Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2019, Az. 20 F 2/17

Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO | REWIS RS 2019, 10528

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Gegenstand

Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen


Gründe

I

1

Die Klägerin, ein Medienunternehmen, begehrt in dem diesen Zwischenverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit Auskunft über den Informationsfluss zwischen bei ihr früher beschäftigten Journalisten und dem [X.] ([X.]).

2

1. Der [X.] hatte der Klägerin auf deren Anfrage im August 2014 mitgeteilt, dass er zu insgesamt sieben Journalisten der Klägerin Kontakt gehabt habe. [X.]ei vier Personen sei bekannt und bei einer sei davon auszugehen, dass sie bereits verstorben seien; bei zwei weiteren Personen sei unbekannt, ob sie noch lebten. In zwei Fällen habe es sich um eine nachrichtendienstliche Verbindung ([X.]) - darunter A - und in fünf Fällen um eine Pressesonderverbindung ([X.]) - darunter [X.] - gehandelt. In der Zusammenarbeit mit dem [X.] werde danach unterschieden, ob eine [X.] oder eine [X.] bestehe. [X.]ei ersterer handele es sich um Personen, die unmittelbar zur geheimen [X.]eschaffung oder zur Erfüllung sonstiger Aufträge genutzt würden und nicht Mitarbeiter des [X.] seien, bei Letzteren handele es um einen zum Zwecke des Gedanken- und Informationsaustausches im gegenseitigen Interesse bestehenden Kontakt.

3

Die einzige neben A bestehende [X.] habe dem [X.] in den fünfziger und sechziger Jahren hauptsächlich zu Sachthemen, in geringem Umfang auch zur Presselandschaft einschließlich zur Klägerin, berichtet. [X.]ei den vier [X.] belegten die Unterlagen ein großes Interesse der Journalisten an einer Zusammenarbeit mit dem [X.], um von ihm erlangte Informationen journalistisch nutzen zu können. Eine Weitergabe von [X.] aus dem [X.]ereich der Klägerin an den [X.] sei nicht erfolgt. Die Journalisten hätten im [X.] jeweils Ansprechpartner (Kontaktpersonen) gehabt.

4

Mit Ausnahme der Journalisten A und [X.] könnten die Identitäten der anderen Journalisten und deren Kontaktpersonen nicht offen gelegt werden. Das öffentliche Aufklärungsinteresse der Klägerin an der Kooperation insbesondere von bei ihr tätigen Journalisten mit dem [X.] sei zwar anzuerkennen und hoch; einer Identifizierung dieser Personen stünden aber vorrangig deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, das postmortale Persönlichkeitsrecht und Staatswohlgründe entgegen.

5

2. Im Rahmen der gegen diese Entscheidung vor dem [X.]undesverwaltungsgericht erhobenen Klage hat dessen 6. Senat der [X.]eklagten mit [X.]eschluss vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 - aufgegeben, in dem als zulässig angesehenen Klageverfahren die in der [X.]eschlussformel bezeichneten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, um über das sich auf verstorbene Verbindungen beschränkende Auskunftsbegehren der Klägerin entscheiden zu können.

6

Die Vorlage der Unterlagen sei zur Entscheidung der auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen und archivrechtlichen Auskunftsanspruch gestützten Klage entscheidungserheblich, weil jene Rechtsvorschriften übereinstimmend verlangten, dass durch die [X.] nicht das Wohl der [X.]undesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet werde oder schutzwürdige [X.]elange Dritter nicht entgegenstünden.

7

3. Unter dem 6. Februar 2017 hat der [X.]eigeladene eine Sperrerklärung abgegeben und die für die Schwärzungen und Entnahmen maßgeblichen [X.] in Tabellenform (Anlagen 1 bis 11) jeweils konkret zugeordnet. Eine uneingeschränkte Vorlage der Dokumente würde dem Wohl des [X.]undes Nachteile bereiten und teilweise auch ihrem geheimhaltungsbedürftigen Wesen widersprechen. Die uneingeschränkte Vorlage berge die Gefahr in sich, dass Einzelheiten bekannt würden, deren Geheimhaltung zur Wahrung der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten, zur künftigen Aufgabenerfüllung, zur Wahrung nachrichtendienstlicher [X.]elange, zum Schutz von [X.] und zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich seien.

