Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 4 StR 155/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6619

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:040718B4STR155.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 155/18

vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4.
Juli 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
406 Abs.
1 Satz
3
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
November 2017 im [X.] dahin ergänzt, dass die
Verpflichtung
des Angeklag-ten
zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die der Adhäsi-onsklägerin

W.

aus der begangenen unerlaub-
ten Handlung in Zukunft entstehen, nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionskläge-rin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Gründe:
Die im angefochtenen Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung
zu den [X.] ist im Hinblick auf §
116 SGB
X bzw. §
86 [X.] unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer [X.]
-
3
-
gangen sind (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 17.
Januar 2013

4
StR
459/12, vom 15.
April 2014

3
StR
69/14
und vom 13.
Januar 2016

4
StR
559/15). Im Hinblick auf den vorbehaltlos gestellten Feststellungsantrag war im Übrigen
von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abzusehen (§
406 Abs.
1 Satz
3
StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Quentin

Meta

4 StR 155/18

04.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 4 StR 155/18 (REWIS RS 2018, 6619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6619

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