Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. 2 StR 266/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4679

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[X.] DES VOLKESURTEIL2 StR 266/03vom6. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom4. Februar 2004, in der Sitzung am 6. Februar 2004, an denen teilgenommenhaben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen..Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Diedagegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte [X.] hat keinen Erfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch erweist sie sich ausden zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 10. Juli 2003 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. So-weit das [X.] vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB statt des § 176aAbs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, ist der Angeklagte nicht beschwert. Erör-terungsbedürftig ist jedoch die Anordnung der [X.] 4 -[X.] Nach den Feststellungen hat der vielfach bestrafte Angeklagte [X.] August 2002 bei einem Spiel mit einem elf- und einem dreizehnjährigenMädchen dem älteren Mädchen über der Kleidung an die Brüste und an [X.] gefaßt und schließlich vor beiden bis zum Samenerguß onaniert. [X.] Aufforderung faßten ihn die Mädchen an den Penis.Das [X.] hat folgende einschlägige Vorstrafen [X.] Urteil des [X.] vom 3. August 1989 in [X.] dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 20. Dezember 1989 wegenversuchter sexueller Nötigung (Verwendung einer Schreckschußpistole gegen-über einer erwachsenen Frau), Tatzeit 3. August 1988, Freiheitsstrafe ein Jahrmit Bewährung,2. Urteil des [X.] vom 21. Februar 1992 in [X.] dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 8. Februar 1993 wegen ver-suchter sexueller Nötigung (der Angeklagte versuchte mit offener Hose das 25-jährige Opfer in die Büsche zu ziehen, ergriff das T-Shirt, welches beim [X.] der Zeugin zerriß), Tatzeit 6. August 1991, Freiheitsstrafe acht [X.] Urteil des [X.] vom 6. Januar 1994 wegen sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils im minder schweren Fall(der Angeklagte faßte im Vorbeigehen im Kaufhaus zwei Mädchen an [X.]), Tatzeit 15. Mai 1993, Gesamtfreiheitsstrafe fünf Monate,- 5 -4. Urteil des [X.] vom 29. Juni 1995 in Verbindung mitdem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 23. November 1995 wegen sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, Tatzeit8. April 1995, Freiheitsstrafe zehn [X.] Urteil des [X.] vom 29. August 1996 wegen sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen, [X.], Freiheitsstrafe ein Jahr mit Bewährung,6. Urteil des [X.] vom 13. November 1997 in [X.] dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 1. März 1999 wegen sexuellenMißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, [X.] 30. und 31. Mai 1999, [X.] drei Monate ([X.]n jeweils neun [X.] Urteil des [X.] vom 8. April 1999 in Verbindung mitdem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 20. September 1999 wegen sexu-ellen Mißbrauchs eines Kindes, Tatzeit 16. Juni 1998, unter Einbeziehung [X.] aus der vorangegangenen Verurteilung, [X.] drei Monate, [X.] in dieser Sache ein Jahr sechs Monate.Bei den den Verurteilungen [X.] 4. bis [X.] 7. zugrunde liegenden Fällen han-delte es sich jeweils um exhibitionistische Handlungen vor Kindern.Der Angeklagte befand sich zuletzt vom 16. Juni 1998 bis zum 20. Janu-ar 2002 in Haft. Er hat sämtliche Strafen - [X.] waren jeweilswiderrufen worden - verbüßt.- 6 -I[X.] Das [X.] hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf§ 66 Abs. 1 StGB gestützt und die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1Nr. 1 StGB durch die Verurteilungen durch das [X.] vom29. August 1996 (siehe oben [X.] 5.) und vom 8. April 1999, dieses in [X.] dem Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 20. September 1999 (sieheoben [X.] 7.), zu einer Strafe von einem Jahr bzw. einer [X.] von einemJahr und sechs Monaten als erfüllt angesehen. Aufgrund dieser Vortaten [X.] hat es unter Würdigung der weiteren Taten und der [X.] Angeklagten seinen Hang zu erheblichen Straftaten angenommen. [X.] liegen exhibitionistische Handlungen des Angeklagten [X.] zugrunde, die nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. zu würdigen waren:Bei der am 10. Februar 1996 begangenen Tat hatte er in seinem Fahrzeug sei-nen Unterkörper entblößt, an seinem Glied manipuliert, mit zwei siebenjährigenvorbeigehenden Mädchen Blickkontakt gesucht und sie so auf sich aufmerk-sam gemacht. Bei der weiteren Vortat hatte er auf einem Spielplatz in der [X.] fünfjährigen spielenden Mädchens sein Geschlechtsteil entblößt undonaniert.1. Die Heranziehung dieser Vortaten zur Begründung der Anordnung [X.] begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.Die Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zum einen voraus, daßder Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Frei-heitsstrafe