8

Soweit es sich um bloße [X.] gehandelt habe, seien die personenbezogenen Daten der [X.]etroffenen nur zu Lebzeiten geschützt. Zum Teil ergebe sich die Gefahr der mittelbaren Enttarnung vorliegend daraus, dass ein Dokument mit Deck- oder Tarnnamen in unzulässiger Weise zugänglich gemacht worden sei. Dabei sei zu beachten, dass zum [X.]punkt, zu dem die Zusammenarbeit mit den [X.] begründet worden sei, die spätere gesetzliche Anerkennung von [X.] nicht absehbar gewesen sei.

9

Nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts seien einzelne Teile der Unterlagen weiterhin geheimhaltungsbedürftig. Dabei sei bei den Schwärzungen zum Schutz noch lebender nachrichtendienstlicher Verbindungen neben dem tabellarisch aufgeführten [X.] die Schwärzung auch zum Schutz personenbezogener Daten erforderlich. [X.]ei Personen, deren Todesdatum nicht recherchierbar sei, sei von einem Versterben nach 90 Jahren ab Geburt ausgegangen worden. [X.]ei abgeschalteten [X.] verbiete es sich aus Gründen der nachrichtendienstlichen Sicherheit, zu ihnen Kontakt aufzunehmen oder sie öffentlich zu recherchieren.

4. Die Klägerin hat unter dem 22. Februar 2017 die Durchführung des Verfahrens nach § 99 VwGO beantragt. Der 6. Senat hat die Sache dem [X.] mit Verfügung vom 23. Februar 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Der mit [X.]eschluss des [X.]s vom 9. März 2017 [X.]eigeladene hat die in der Sperrerklärung genannten (kopierten und beglaubigten) Akten vollständig und ungeschwärzt vorgelegt.

II

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des [X.]eigeladenen vom 6. Februar 2017 festzustellen, ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Gegenstand des Zwischenverfahrens ist durch den für die Hauptsache zuständigen Senat mit [X.]eweisbeschluss vom 21. September 2016 ordnungsgemäß und damit für den [X.] bindend festgestellt worden. [X.] steht damit auch, dass das Auskunftsbegehren auf verstorbene Verbindungen beschränkt ist.

2. Die Weigerung, die streitigen Aktenbestandteile vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die in der [X.]eschlussformel aufgeführten Aktenbestandteile bezieht; im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die konkret behaupteten Verweigerungsgründe vorliegen; verwehrt ist dem Gericht, die Verweigerung auf andere Versagungsgründe zu stützen. Nach § 99 Abs. 1 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das [X.]ekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des [X.]undes oder eines [X.] Landes Nachteile bereiten würde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) oder die Vorgänge nach einem Gesetz (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO) oder ihrem Wesen nach (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) geheim gehalten werden müssen.

a) Personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO. [X.]ei ihnen besteht ein grundrechtlich geschütztes privates Interesse. Geschützt sind dabei nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen; auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen mittelbar Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Dazu gehören etwa - wie vorliegend - Informationen über Verbindungen zu anderen namentlich oder mit Deck- bzw. Tarnnamen erwähnte Personen.

aa) Das grundrechtlich abgesicherte Interesse betroffener Dritter an der Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als sie noch schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der [X.]geschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen - wie etwa [X.]ungsberichte oder sonstige Publikationen - in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch - wie vorliegend bei einigen Publikationen jedoch vereinzelt der Fall - weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - [X.]VerwGE 136, 345 Rn. 22 und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 12).

bb) Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer [X.]ehörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln, einen rechtmäßigen [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - [X.]VerwGE 137, 318 Rn. 9 f.). Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten [X.]. Denn in [X.]ezug auf diese Personen führt der [X.]eigeladene aus, es handele sich um Quellen, mit denen sich im Laufe der Jahre aus für [X.]ehörden üblichen Kontakten der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine weitergehende Zusammenarbeit ergeben habe, die auch nachrichtendienstliche Merkmale erfülle. Die Sperrerklärung legt weiter dar, dass die Zusammenarbeit mit diesem Personenkreis unter der im Regelfall ausdrücklichen, jedenfalls aber konkludenten Geschäftsgrundlage begründet worden sei, dass diese unbedingt und unbefristet geheim gehalten werde. In den Akten ist ein solcher Vorbehalt zudem in einem Fall ausdrücklich dokumentiert.

Ein [X.] besteht unter dem Aspekt des Informantenschutzes zunächst solange, wie der geschützte Informant noch am Leben ist. Sind seine Lebensdaten nach der [X.]eendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - [X.]uchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13).

