

  

  

  

  

[X.]

  

Meta

2 StR 199/22

30.11.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 22. Dezember 2022, Az: 324 KLs 16/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2022, Az. 2 StR 199/22 (REWIS RS 2022, 7786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7786

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