Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZR 49/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 49/11

vom

6. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am 6. Oktober 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.750.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit die Klägerin die Anwendung des §
286 ZPO anstelle von §
287 ZPO durch die Vordergerichte beanstandet, beruht die angefochtene Entschei-dung nicht auf dem gerügten Zulassungsgrund.

Die Frage, wie der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen, beantwortet sich nach §
287 ZPO, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 -
IX
ZR 27/04, [X.]Z 163, 223, 227). Im Streitfall könnte der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe möglicherweise darauf hindeuten, dass die Vordergerichte im 1
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Blick auf den Ausgang des [X.] zu Unrecht die Regelung des §
286 ZPO zugrunde gelegt haben. Die angegriffene Entscheidung beruht jedoch er-sichtlich nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Beide Vordergerichte sind auf der Grundlage der als nicht glaubhaft eingestuften Aussage der Zeugin F.

zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht zu dem Abschluss eines Anwaltsvertra-ges zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr.
H.

sowie dessen Sozietät gekommen ist. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Vordergerichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Vertrags-schluss zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt Dr.
H.

sowie dessen Sozie-tät ausgegangen sind. Die Regelung des §
287 ZPO ändert nichts daran, dass der Klägerin die Beweislast für den Schadensnachweis obliegt ([X.], Urteil vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.], 1183 Rn.
36).

2. Soweit die Beschwerde die Verwertung der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Dr.
H.

durch die Vordergerichte beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
543 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil es an Darlegungen darüber fehlt, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 190
f). Davon abgesehen ist die Rüge auch in der [X.] nicht begründet.

Der grundsätzlich möglichen Anhörung des Gegners des [X.] ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005, aaO S.
228) stand hier nicht entgegen, dass dieses Beweismittel bei pflichtgemäßem Handeln der in dem Vorprozess auftre-tenden Anwälte und sachgerechtem Verfahren des mit dem Vorprozess befass-ten Gerichts im dortigen Verfahren keinesfalls zur Verfügung gestanden hätte ([X.], aaO S.
229). In dem Vorprozess wäre es um den Inhalt eines zwischen 4
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der Zeugin F.

und dem dortigen Beklagten Rechtsanwalt Dr.
H.

geführten [X.] gegangen. Aus Gründen der Waffengleichheit hätte der Beklagte Rechtsanwalt Dr.
H.

in diesem Verfahren gemäß §
141 oder §
448 ZPO als Partei angehört werden müssen ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZR 75/10, [X.], 1484 Rn.
19). Folglich waren die Gerichte weder in dem [X.] noch in vorliegender Sache an der Vernehmung von Rechtsanwalt Dr.
H.

gehindert.

3. Ein Willkürverstoß (Art.
3 Abs.
1 GG) scheidet aus, soweit das [X.] im Hinblick auf die Rückholung von Fahrzeugen aus der [X.] Rechtsanwalt Dr.
H.

keine Fehlberatung anlastet.

a) Ein solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhaf-ten Rechtsanwendung vor. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsan-wendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedan-ken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsan-wendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint ([X.], Beschluss vom 7.
Juli 2011 -
IX
ZR 8/09, Rn.
2 mwN).

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Rechtsanwalt Dr.
H.

gegenüber der Klägerin den Rat des [X.]erischen Rechtsanwalts, die Fahrzeuge zurückzuholen, "bekräftigt". Diese Äußerung konnte das Beru-

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fungsgericht -
jedenfalls ohne Verstoß gegen das Willkürverbot
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dahin würdi-gen, den Rat eines mit dem ausländischen Recht vertrauten Rechtsanwalts zu befolgen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
LG

Dresden, Entscheidung vom 29.10.2010 -
1 O 578/09 -

O[X.], Entscheidung vom 29.03.2011 -
14 U 1850/10 -

Meta

IX ZR 49/11

06.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2011, Az. IX ZR 49/11 (REWIS RS 2011, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2678

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