Hiernach sind die Schwärzungen bzw. die Entnahmen aus den Akten rechtmäßig, soweit sie sich auf noch lebende Personen beziehen, wobei - wie dargelegt - sich das Auskunftsbegehren des 6. Senats des [X.]undesverwaltungsgerichts ohnedies nicht auf noch lebende Personen bezieht.

cc) Der Schutz von Grundrechten verstorbener oder vermutlich verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungsleute rechtfertigt eine Sperrerklärung unter dem Gesichtspunkt des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO hingegen nicht. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod einer Person endet. Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt Verstorbene lediglich vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und [X.] Geltungswert, den der Verstorbene durch Lebensleistung erworben hat ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.]vE 1/15 - [X.]VerfGE 146, 1 Rn. 103 m.w.N.). Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über ihn verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. September 2016 - 6 A 10.14 - Rn. 18 und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 21). Dass vorliegend unwahre Tatsachen über einen Verstorbenen verbreitet werden könnten, ist in der Sperrerklärung nicht dargelegt.

dd) Ebenso wenig wird in der Sperrerklärung geltend gemacht, dass sich aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten weitergehende Weigerungsgründe ergeben könnten. Insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb Angehörige verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungsleute der [X.] oder der Sippenhaft ausgesetzt sein sollten.

Für die Inanspruchnahme des [X.]es aus § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO reicht die bloß theoretische Möglichkeit solcher Gefahren nicht aus. Vielmehr muss die Sperrerklärung erkennen lassen, dass der [X.]eigeladene konkret geprüft hat, ob es (noch) Angehörige gibt, die mit dem (mutmaßlich) verstorbenen Informanten in Verbindung gebracht werden und ihnen Racheakte - etwa von ausländischen Nachrichtendiensten oder Terrororganisationen - oder Diffamierungen drohen können. Dies kann nicht unabhängig von der nach dem Tod des Informanten verstrichenen [X.] und dem Umfeld, in dem er eingesetzt worden ist, pauschal vermutet werden. Daher reicht die schematische [X.]ehauptung solcher Gefahren nicht aus. Gerade wenn die Akten - wie vorliegend - überwiegend seit Jahrzehnten abgeschlossene Vorgänge und zudem schwerpunktmäßig solche mit Inlandsbezug betreffen, müssen Umstände vorgetragen werden, die eine solche Gefahrenprognose nachvollziehbar machen.

b) Allerdings kann das Wohl des [X.]undes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO auch nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten dann erfordern, wenn deren [X.]ekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des [X.]undes erschweren würde. Denn die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit und Effektivität sowie ihr Tätigwerden liegen im öffentlichen Interesse. Darauf hat sich der [X.]eigeladene auch in seiner Sperrerklärung berufen.

aa) Zutreffend führt er aus, dass für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des [X.]undes die Vertraulichkeit und der Schutz ihrer Informanten von essentieller [X.]edeutung sind. Denn [X.]ehörden werden die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit seiner personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - [X.]VerwGE 137, 318 Rn. 11). Das [X.]ekanntwerden quellenbezogener Informationen kann die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste auch über den konkreten Einzelfall hinaus für die Zukunft generell beeinträchtigen. Insbesondere ist die Einhaltung von [X.] als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwerbung und Führung von Informanten von besonderer [X.]edeutung. Werden [X.] nicht eingehalten, schwächt dies das Vertrauen in die Verlässlichkeit solcher Zusagen. [X.]ereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und es erschweren, weitere Quellen zu gewinnen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.]vE 1/15 - [X.]VerfGE 146, 1 Rn. 114, 123). Neben das grundrechtlich geschützte Interesse des [X.]etroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - [X.]VerwGE 137, 318 Rn. 11 f. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - [X.]uchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).

Vor diesem Hintergrund ist deshalb beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - [X.]uchholz 421.9 [X.]ArchG Nr. 1 Rn. 14). Selbst dann, wenn weder die Enttarnung aktiver Informanten droht noch der Erfolg eines konkret laufenden Vorganges durch die Offenlegung von Informantendaten gefährdet ist, lässt der Tod eines Informanten das Interesse an der Geheimhaltung von dessen Daten aus Gründen des Staatswohls grundsätzlich nicht entfallen. Denn das Vertrauen aktiver Informanten in die allgemeine Verlässlichkeit von [X.] kann auch dadurch erschüttert werden, dass unmittelbar nach dem Tode eines Informanten ohne Vorliegen besonderer Umstände dessen Identität preisgegeben wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 28).

