Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 StR 132/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 992

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2
StR
132/14

vom
26. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
November
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender
Richter am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Richterin am [X.]
Dr. [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

in der
Verhandlung,
[X.] beim [X.]

bei der
Verkündung

als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Dezember 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf eine Ver-fahrensrüge und die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge gestützte [X.] führt zur Aufhebung, soweit das [X.] von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; im Übrigen ist sie unbe-gründet.
1.
Die Rüge, das [X.] habe seine Aufklärungspflicht dadurch ver-letzt, dass es wesentliche Teile der Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des 1
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forensisch-psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt habe, bleibt aus den
durch den [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg.
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
a)
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend die hohe Rückfallgeschwindig-keit (Tat
II.

mehrjährige Verbüßung von Strafhaft wegen einschlägiger
Straftaten auf den

II.
2.). Dem Umstand, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten in seiner [X.] erheblich eingeschränkt war, hat das [X.] durch eine

weitere

Strafrahmenmilderung nach §§
21, 49 StGB hinsichtlich der Tat vom 22.
August 2013 bzw. hinsichtlich der Tat vom 7.
Juni 2013 durch Anwendung des geminderten Strafrahmens des §
30 Abs.
2 BtMG unter Verbrauch des §
21 StGB Rechnung getragen. Darüber hinaus hat die [X.] in beiden [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als langjäh-riger Drogenkonsument in besonderem Maße tatgeneigt war.
b)
Dass die Kammer im Fall
II.
2. der Urteilsgründe einen Schuldspruch wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

sei es als Täter oder als Gehilfe

abgelehnt hat, beschwert den [X.] ebenso wenig, wie die rechtlich bedenkliche strafmildernde Berück-sichtigung der erlittenen Untersuchungshaft, ohne dass die [X.] kon-krete Feststellungen zu den Angeklagten besonders [X.] oder Folgen des Haftvollzuges getroffen hätte.
3
4
5
-
5
-
3.
Dagegen hält die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten nach §
64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] begründet seine Entscheidung lediglich mit der Thera-pieunwilligkeit des Angeklagten und verkennt dabei, dass dieser Umstand nur ein Indiz für das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ist und es regelmäßig der Prüfung bedarf, ob die konkrete Aussicht besteht, die [X.] für eine erfolgversprechende Behandlung zu wecken ([X.], Urteil vom 31.
Juli 2013

2
StR
620/12; [X.], StGB, 61.
Aufl., §
64 Rn.
20, jeweils mwN).
Diese Prüfung war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil der Angeklagte bereits eine Vielzahl fehlgeschlagener [X.] nach §
35 BtMG und eine Unterbringung nach §
64 StGB hinter sich hatte.
Die Un-terbringung in der Entziehungsanstalt liegt fast 20
Jahre zurück. Außerdem hat der Angeklagte im Jahre
2003 eine stationäre Drogentherapie absolviert, die zumindest für einen gewissen Zeitraum Erfolg hatte. Darüber hinaus sind die Ausführungen der [X.] widersprüchlich, soweit sie die Erfolgsaussicht im Rahmen des §
64 StGB wegen Therapieunwilligkeit des Angeklagten ver-neint, jedoch die Voraussetzungen einer Maßnahme nach §
35 BtMG, die eine a-

20). Diese Einschätzung spricht auch dafür, dass die Therapiebereitschaft des Angeklagten als Voraussetzung einer Anord-nung nach §
64 StGB bei dem Angeklagten zumindest geweckt werden kann.
Soweit die [X.] auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Zurückstellung der
Strafvollstreckung nach §
35 BtMG verweist, verkennt sie im Übrigen, dass die Maßregel nach §
64 StGB gegenüber der Zurückstellung 6
7
8
9
-
6
-
nach §
35 BtMG vorrangig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
März 2010

2
StR
34/10, [X.], 678).
Der Senat weist schließlich darauf hin, dass Ausführungen des [X.] zum Vorliegen der Voraussetzungen des §
35 BtMG nicht veranlasst sind.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]
10

Meta

2 StR 132/14

26.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2014, Az. 2 StR 132/14 (REWIS RS 2014, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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