Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2000, Az. V ZR 451/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 899

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. Oktober 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:[X.] § 2111 Abs. 1Sind Erben hinsichtlich eines Gesamthandanteils zusätzlich Nacherben, so kann [X.] Erbauseinandersetzung zwischen ihnen und dem Vorerben, der auf [X.] übertragene Nachlaßgegenstand mit Mitteln der Erbschaft im Sinne des§ 2111 Abs. 1 [X.] erworben worden sein (Fortführung der Senatsrechtsprechung,Urt. v. 3. Dezember 1958, [X.]/57, [X.] § 242 [Ca] Nr. 13; [X.], 115, 122 [X.], Urt. v. 13. Oktober 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 1998 wird [X.] der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:[X.]war Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks inO. . Er war in zweiter Ehe mit [X.]verheiratet undhatte aus erster Ehe drei Kinder, [X.], [X.]und [X.]. [X.] wurde 1943 [X.] erklärt; nach einem handschriftlichen Testament waren seine GeschwisterErben zu je 1/[X.]verstarb 1988 und wurde von ihrem Ehemann, dem [X.] 1 beerbt. [X.] verstarb 1997 und wurde von seiner Ehefrau und seinenbeiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 bis 4 beerbt.[X.]war am 26. Dezember 1939 verstorben. Sein Testa-ment enthielt u.a. folgende Verfügung:"Hiermit bestimme ich, daß meine Frau M. ... nach meinemTode bis zu ihrem Tode alleinige Nutznießerin aus meinem- 3 -Grundstück an der [X.] 20 (das streitbefangene [X.]) ... bleibt. ...Von der Erbmasse soll dieses Grundstück bis zu ihrem Tod aus-scheiden, erst dann sollen meine Kinder Erben sein. ...Meinen Anteil am Grundstück [X.] Nr. 28 sollen meineKinder [X.]..., [X.]... und [X.] ... zu je drei gleichen Teilenerben. ..."In einer notariellen Erbscheinsverhandlung vom 20. Januar 1940 legtenM. [X.]und die Kinder [X.] und [X.] - [X.] war nicht betei-ligt - das Testament dahin aus, daß [X.]in Höhe eines Drittelsdes Nachlasses Vorerbin und die drei Kinder Nacherben geworden seien unddaß zwei Drittel des Nachlasses die Kinder zu gleichen Teilen geerbt hätten.Dementsprechend erteilte das Staatliche Notariat am 17. Dezember 1959 einenErbschein. Hintergrund dessen war, daß der Wert des [X.] (zusammen mit anderen Gegenständen) etwa ein Drittel desNachlaßwertes ausmachte.Am 16. März 1960 wurden [X.] sowie die Kinder [X.] und [X.] ([X.] war 1943 für tot erklärt worden) in ungeteilter [X.] als Eigentümer des streitbefangenen Grundstück in das [X.]. In [X.] wurde am selben Tag der Vermerk aufgenommen, daßM. zu 1/3 des Nachlasses Vorerbin und [X.] und [X.]Nacherbenseien.Am 19. Januar 1961 schlossen die Erben einen notariellen Erbausein-andersetzungsvertrag, und zwar unter Bestätigung der Auslegungsvereinba-rung vom 20. Januar 1940. Nach diesem Vertrag sollte M. [X.]- 4 -das streitbefangene Grundstück bis zu ihrem Tode zu Alleineigentum erhalten,die Kinder den Anteil an dem Grundstück [X.]. Dementsprechend [X.] die Auflassung hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks erklärt. [X.] enthält - im Zusammenhang mit der Regelung der [X.] - den Hinweis, daß der [X.] der Erwerberin bekannt sei. [X.] Oktober 1961 wurde [X.] als Eigentümerin in das Grund-buch eingetragen; der [X.] blieb bestehen.Am 20. Dezember 1976 starb [X.]. [X.] waren [X.] und [X.] [X.] , die am 8. Juli 1977 in ungeteilter Erben-gemeinschaft in das Grundbuch eingetragen wurden. Am 11. April 1984 wurdeder [X.] auf Antrag von [X.] [X.] gelöscht. Am 20. [X.] wurde Eigentum des Volkes in das Grundbuch eingetragen, nachdem[X.] und [X.] [X.] auf das Eigentum verzichtet hatten. Rechtsträger wurdeder VEB Kommunale Wohnungsverwaltung O. , dessen [X.] die Beklagte ist. Sie ist seit dem 6. August 1997 als Eigentümerin [X.] eingetragen.Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen nach dem Tode von M. [X.]das Eigentum an dem Grundstück aufgrund der angeordnetenNacherbschaft zugefallen sei, so daß sie von der Beklagten Grundbuchberich-tigung verlangen könnten mit dem Ziel, in ungeteilter Erbengemeinschaft [X.] eingetragen zu werden. Das [X.] hat die - zunächst aufAuflassung gerichtete - Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr- nach Umstellung der Klage auf Grundbuchberichtigung - stattgegeben. [X.] Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, das Eigentum an dem [X.] sei von [X.]auf dessen Kinder [X.] , [X.] und [X.]über-gegangen, die ihrerseits von den Klägern beerbt worden seien. Die zwischen-zeitliche Übertragung des Grundstücks durch Vertrag vom 19. Januar 1961 aufM. [X.]habe daran nichts ändern können. Sie sei entweder un-wirksam, weil sie mit einer auflösenden Bedingung, dem Tode von [X.], verknüpft worden sei, oder sie sei wirksam, jedoch mit der Anord-nung der Vor- und Nacherbschaft "belastet" gewesen, so daß [X.] und [X.]das Grundstück mit dem Tode von [X.]wieder zugefallen sei.[X.] Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfungstand.1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, der Rechtsweg zuden Zivilgerichten sei nicht eröffnet. Eine dahingehende Prüfung ist dem Senatnach § 17 a Abs. 5 [X.] verwehrt. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen dieZulässigkeit des [X.] nicht gerügt. Die Auffassung der Revision, indem Hinweis auf den zugunsten der Beklagten ergangenen Vermögenszuord-nungsbescheid liege eine konkludente Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs,teilt der Senat nicht.- 6 -2. Nicht begründet ist auch die Rüge der Revision, mit der sie sich [X.] wendet, daß das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten [X.] nach [X.] T. als unbeachtlich gewertet hat. Ihr ist zwar zuzu-geben, daß sich die Beklagte hinsichtlich solcher Umstände, die sich ihrerKenntnis entziehen, grundsätzlich auf bloßes Bestreiten beschränken kann.Die Beklagte hat hier aber keine konkreten Tatsachen bestritten, sondern istlediglich dem rechtlichen Schluß entgegengetreten, den die Kläger aus [X.] einer Reihe von Tatsachen gezogen haben. Angesichts dessen [X.] nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht das bloße, sich auf [X.] beschränkte "Bestreiten" als unbeachtlich angesehen und die vonden Klägern vorgetragenen Indiztatsachen als unstreitig behandelt hat. [X.] Indizien hat es den - möglichen - Schluß gezogen, daß [X.] und[X.] testamentarische Erben von [X.] T. geworden sind.3. Entgegen der Meinung der Revision hat auch die Auffassung des Be-rufungsgerichts Bestand, die Übertragung des Grundstücks mit Vertrag vom19. Januar 1961 auf [X.]habe einem erbrechtlichen Erwerbdurch [X.] und [X.] - die wiederum von den Klägern beerbt wurden - [X.]. Infolgedessen ist der geltend gemachte [X.]) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die am 19. Januar 1961zugunsten von M. [X.]erklärte Auflassung unter einer auflösen-den Bedingung stand und damit unwirksam war (§ 925 Abs. 2 [X.]). Der [X.] daher, da weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, den Inhalt [X.] durch Auslegung selbst ermitteln. Das Ergebnis dieser Auslegungist, daß eine unbedingte Auflassung erklärt wurde. Das folgt schon daraus, daß- 7 -ohne konkret entgegenstehende Anhaltspunkte nicht angenommen [X.], daß Vertragsparteien eine Regelung treffen, der keine Bedeutung zu-kommt, die vielmehr sogar unwirksam ist (vgl. [X.]. v. 1. Oktober 1999,V [X.], NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als die Auflassung von der Erwerberin zugleich im Namen und in [X.] der Veräußerer erklärt wurde. Es ist auszuschließen, daß sie, zumal ineinem notariell beurkundeten Vertrag, ein [X.] Geschäft vornehmen,also nicht Eigentümerin werden wollte. Ob und inwieweit sie vorher schon Ei-gentumsrechte an dem Grundstück hatte, spielt dabei keine Rolle, da an [X.] alle in Betracht kommenden Berechtigten beteiligt waren.b) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei - unterstellter - [X.] habe die angeordnete Nacherbschaft dazu geführt, daß [X.] nach dem Tode von