Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 285/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3216

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[X.]:[X.]:BGH:2019:250919B5STR285.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 285/19
vom
25. September 2019
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September
2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge nach § 261 StPO unbegrün-det ist.
Mutzbauer

[X.] Berger

Mosbacher Köhler

Meta

5 StR 285/19

25.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. 5 StR 285/19 (REWIS RS 2019, 3216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3216

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