Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. VII ZB 2/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7664

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[X.]:[X.]:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 2/17

vom

20.
Juli 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Juli 2017
durch [X.]
Eick, die Richter Halfmeier
und Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der
Gläubigerin auf Aufhebung des [X.] vom 31.
Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des [X.] vom 23.
September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.

Gründe:
I.
Das Landgericht [X.] erklärte mit Beschluss vom 23.
September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in [X.] vom 16.
November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt
worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600
USD in [X.] zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarer-klärung erließ das [X.] einen [X.]
und hob diesen auf
die Erinnerung der Schuldnerin
später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rah-men des [X.] vor dem Bundesgerichtshof
wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31.
Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die [X.]
-
3
-
digkeit des Vollstreckungsgerichts kraft [X.] übergegangen war, entsprechend §
20 Abs.
2 [X.] die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckba-rerklärung ein und hob den [X.] auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser [X.] noch nicht rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 14.
Juli 2017 beantragt
die Gläubigerin, den [X.] vom 31.
Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Voll-streckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Vorausset-zungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §
20 Abs.
2 [X.]
nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien.
Sie meint, die Entscheidung vom 31.
Mai
2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.

II.
Der
Antrag ist mangels [X.] unzulässig.
Eine nach §
20 Abs.
2 [X.] wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu §
775 Nr.
3 ZPO [X.]/Schütze/
[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
775 Rn.
54; [X.] ZPO/[X.], Stand: 1.
März 2017, §
775 Rn.
36; Hk-ZPO/Kindl,
7.
Aufl., §
775 Rn.
16; [X.]/
Walker/Raebel, ZPO, 6.
Aufl., §
775 Rn.
13; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
775 Rn.
39; MünchKommZPO/[X.]/Brinkmann, 5.
Aufl., §
775

2
3
-
4
-
Rn.
28; Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
775 Rn.
13; [X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., §
775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.
Eick

Halfmeier

Kartzke

[X.]

Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
82 M 15838/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 16.01.2017 -
2-9 T 570/16 -

Meta

VII ZB 2/17

20.07.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2017, Az. VII ZB 2/17 (REWIS RS 2017, 7664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7664

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