Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 415/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3883

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 415/12

vom

24. Juli 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]:
nein
BGHR:
ja

[X.] §
51 Abs.
1
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des [X.] nach §
51 [X.]
nachträglich ausgeglichen werden, wenn das [X.] gemäß §
51 [X.] wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet
ist (im [X.] an Se-natsbeschluss vom 24.
Juli 2013 -
XII
[X.]/11
-
zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt).

BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 -
XII ZB 415/12 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2013
durch den
Vor-sitzenden
Richter
Dose und [X.] Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 12. Juni 2012
wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
[X.]: bis 1.500

Gründe:
Das Verfahren betrifft die Abänderung
einer Entscheidung zum [X.].
I.
Die am 25.
Mai 1973
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehefrau)
wurde durch Urteil vom 17.
Juni 1997 rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der
[X.] durchgeführt.
Nach den Feststellungen des Familiengerichts hatten beide Ehegatten während der Ehezeit (1.
Mai 1973
bis 31.
Juli 1995; §
1587 Abs.
2 [X.]) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; die Ehefrau
verfüg-te
daneben
über eine
Anwartschaft bei der [X.]
(im Folgenden: [X.]). Der Versorgungsausgleich wurde dahinge-1
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hend geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften
der Ehefrau
auf dem Versi-cherungskonto des Ehemanns
Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Ren-tenversicherung
in Höhe von monatlich 147,33
DM
begründet
wurden. Weitere Anwartschaften waren von beiden Ehegatten nicht angegeben worden und wurden dementsprechend nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde am 31.
Juli 1997
rechts-kräftig.
Die Ehefrau bezieht seit 1999
eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Ehemann bezieht seit 2008 eine Vollrente
wegen Alters.
Im Februar 2009 beantragte die Ehefrau die Abänderung der
[X.]sentscheidung
unter Einbeziehung der ihr erst nachträglich [X.] gewordenen Zusatzrente des Ehemanns bei der [X.] (im Folgenden: [X.]). Auf einen Hinweis des Amtsgerichts, dass die Ehefrau voraussichtlich im Vergleich zu der Ausgangs-entscheidung zum Versorgungsausgleich in höherem Maße gegenüber dem Ehemann
ausgleichspflichtig wäre, nahm die Ehefrau ihren Antrag wieder [X.].
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Ehemanns vom 19.
Oktober 2009 die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 1.
November 2009 abgeändert. Vom Rentenkonto des Ehemanns bei der [X.] hat das Amtsgericht auf das Konto der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten übertragen.
Das
Anrecht
des Ehemanns bei der [X.] wurde durch Übertragung eines
Anrechts
in Hö-he von 22,41

