Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZB 20/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4338

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[X.] [X.] vom 22. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] Grüneberg am 22. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 5. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 300 •.
Gründe: [X.] Die Klägerin, eine in [X.]ansässige Bank, hat den Beklagten vor dem [X.] [X.]auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung in [X.] genommen. Das [X.] hat den Zahlungsantrag abgewie-sen, dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Kosten des [X.] zu 56% der Klägerin sowie zu 44% dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin ist von in [X.]
ansässigen Rechtsanwälten vertreten [X.], die sie mangels eigener Rechtsabteilung ständig mit der [X.] - 3 [X.] sämtlicher Rechtsangelegenheiten beauftragt. Sie hat zum Kosten-ausgleich u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbe-vollmächtigten in Höhe von 407,86 • angemeldet. 2 Das [X.] hat die Berücksichtigung dieser Kosten [X.]. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 3 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 Die Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte sei zur [X.] Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO nicht erforderlich gewesen. Eine vernünftige, kostenbewusste [X.], die am eigenen Sitz klagen wolle, beauftrage einen beim Prozessgericht zu-gelassenen Rechtsanwalt. Dieser könne das Prozessgericht leicht errei-chen und jederzeit problemlos persönlichen Kontakt zu seiner [X.] [X.]. Diese Gesichtspunkte hätten das gleiche Gewicht wie ein [X.], das aus einer ständigen Zusammenarbeit einer [X.] mit einem auswärtigen Rechtsanwalt erwachsen sei. 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 6 7 a) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur [X.] Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Beauftragung eines auswärti-gen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-gung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die [X.] - wie hier - in ihrem eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 901, 902 und vom 22. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1071, 1072 [X.]. 10; [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 91 [X.]. 139; MünchKomm/Giebel, ZPO 3. Aufl. § 91 [X.]. 54 f.; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 91 [X.]. 22; [X.] MDR 2005, 481, 484 f.).
Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, die Klägerin lasse sich ständig in allen Rechtsangelegenheiten von ihren in [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten, und meint, die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kos-ten unterlaufe den Grundsatz der freien Rechtsanwaltswahl, dem durch den Wegfall des [X.] und der Singularzulassung der Be-rufungsanwälte Geltung verschafft worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrau-ens vertreten zu lassen, erlaubt es einer [X.] nicht, ohne kostenrechtli-che Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. 8 - 5 - Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Prozessbevoll-mächtigten, die aus einem - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - [X.] von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer [X.] andererseits entstehen ([X.], Beschlüsse vom 11. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 858, 859 und vom 22. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1071, 1072 [X.]. 11). Die Bedeutung, die das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für die Regelung der Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten hatte (vgl. [X.] 103, 1, 16), rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass eine [X.] sich gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem [X.] durch jeden bei ei-nem Amtsgericht oder [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen kann ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1071, 1072 [X.]. 12).
b) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung ihrer auswärti-gen Prozessbevollmächtigten erforderlich machten, etwa die [X.] einer Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Allein ihre ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den beauftragten Rechtsanwälten, ihren Hausanwälten, reicht nicht aus, deren kostenträchtige Mandatierung als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 901, 902 f. und vom 22. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1071, 1072 [X.]. 13). 9 - 6 - 3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet [X.]. 10 [X.] [X.] Joeres [X.] [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 O 455/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 9 W 51/07 -

Meta

XI ZB 20/07

22.04.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. XI ZB 20/07 (REWIS RS 2008, 4338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4338

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