Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. XI ZR 263/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1001

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- [X.] Leitsatz -Nachschlagewerk: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungunter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrededes mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos undkonkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des [X.] entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Wider-ruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmä-ßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 [X.].. Etwas anderes kann [X.] Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu [X.] gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der [X.] in die Sicherungsvereinbarung sprechen.[X.], Urteil vom 28. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.] (statt: [X.])

Meta

XI ZR 263/02

28.10.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. XI ZR 263/02 (REWIS RS 2003, 1001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1001

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Wird zitiert von

5 U 229/03

5 U 116/03

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