geteilt.
Zu Lasten der [X.]e der Ehefrau bei der
Deutschen Rentenversicherung und bei der [X.] hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemanns ein 4
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Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf sein gesetzliches Rentenkonto und ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten bei der [X.] übertra-gen.
Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Ent-scheidung des Amtsgerichts teilweise dahingehend abgeändert, dass ein Aus-gleich der
Versorgung des Ehemanns bei der [X.] nicht stattfindet.
Mit ihrer hiergegen eingelegten
Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Anrecht des Ehemanns bei der [X.] könne nicht nachträglich
in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ein Anwendungsfall des §
51 [X.] liege nicht vor, da dieser eine
wesentliche
Wertänderung
im Sinne des §
225 Abs.
2 und 3 [X.]
voraussetze, die wiederum bei in der [X.] vergessenen Anrechten nicht gegeben sei.
Der aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervorgehende Wille des Gesetzgebers sei [X.] gerichtet, dass in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Anrechte nicht mehr im Wege der Abänderung der Ent-scheidung gemäß §
51 [X.] nachträglich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden könnten.
In der Rechtsprechung werde die Abänderung einer Versorgungsaus-gleichsentscheidung, die allein darauf gestützt sei, dass ursprünglich ein [X.] vergessen worden sei, folgerichtig für nicht zulässig erachtet. Auch in dem 7
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hier vorliegenden Fall, in dem das Abänderungsbegehren nicht ausschließlich auf ein bislang unberücksichtigtes Anrecht, sondern auch auf die wesentliche Wertänderung eines anderen Anrechts gestützt werde, sei eine nachträgliche
Einbeziehung des vergessenen Anrechts
nach dem eindeutigen Willen des [X.]
und dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zugunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur
entschieden, wie sie nach dem bis zum 31.
August 2009 maßgeblichen §
10
a [X.]
noch
möglich gewesen sei.
Vereinzelt geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken, wonach das Vertrauen der Betroffenen in den Fortbestand einer dem §
10
a [X.] vergleichbaren Regelung auch nach neuem Recht zu
schützen sei, erschienen wenig überzeugend. Dem Gesetzgeber stehe es frei, der Rechtssicherheit den Vorrang vor der umfassenden Fehlerkorrektur zu ge-ben.
Der betroffene Ehegatte sei in Anbetracht der Möglichkeit eines Wieder-aufnahmeverfahrens nach §
48
Abs.
2 FamFG oder zivilrechtlicher Schadens-ersatzansprüche zudem nicht schutzlos gestellt. Eine Verletzung der gleichen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten gem. Art.
6 Abs.
1 GG scheine daher nicht gegeben zu sein. Dies bedürfe hier aber keiner Ent-scheidung, weil es der Ehefrau aufgrund ihres im Februar 2009 gestellten und später zurückgenommenen Antrags möglich gewesen wäre, im Wege der [X.] nach §
10
a [X.] vorzugehen.
Nachdem das [X.] bereits am 3.
April
2009 verkündet worden sei, sei die Abände-rungsproblematik nach neuem Recht im Zeitpunkt der Antragsrücknahme [X.] bekannt gewesen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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a) Das [X.] ist mit zutreffenden Erwägungen davon aus-gegangen, dass §
51 [X.] die nachträgliche Einbeziehung von in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich vergessenen oder ver-schwiegenen Anrechten nicht zulässt.
aa) Nach §
51 Abs.
1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangen ist, bei einer wesentlichen Wertän-derung ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Rechte nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
Der "Totalrevision"
nach neuem Recht
können nach dem Wortlaut des §
51 Abs.
1 [X.] nur diejenigen Anrechte
unterworfen werden, die auch in der abzuändernden Ausgangsentscheidung erfasst waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, sollen nach der Gesetzesbegründung ebenso außer Betracht bleiben wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde, weil diese auch damals nicht "Verfahrensgegenstand"
gewesen sei (BT-Drucks. 16/10144 S.
89).
Gegenüber dem bisherigen §
10
a [X.], der eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in weitem Umfang zuließ und auch die nachträgliche Einbeziehung von im Ausgangsverfahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechte erlaubte, wurden die [X.] durch die gesetzliche Neuregelung somit erheblich einge-schränkt.
Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der [X.] abzustimmen.
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich er-wachsen in formelle und materielle Rechtskraft. Gegenstand des Versorgungs-ausgleichsverfahrens sind alle bei [X.] vorhandenen und dem [X.] grundsätzlich unterfallenden Versorgungsanwartschaften und
