Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 464/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 552

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5 StR 464/05 [X.] vom 30. November 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. November 2005 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des geringen Gewichts der bislang von dem Beschuldigten [X.] Taten, die gerade noch die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 63 StGB erreichen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB), dass bereits in naher Zukunft eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2 oder 6 StGB zu treffen sein wird. [X.] [X.]Raum Brause Schaal

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5 StR 464/05

30.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2005, Az. 5 StR 464/05 (REWIS RS 2005, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 552

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