Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 391/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4887

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5 StR 391/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 23. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 23. [X.] 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mrz 2001 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer le-benslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat [X.] des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des [X.] zurSchuldfigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.Der Angeklagte tötete [X.] seine 14jrige Cousine, derenfifreizügiges Verhaltenfl ihn fiprovoziertefl, aus einem fiBestrafungs- und [X.] mit fiVernichtungswillenfl. [X.] wollte das [X.] erniedrigen und anschließend [X.] Frau‚ zerstören.fl Er versetzte ihr 36Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, [X.], [X.] Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stich-verletzungen im [X.] und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cmlangen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cmtief in den Körper. In den After führte er einen Kofferr ein. Hierin hat- 4 -das [X.] rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen [X.] gefunden.Das [X.] hat nach Arung zweier psychiatrischer [X.] uneingeschrkte [X.] angenommen.Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreisder Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.Die [X.]eilsausfrungen tragen die Annahme uneingeschrkterSchuldfigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheits-betrachtung (vgl. [X.]R StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlichdie Errterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit,die im [X.]eil ([X.]) nur am Rande [X.] ist, vorliegt. Schon das [X.] Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch [X.], [X.]. vom 28.November 2001 ± 5 [X.]) und zudem die im [X.] vom Ange-klagten in [X.] begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur [X.] aufweist, einschlieûlich der damals gestellten Diagnosen ([X.]) ma-chen eine eingehende Prfung und Errterung unter dem Gesichtspunkt desetwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerlû-lich.Die aufgezeigten Ml bei der Beurteilung der Frage uneinge-schrkter Schuld fren zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den [X.]. Der neue Tatrichter muû Gelegenheit haben, bei der gebotenenumfassenden neuen Prfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des [X.] das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt [X.] das angefochtene [X.]eil in vollem Umfang auf.Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzun-gen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; [X.] nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2- 5 -StPO). Fr die Annahme des [X.] erforderlichen stabilen und massivenpsychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 4. Mrz1996± 5 [X.], insoweit in NStZ 1996, 380 und [X.], 127 nicht abge-druckt) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungendes § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Ange-klagten im Zusammenhang mit der frren gravierenden Gewalttat und mitbereits frr ± u.a. als Reaktion hierauf ± veranlaûten statiren Behand-lungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das [X.], teilweise bizarre Tatbild und die auûergewliche [X.] Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher rtenSachverstigen eine ªtief verwurzelte [X.] beim Ange-klagten diagnostiziert, die wrend der Tat zum Durchbruch gelangt sei.[X.] Hr [X.] Raum

Meta

5 StR 391/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 391/01 (REWIS RS 2002, 4887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4887

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