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-anrechte der Ehegatten. Aus der Natur des [X.] als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen
Anrechte Ge-genstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt werden oder nicht. Wird ein dem Wertausgleich bei der Scheidung grundsätzlich unterfallendes Anrecht fehlerhaft nicht ausgeglichen, weil es
dem Gericht nicht bekannt war oder von diesem übersehen wurde, liegt eine fehler-hafte
Entscheidung vor, die mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er-wächst. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung dabei nicht nur insoweit, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen werden, sondern auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung ausgleichsreifen Anrechte vorhanden sind
(Senatsbeschluss vom 24.
Juli 2013 -
XII [X.]/11
-
zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt).
Eine spätere Korrek-tur der Ausgangsentscheidung im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §
51 [X.] würde
damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft
führen.
Während die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit der Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung für den Fall, dass sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des [X.] wesentlich verändern
([X.] FamRZ 1980, 326, 334 f.), weiterhin erhalten bleibt, steht
ein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungs-verfahren zur
Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung
nicht (mehr) zur Verfügung.
Eine entsprechende Anwendung des §
51 [X.] auf im [X.] verschwiegene oder vergessene Anrechte scheidet mangels planwid-riger Regelungslücke ebenfalls aus
(Senatsbeschluss vom 24.
Juli 2013
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XII
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zur Veröffentlichung
in [X.]
bestimmt).
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bb) Abweichendes
gilt auch dann nicht, wenn das Abänderungsverfahren
nach §
51 [X.]
-
wie hier
-
aus anderen Gründen durchzuführen
ist.
Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass ein nachträglicher Aus-gleich eines bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsver-fahren vergessenen oder verschwiegenen Anrechts im Wege des [X.]s nach §
51 [X.] möglich ist, wenn wegen einer wesent-lichen Wertänderung eines anderen, ursprünglich in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts, die Möglichkeit einer Abänderung eröffnet ist. Die nach § 51 Abs. 1 [X.] durchzuführende Totalrevision erstrecke sich dann auch auf das
fehlerhaft nicht einbezogene Anrecht (vgl. [X.] 2012, 122, 123).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen
(ebenso [X.]/[X.]/Wagner 9.
Aufl.
2013 7.
Kap. Rn.
353
f.). Sie steht nicht im Einklang mit dem
Wortlaut des §
51 [X.], wonach nur diejenigen Anrechte einer Abänderung zu-gänglich sind, die auch in der Ausgangsentscheidung in den Versorgungsaus-gleich einbezogen waren.
In der Gesetzesbegründung zu §
51 [X.] finden sich keine [X.] Ausführungen dazu, ob im Ausgangsverfahren vergessene oder ver-schwiegene Anrechte in dem aus anderen Gründen eröffneten Abänderungs-verfahren nach §
51 [X.] auszugleichen sind. Auch die
Gesetzesbe-gründung zu § 225 FamFG enthält insoweit keine Anhaltspunkte.
Soweit es dort heißt, dass "wie nach bislang geltendem Recht im Rahmen der begrenzten [X.] in Bezug auf das entsprechende Anrecht eine Fehlerkorrektur erfol-gen kann", damit die Versorgungsträger nicht gehalten sind, objektiv falsche Konten fortzuführen
(BT-Drucks. 16/10144 S.
97), bezieht sich dies erkennbar nur auf den Fall, dass das Abänderungsverfahren wegen einer wesentlichen 19
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Wertänderung eines Anrechts nach dem [X.] eröffnet ist und zugleich sonstige Berechnungs-
oder Buchungsfehler, die
dasselbe Anrecht betreffen, mitkorrigiert werden können. Eine Fehlerkorrektur im Hinblick auf in der [X.] vergessene oder verschwiegene Anrechte ergibt sich [X.] gerade nicht.
Eine Erstreckung der Abänderung auf im Ausgangsverfahren fehlerhaft nicht einbezogene Anrechte
widerspräche dem gesetzgeberischen Willen, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Die ursprüngliche [X.]sentscheidung erwächst wie oben ausgeführt nach Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft und zwar auch mit dem Inhalt, dass keine weiteren im Zeitpunkt der Scheidung dem Versorgungsaus-gleich unterfallenden ausgleichsreifen Anrechte auszugleichen sind. §
51 [X.] sieht eine Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung nur hinsichtlich der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte vor. Denn auch nur insoweit ist eine Durchbrechung der Rechtskraft erforderlich, um eine auf rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit be-ruhende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen [X.]s korrigieren zu können. Eine weitergehende Korrektur der Ausgangsent-scheidung durch nachträgliche Einbeziehung
