Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 204/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9035

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270617B2STR204.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 204/17
vom
27. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß §
349 Abs.
2, 4 und §
354 Abs. 1 StPO am 27.
Juni 2017
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 12.
Januar 2017
wird
mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.000 Euro angeordnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; darüber hin-aus hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und über einen Geldbetrag in Höhe von 17.000
Euro den Wertersatzverfall angeordnet.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Das [X.] hat über einen Geldbetrag in Höhe von 17.000
Euro den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Es hat
dabei nicht nur die in den Fällen II.
1 und II.
2 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von 1
2
3
-
3
-
7.000
Euro
im Fall II.
1 und von 4.000
Euro
im Fall II.
2, sondern darüber hinaus im Fall II.
3 den Wert
der Betäubungsmittel mit einem Betrag in Höhe von 6.000
Euro berücksichtigt. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat nicht bedacht, dass der Angeklagte aus diesem von den Ermittlungsbehörden überwachten Geschäft, das zur Sicherstellung der [X.] führte, nur die Betäubungsmittel selbst erlangt hat. Diese unterlie-gen als [X.] nur der Einziehung nach §
33 Abs.
2 BtMG, nicht aber dem Verfall ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2001

3
StR 442/01, [X.], 118; Beschluss vom 8.
November 2001

4
StR 429/01, [X.], 260).
Der Senat hat

dem Antrag des [X.] folgend

den Ausspruch über den Wertersatzverfall abgeändert.
Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der [X.] nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu be-lasten (§
473 Abs.
4 StPO).
[X.] Zeng

Bartel Grube

4
5

Meta

2 StR 204/17

27.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 2 StR 204/17 (REWIS RS 2017, 9035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9035

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