M. [X.]wieder den Kindern[X.] und [X.] zugefallen sei, ist im Ergebnis zutreffend.Die Revision geht zu Recht davon aus, daß eine Vor- und Nacherbschaftnur durch letztwillige Verfügung angeordnet werden kann (§ 2100 [X.]). [X.] daher dem ursprünglichen Erblasser [X.]durch [X.], nicht aber den sich [X.] Erben durch [X.] Lebenden.Der Erbauseinandersetzungsvertrag vom 19. Januar 1961 führte [X.] dazu, daß das [X.] übertragene Grundstück aus [X.] ausschied. Vielmehr trat es nach § 2111 Abs. 1 [X.] an die Stelle desder Vorerbin zuvor zustehenden Gesamthandanteils in Höhe von einem [X.] 8 -a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß mit Mitteln [X.] im Sinne des § 2111 Abs. 1 [X.] auch diejenigen Gegenstände er-worben sind, die der Vorerbe im Wege der vereinbarten Erbauseinanderset-zung aufgrund seiner Miterbenstellung erhält ([X.], 53, 58 ff; Senat, Urt. v.3. Dezember 1958, [X.]/57, [X.] § 242 [Ca] Nr. 13; [X.], 115, 122 f;Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 2111 Rdn. 5; MünchKomm-[X.]/[X.] 2111 Rdn. 9 m.w.N.). Dies dient dem Schutz des Nacherben, dessen Anwart-schaft im Falle einer Auseinandersetzung der Miterben ohne Anordnung einerSurrogation erlöschen würde.b) Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, daß an der Erbaus-einandersetzung die Nacherben beteiligt waren. Die Kinder [X.] und [X.]waren nämlich nicht nur zusammen mit [X.]Miterben (in [X.] von zusammen zwei Dritteln), sondern sie waren hin-sichtlich des [X.] von M. [X.]auch de-ren Nacherben. Bei einer solchen Erbauseinandersetzung, an der die [X.] mitwirken, ist es möglich, daß eine endgültige Auseinandersetzung vorge-nommen wird mit der Folge, daß die dem Vorerben übertragenen [X.] dem Nachlaß ausscheiden und damit von der [X.] nichtmehr erfaßt werden. Denn auseinandersetzen können sich auch Vor- [X.] ([X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 2100 Rdn. 11).Hiervon ist im konkreten Fall aber nicht auszugehen. Dagegen spricht,daß der [X.] nicht gelöscht wurde, sondern daß in dem Vertraghierauf vielmehr ausdrücklich hingewiesen wurde. Ferner sollte das Eigentuman dem Grundstück auf [X.]nur bis zu deren Tode [X.] 9 -Hieraus wird deutlich, daß es nach dem Willen der [X.] bleiben sollte (so wie dies § 2111 [X.] vorsieht). Für dieseSicht spricht schließlich, daß die Erbauseinandersetzung ausdrücklich [X.] diente, die nach Auffassung der Vertragschließenden nicht dem [X.] Erblassers entsprechende steuerliche Behandlung der Grundstücke zuändern (sämtliche Erben wurden steuerlich für beide Grundstücke herangezo-gen). Es gibt demgegenüber keinen Hinweis, daß sie das durch Vor- [X.] festgelegte Ergebnis ändern wollten, daß nämlich nach [X.] von M. [X.] der gesamte Nachlaß den Kindern (bzw. derenErben, § 2108 Abs. 2 [X.]) zustehen sollte.4. Infolgedessen haben [X.] und [X.][X.] das Grundstück nicht ge-erbt. Ihr Verzicht auf das Eigentum zugunsten des Volkes ging ins Leere. [X.] der Auffassung der Revision ist Volkseigentum auch nicht kraft gutenGlaubens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Diese Norm greift nur ein,wenn das Eigentum an einem Grundstück durch Vertrag erworben wird. [X.] es bei einem Verzicht nach § 310 ZGB. Die zur Wirksamkeit des [X.] staatliche Genehmigung stellt keine vertragliche Erklärung dar,was schon dadurch deutlich wird, daß die Versagung der Genehmigung einerBegründung bedurfte und von dem Grundstückseigentümer mit der [X.] angefochten werden konnte (§§ 16 ff [X.]; vgl. Kommentar zum [X.], herausgegeben v. [X.], § 310 [X.]. 1).- 10 -Ein Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EG[X.] scheidet ebenfalls aus([X.]. v. 19. Juni 1998, [X.], [X.], 1832).II[X.]Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Schnei-der[X.] Klein

Meta

V ZR 451/98

13.10.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2000, Az. V ZR 451/98 (REWIS RS 2000, 899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 899

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