Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 3 StR 347/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 271

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/07 vom

13. Dezember 2007 in der Strafsache

gegen 1. 2. wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2006 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist die vom [X.]erhobene Rüge, das [X.] habe gegen § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, unzulässig; denn die Revisionsbegründung teilt nicht mit, dass die [X.] am 5. September 2006 einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] nunmehr geltend macht, der rechtliche Hinweis sei zwar erteilt worden, er genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, handelt es sich inhaltlich um eine andere verfahrensrechtliche Beanstandung. Diese ist unzu-lässig, da die Revision sie nicht innerhalb der [X.] des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben hat. [X.]

Miebach

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 347/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. 3 StR 347/07 (REWIS RS 2007, 271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 271

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