Durch die [X.]ekanntgabe der Identität eines verstorbenen Informanten ist jedoch nicht stets eine [X.]eeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten. [X.]ei der Einschätzung, ob das [X.]ekanntwerden dem Wohl des [X.]undes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde, ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehören auch die für eine Informationsgewährung sprechenden öffentlichen Interessen. Dabei nimmt das öffentliche Interesse an einer weiteren Geheimhaltung in der Regel ab, je länger die Vorgänge zurückliegen. [X.]ei dieser Abwägung ist der [X.]lauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.]vE 1/15 - [X.]VerfGE 146, 1 Rn. 124). Stehen weit zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge in Rede, deren nachteilige Auswirkungen im Falle ihrer Offenlegung auf die künftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sich nicht erschließen, bedarf es einer Erläuterung, weshalb deren [X.]ekanntgabe eine Erschwerung gerade der künftigen Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden zur Folge hätte. [X.] [X.]elange erfordern insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 - [X.], 602 Rn. 10 m.w.N.).

Geht es - wie hier - um die Einsicht in überwiegend bereits vor Jahrzehnten geschlossene Akten und ist der Informant zudem bereits (mutmaßlich) verstorben, ist nicht allein durch den pauschalen Hinweis auf das Erfordernis der Verlässlichkeit unbefristeter [X.] plausibel dargetan, dass eine [X.]eeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten steht. Die Sperrerklärung erkennt selbst an, dass das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit bei Informanten, die zugleich [X.] waren, höher zu gewichten sein kann als die Einhaltung einer Vertraulichkeitszusage ihnen gegenüber. Damit verfolgt sie bei der Einschätzung der Auswirkungen einer Offenlegung persönlicher Daten von Informanten auf die gegenwärtige Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste einen differenzierenden Ansatz. Auch sie geht nicht davon aus, dass die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten nur durch eine unbedingte Einhaltung jeglicher Vertraulichkeitszusage zu sichern ist.

Zwar hält der Senat es angesichts dieses differenzierenden Vorgehens des [X.]eigeladenen für hinreichend plausibel, dass hinsichtlich keiner der (mutmaßlich) verstorbenen [X.], gegenüber denen eine Vertraulichkeitszusage weiterhin eingehalten werden soll, der [X.]schaft vergleichbare persönliche Umstände vorliegen. Ein hohes Öffentlichkeitsinteresse an der Offenlegung der Daten, das ein Geheimhaltungsinteresse aus Gründen der Verlässlichkeit von [X.] überwiegt, kann insbesondere bezüglich solcher verstorbener Informanten vorliegen, die selbst schwere Straftaten, insbesondere terroristischer Art, begangen haben. Denn es ist nicht plausibel, dass sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung für eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der Öffentlichkeit über die frühere Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit solchen Personen beeinflussen lässt.

Jedoch ist das Erfordernis der Verlässlichkeit von [X.] über den Tod des Informanten hinaus auch im Hinblick auf den [X.]ablauf seit dessen Tod differenziert zu prüfen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.]ereitschaft aktueller oder potentieller Informanten zur Zusammenarbeit entscheidend davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch noch Jahrzehnte nach ihrem Ableben gesichert ist ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Juni 2017 - 2 [X.]vE 1/15 - [X.]VerfGE 146, 1).

Damit für die jeweiligen Kläger die fraglichen nachrichtendienstlichen Verbindungen nicht bereits aus dieser erforderlichen Information erkennbar sind, ist zwar nicht zu verlangen, dass in der Sperrerklärung die genauen Todesdaten offen gelegt werden. Jedoch sind - soweit dies nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen allgemeinkundig ist - zumindest Angaben dazu erforderlich, ob der Tod der nachrichtendienstlichen Verbindungsleute erst wenige Jahre oder mehrere Jahrzehnte zurückliegt; bei Personen, deren Todeszeitpunkt - wie vorliegend zum Teil der Fall - nicht mehr recherchierbar ist, ist dabei von einem neunzigjährigen Lebenszeitraum auszugehen. Liegt der Tod mehrere Jahrzehnte zurück, muss die Sperrerklärung zudem erkennen lassen, dass die [X.]ehörde nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob Auswirkungen auf die [X.]ereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass für die [X.]ereitschaft zu einer Informantentätigkeit auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden [X.]raum nach dem Tod wert gelegt wird. Denn in diesem [X.]raum ist die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch präsent und lebendig. Dass bestimmte Informantenkreise eine längere posthume Vertraulichkeit zur [X.]edingung ihrer Zusammenarbeit mit den [X.]ehörden machen, bedarf dagegen zusätzlicher Erläuterungen, wenn nicht eine entsprechende [X.]edingung des Informanten - wie vorliegend in einem Einzelfall gegeben - dokumentiert ist.

