Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 535/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1835

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 535/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.] h.c. Nobbe und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des [X.] zum Gegenstand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 135.000 •. Nobbe [X.] Joeres Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 O 729/04 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2007 - 24 U 13/07 -

Meta

XI ZR 535/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. XI ZR 535/07 (REWIS RS 2008, 1835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1835

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