Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2011, Az. 5 AZN 1036/11

5. Senat | REWIS RS 2011, 799

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund


Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 7. Juni 2011 - 1 [X.]/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.171,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, über die Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche des [X.]. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das [X.] hat den vom Beklagten zu zahlenden Betrag ermäßigt und im Übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

2

II. [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG.

3

1. Der Beklagte hat eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.

4

a) Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - [X.]E 114, 200, 203). Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. [X.] 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 - Rn. 19, [X.], 53; [X.] 5. Oktober 2010 - 5 [X.] 666/10 - Rn. 3, [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 74 = [X.] 1979 § 72 Nr. 43). Der Beschwerdeführer hat nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt ([X.] 5. November 2008 - 5 [X.] 842/08 - [X.] 1979 § 72a Nr. 119; 23. Januar 2007 - 9 [X.] 792/06 - [X.]E 121, 52).

5

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Mit der Behauptung, Arbeitsgericht und [X.] hätten „den Begriff und die Bedeutung der Rechtshängigkeit bei der beklagten OHG und ihren beklagten Gesellschaften verkannt“, formuliert der Beklagte keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Damit rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung - unter anderem - des [X.]s. Diese könnte aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden. Der Einwand des Beklagten, das [X.] habe „die Rechtsfrage der Rechtshängigkeit eines Anspruchs gegenüber einem Gesellschafter einer OHG nicht entschieden“ ist unverständlich, nachdem er selbst ausführt, die Klage gegen ihn als Gesellschafter einer OHG sei gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.

6

2. Der Beklagte hat einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 - 5 ZPO nicht aufgezeigt.

7

a) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 - 5 ZPO enthalten. Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll, substantiiert vorzutragen (vgl. [X.] 13. Juli 2005 - 5 [X.] 292/05 -; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 72a ArbGG Rn. 5; [X.]/[X.] Stand Oktober 2011 § 72a Rn. 69).

8

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn über die [X.] andere [X.] entscheiden als die gesetzlich berufenen. „Gesetzlicher [X.]“ bedeutet, dass sich der für die einzelne Sache zuständige [X.] im Voraus eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergeben muss ([X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 861/10 - Rn. 3, [X.] 2002 § 547 Nr. 4; 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 547 Nr. 7). Dazu erschöpft sich der Vortrag des Beklagten in Vermutungen. Er zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer [X.]s zu der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2011 die ehrenamtliche [X.]in [X.] heranzuziehen gewesen wäre.

9

III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG.

IV. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 1036/11

05.12.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Nordhausen, 29. April 2010, Az: 3 Ca 1222/09, Urteil

§ 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 ArbGG, § 547 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.12.2011, Az. 5 AZN 1036/11 (REWIS RS 2011, 799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 799

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