Es bedarf hier keiner Entscheidung, nach welchem konkreten [X.]raum nach dem Tod eines Informanten der Nichteinhaltung einer Vertraulichkeitszusage grundsätzlich nicht mehr plausibel [X.]edeutung für die Frage zukommen kann, ob sie für die Funktionsfähigkeit von Nachrichtendiensten bedeutsam ist. Ist allerdings so viel [X.] nach dem Abschluss des Vorganges und dem Tod eines Informanten verstrichen, dass in aller Regel niemand mehr lebt, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt gewonnene persönliche Erinnerung an den Informanten oder emotionale Nähe zu ihm hat, entfallen die [X.]. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so langer [X.] potentielle Informanten bei ihrer Entscheidung beeinflussen könnte.

Nach Maßgabe dessen ist die Verweigerung der Einsichtnahme in die Vorgänge zum Teil rechtswidrig, weil weder durch die Sperrerklärung noch durch den Akteninhalt und auch nicht durch dem Gericht öffentlich zugängliche Recherchewege valide Orientierungspunkte zum Todeszeitpunkt bestimmter Personen gewonnen werden konnten, welche wiederum tragfähige Anknüpfungspunkte dafür geliefert hätten, in welchem Umfang das Erfordernis der Verlässlichkeit von [X.] über den Tod des Informanten hinaus noch anzuerkennen ist. Im Übrigen ist die Sperrerklärung jedoch rechtmäßig, wobei von einer weiteren [X.]egründung nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abgesehen wird.

bb) Ein Nachteil für das Wohl des [X.]undes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO liegt des Weiteren dann vor, wenn die [X.]ekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen [X.]ehörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer [X.], erschweren würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom [X.] unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - [X.], 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - juris Rn. 38).

Ob die Geheimhaltung der Akten unter dem Gesichtspunkt der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf etwaige außenpolitische Folgen der [X.]ekanntgabe einer [X.]eurteilungs- und [X.] der [X.]undesregierung ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - Rn. 10). Für die Regelung der auswärtigen [X.]eziehungen räumt das Grundgesetz ihr einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein ([X.]VerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 [X.]vE 1/03 - [X.]VerfGE 121, 135 <158>). Demgemäß ist auch die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine [X.]eeinträchtigung der auswärtigen [X.]eziehungen erwarten lässt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 10). Das gilt auch im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO. Nach Maßgabe dessen sieht sich die auf diesen Hinderungsgrund gestützte Schwärzung keinen rechtlichen [X.]edenken ausgesetzt (vgl. zur Plausibilisierung: [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - [X.]VerwGE 136, 345 Rn. 14 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - [X.], 298 Rn. 16).

cc) Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl des [X.]undes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - [X.]VerwGE 136, 345 Rn. 19). Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind etwa [X.], Aktenzeichen, [X.] und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf [X.]earbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9). Dieser Schutz nachrichtendienstlicher [X.]elange besteht aber nicht um ihrer selbst willen, sondern wird nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. [X.]ei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des [X.]es zulässt ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - [X.], 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - [X.]uchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23). Danach hat der [X.]eigeladene weitgehend zu Recht behauptet, dass ohne die Schwärzungen Rückschlüsse auf die Strukturen der Informationsverwaltung des [X.] ermöglicht würden. Dies gilt hingegen nicht für unleserliche Paraphen von wahrscheinlich verstorbenen Mitarbeitern.

c) Das auch beim Vorliegen von anzuerkennenden Weigerungsgründen bestehende Ermessen nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Dokumente gleichwohl vorzulegen, hat der [X.]eigeladene gesehen und beanstandungsfrei ausgeübt.

3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil es sich um einen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren unselbstständigen Zwischenstreit handelt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).

Meta

20 F 2/17

08.02.2019

Bundesverwaltungsgericht Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

Beschluss

Sachgebiet: F

§ 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2019, Az. 20 F 2/17 (REWIS RS 2019, 10528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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