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PDF anzeigen[X.]/06 vom 29. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. Mai 2006 beschlossen: Der Nebenklägerin [X.]wird auf ihren Antrag für das Revisionsverfahren Herr Rechtsanwalt [X.]als Beistand bestellt. Gründe: Die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegen vor, so dass der Nebenklägerin zwingend ein Beistand zu bestellen war. Da das [X.] mit Beschluss vom 2. November 2005 rechtsfehlerhaft ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO gewährt hat und diese Bewilligung anders als die Bestel-lung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren nicht fortwirkt (vgl. [X.] StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.), kommt eine Um-deutung dieser Entscheidung hier nicht in Betracht; die Bestellung war daher nachzuholen. 1 [X.] Appl
Meta
29.05.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2006, Az. 2 StR 175/06 (REWIS RS 2006, 3341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3341
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