eines in der Ausgangsentschei-dung vergessenen oder verschwiegenen Anrechts ist dagegen nicht geboten.
b) Die Einschränkung der Abänderungsmöglichkeiten bei [X.], die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen sind, begegnet -
anders als die Rechtsbeschwerde meint
-
kei-nen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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aa) Es verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungs-verbot (Art.
20 Abs.
1, Art. 28 Abs.
1 Satz
1 GG -
Rechtsstaatsprinzip
-
iVm Art.
2 Abs.
1 GG), wenn das [X.] keine dem bisheri-gen § 10 a [X.] entsprechende Abänderungsmöglichkeit zur nachträglichen Erfassung von bei der Ausgangsentscheidung vergessenen oder verschwiege-nen Anrechten vorsieht.
Zwar führt die Anwendung des [X.]es zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfah-rensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Ehefrau nach früherer Rechtslage über §
10
a [X.] die Einbeziehung des im Ausgangsverfahren unberücksichtigt gebliebenen Anrechts des Ehemanns bei der [X.] hätte erreichen können, ist ihr dies nach neuer Rechtslage verwehrt.
Diese Auswir-kungen beruhen aber nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwen-dungsbereichs des [X.]es, sondern darauf, dass das [X.] auch Regelungen für die Abänderung von nach altem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Um-stände anknüpft.
Die Rechtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich auch für Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene [X.] für die Zukunft einwirken, trotz ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse ver-fassungsrechtliche Grenzen ergeben können. Hierbei ist zwischen dem [X.] auf den Fortbestand des [X.] nach der bisherigen gesetzli-chen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen.
Allerdings stehen dem Vertrauen auf die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der rechtskräftigen Versorgungs-25
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ausgleichsentscheidung gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber Vorrang einräumen durfte. Die Entscheidung des [X.],
die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen und dem aus dem Rechtsstaats-prinzip folgenden Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei [X.], ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich
(Senatsbeschluss vom 24.
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zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt).
bb) Auch der von Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
1 GG gewährleistete [X.] steht der Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit von rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidungen nicht entgegen.
Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleis-tung des Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Ehepartner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehepartner nach Auflösung der Ehe auswirkt. Im Versorgungsausgleich sind die ehezeitbezogenen [X.] so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte erhält.
Mit dem Abänderungsverfahren nach §
51 [X.] hat der Gesetz-geber für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht ergangen sind,
hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass dem [X.] auch bei nachträglichen Ver-änderungen der während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften ge-nügt
wird und die durch das [X.] vorgegebenen Maßstä-be zur grundsätzlichen Abänderbarkeit von rechtskräftigen Versorgungsaus-gleichsentscheidungen in derartigen Fällen beachtet. Der Halbteilungsgrund-28
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satz gebietet jedoch nicht, Möglichkeiten für die Abänderung von [X.] auch nach dem Eintritt der Rechtskraft für die Fälle vorzusehen, in denen bloße Fehler der Ausgangsentscheidung zu einem mate-riell unrichtigen Ausgleichsergebnis führen. Zwar wird auch in diesen Fällen das Ziel einer Halbteilung des Werts der während der Ehe erworbenen Anrechte verfehlt. Die Verletzung des [X.]es steht in diesen Fällen aber nicht in innerem Zusammenhang mit dem Risiko einer nachträglichen Ver-änderung der bei der Scheidung ausgeglichenen Anrechte, sondern beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Insoweit steht es dem Gesetzgeber frei, den Grundsatz der Rechtssicherheit vor den Grundsatz einer absoluten Fehler-korrektur zu stellen
(Senatsbeschluss vom 24.
Juli 2013 -
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zur Veröffentlichung
in [X.]
bestimmt).
Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
158 F 21083/09 -

KG [X.], Entscheidung vom 12.06.2012 -
13 UF 199/11 -

Meta

XII ZB 415/12

24.07.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2013, Az. XII ZB 415/12 (REWIS RS 2013, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3883

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XII ZB 415/12

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