von (mindestens) einem Jahr verurteilt worden ist. Mit den [X.] an die Höhe der für die Vortaten verhängten Strafen wollte der [X.] dem Anliegen Rechnung tragen, daß die Sicherungsverwahrung nur ge-gen Personen angeordnet wird, die durch Straftaten von einem gewissen Ge-- 7 -wicht gezeigt haben, daß sie für die Allgemeinheit gefährlich sind ([X.]St 34,321, 323; 24, 243; 24, 345, 347). Zum anderen müssen die Vortaten sympto-matisch für den Hang des [X.] zu erheblichen Straftaten sein; sie müssen [X.] für einen solchen Hang gewertet werden können (st. Rspr.). Beide [X.] stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, denn nur Straf-taten von einem gewissen Gewicht lassen den Schluß auf einen Hang zur Be-gehung erheblicher Straftaten zu.2. Die genannten Vorverurteilungen erfüllen diese Voraussetzungen.Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß bei den zur Begründung [X.] herangezogenen Vorverurteilungen Freiheitsstrafen in der von § 66Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderten Höhe ausgesprochen worden sind. Denn wennauch § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB für die Schwere der Vortaten nicht auf die verwirk-lichten Delikte, sondern allein auf die Höhe der verhängten Strafen abstellt,kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber für exhibitionis-tische Handlungen - auch vor Kindern - durch § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 [X.] Sonderregelung geschaffen hat, die die Erheblichkeit dieser Straftaten alssolche und damit auch ihre Indizwirkung für einen Hang auf erhebliche Straf-taten in Frage stellt. Denn nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB kann eine we-gen exhibitionistischer Handlungen vor Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) ver-hängte Strafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwartenist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionisti-schen Handlungen mehr vornehmen wird. Das Gesetz nimmt mithin unter be-stimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhi-bitionistischer Taten ausdrücklich hin. Mit dieser Wertung wäre die [X.], es handele sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, fürdie Allgemeinheit gefährliche Taten. Dies hat der [X.] bereits- 8 -mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkretenAusgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt,die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zueinem näheren Kontakt aufzufordern ([X.] NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998,408; NStZ 1995, 228).Der Regelung des § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt zugrunde, daßder Gesetzgeber grundsätzlich von der Folgenlosigkeit exhibitionistischerHandlungen - auch vor Kindern - ausgegangen ist:Der Tatbestand der Vornahme sexueller Handlungen vor Kindern (vondenen die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern nur einen Ausschnittdarstellen) in der zu den [X.] geltenden Ausgestaltung (§ 176 Abs. 5 Nr. 1StGB a.F. = § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) wie auch die Möglichkeit [X.] zur Bewährung bei exhibitionistischen Handlungen geht aufdas 4. Strafrechtsreformgesetz zurück. In der Begründung des von der Bundes-regierung eingereichten Entwurfs zu diesem Gesetz ist zu § 183 Abs. 3 StGBausgeführt, daß der Grund für die Vorschrift die besonderen Verhältnisse [X.] seien, nämlich die Größe der Rückfallwahrscheinlichkeit, diegeringe Schwere der Rechtsgutverletzung und die Möglichkeit einer Therapie([X.]. 489/70 S. 32). Die Anwendung der Vorschrift auch auf Fälle derexhibitionistischen Handlungen vor Kindern hatte der Entwurf allerdings [X.] darauf, daß nach dem Stand der Forschung nicht ausgeschlossenwerden könne, daß Kinder durch exhibitionistische Handlungen schwerer [X.] seien als Personen im Alter von mindestens vierzehn Jahren ([X.]. aaO), nicht vorgesehen. Hingegen hatte der Sonderausschuß für [X.] zu diesem Gesetz die Erweiterung des § 183 Abs. 3, Abs. 4- 9 -StGB auch auf die Fälle der exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vorge-schlagen. Dieser Vorschlag wurde in der nächsten Legislaturperiode ohneweitere Diskussion übernommen und in § 183 Abs. 3, Abs. 4 StGB des [X.] vom 23. November 1973 festgeschrieben.Zur Begründung hatte der Sonderausschuß in seinem Bericht ausge-führt, die Ausdehnung der Vergünstigung des § 183 Abs. 3 StGB auch für Fälleder vor Kindern vorgenommenen exhibitionistischen Handlungen sei, [X.] die Handlung im Einzelfall eher pädophilen als exhibitionistischen Cha-rakter habe, gerechtfertigt, weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht umeine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neuroti-scher Störungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele(Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform überden von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines [X.], Drucks. VI/ 3521 S. 37). Die Wiederholungsgefahrwährend der Bewährungszeit könne hingenommen werden, weil - so die vondem Ausschuß damals gehörten Sachverständigen - rein exhibitionistischeHandlungen, auch soweit sie vor Kindern vorgenommen werden, im [X.] folgenlos verarbeitet werden (aaO S. 56).Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit nach § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2StGB wurde auch in der Folge nicht geändert. Allerdings wurde durch das [X.] von Sexualdelikten und gefährlichen Straftaten vom26. Januar 1998, das sich die Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheitvor gefährlichen Sexualstraftätern zum Ziel gesetzt hatte, im Rahmen der Straf-rahmenerhöhung bei den §§ 176 bis 178 StGB die Höchststrafe des § 176Abs. 3 Nr. 1 StGB von drei Jahren auf fünf Jahre erhöht und § 176 StGB ohne- 10 -weitere Differenzierung als Katalogtat für die Anordnung der Sicherungsver-wahrung nach § 66 Abs. 3 StGB aufgenommen. Durch das Gesetz zur Ände-rung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle [X.] zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. [X.] f.), das am 1. April 2004 in [X.] tritt, wird für "sexuellen Mißbrauch vonKindern ohne Körperkontakt" (bisher § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine Mindest-strafe von drei Monaten bestimmt. Dies allein belegt nicht, daß die Gefährlich-keit exhibitionistischer Taten vor Kindern vom Gesetzgeber nunmehr grund-sätzlich anders beurteilt werden sollte. § 66 Abs. 3 StGB wurde bewußt weitgefaßt. Das Korrektiv für die erweiterte Anwendungsmöglichkeit der Siche-rungsverwahrung wurde in den Anforderungen an die Höhe der [X.] (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9062 S. 9; sieheauch Begründung zum [X.]. 13/7559 S. 10).3. Auch wenn danach bei einer vor Kindern begangenen exhibitionisti-schen Handlung, bei der keine unrechtserhöhenden Besonderheiten vorliegen,nicht ohne weiteres von einer erheblichen Straftat auszugehen sein wird, [X.] sich gesehen die Gefahr einer erheblichen Straftat im Sinne von § 66 Abs. 1Nr. 3 StGB indiziert, würde diese auf einer isolierten Betrachtung der beidenVortaten beruhende Wertung der vorliegenden Fallgestaltung nicht gerecht.Denn der Angeklagte hat gerade auch durch die [X.], bei der er sowohlselbst sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen als auch diese zur [X.] von sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert hat, gezeigt, daß er esnicht bei exhibitionistischen Handlungen beläßt, wenn die Situation günstigerscheint. Diese nach mehreren Therapien und langjähriger Strafverbüßungbegangene Tat, die eine deutliche Steigerung gegenüber den in den letztenJahren davor begangenen Taten aufweist, zeigt, daß die den Verurteilungen zu- 11 -[X.] 5. und [X.] 7. zugrunde liegenden Taten als Ausdruck eines Hanges des Ange-klagten gedeutet werden müssen, der nicht nur auf die Begehung exhibitionis-tischer Handlungen, sondern auch auf Sexualdelikte gerichtet ist, bei denen eraktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt sucht. Dies wird auch bestätigtdurch die Vorstrafen zu [X.] 1. und [X.] 2., die bei der Prüfung des Hanges und [X.] der Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden können, und ent-spricht der Einschätzung der beiden gehörten Sachverständigen, denen dieKammer gefolgt ist, auch wenn - anders als bei den den Vorstrafen zu [X.] 1. und[X.] 2. zugrunde liegenden Taten, bei denen der Angeklagte sogar bereit war,Gewalt einzusetzen, um seine sexuellen Wünsche durchzusetzen - zukünftigegewalttätige Handlungen des Angeklagten eher unwahrscheinlich sind. [X.] haben im übrigen, anders als die früher herangezogenenSachverständigen, bei dem Angeklagten keine pathologische exhibitionistischeStörung, sondern eine therapieresistente dissoziale Persönlichkeitsstörungdiagnostiziert.Daß mit einem sexuellen Mißbrauch, wie er bei der hier abgeurteiltenTat vorgelegen hat, die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden [X.] ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Kammer hat deshalb [X.] die jeweils mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr belegtenVortaten als Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezo-gen. Auch im übrigen begegnen die Urteilsfeststellungen zum Hang des Ange-klagten und der daraus abgeleiteten Gefährlichkeitsprognose, die sich auf einesorgfältige Gesamtwürdigung seiner Person und Taten stützt, keinen [X.] 12 -Angesichts der bei sexuellen Mißbrauchstaten an Kindern zu erwarten-den schwerwiegenden psychischen Schäden kann die angeordnete Siche-rungsverwahrung auch nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.[X.] [X.] Roth-fuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 266/03

06.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. 2 StR 266/03 (REWIS RS 2004, 4679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4679

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