Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. II ZB 2/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 841

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 2/14

vom

2. Dezember 2014

in dem unternehmensrechtlichen Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2
Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2,
Satz 3 [X.] findet § 9 Abs. 2 [X.] keine Anwendung.

[X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
II ZB 2/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Dezember 2014
durch [X.]
Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart sowie [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 10.
Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Gründe:
[X.] Die Beteiligten streiten um die von der Antragstellerin beantragte [X.], eine zweite Versammlung der [X.]ger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] einzuberufen.
1. Die Schuldnerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, sich als stille Gesellschafterin an einem Kreditinstitut zu beteiligen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen [X.] ohne fe-zember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen unterliegen [X.] Recht und sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der [X.] und der [X.] Börse
zugelassen.
1
2
-
3
-

Die Schuldnerin beteiligte sich entsprechend den Emissionsbedingungen mit der durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen erlangten Summe von 200

.

Aktiengesellschaft (im [X.]: [X.]

). Die stille Beteiligung nimmt an den Bilanzverlusten der [X.]

bis zur Höhe der [X.] teil; in Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der [X.]

. Der Anspruch der Schuldnerin auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I

sowie ihr [X.] auf Rückzahlung der stillen Beteiligung sind abhängig vom Buchwert der stillen Beteiligung. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der [X.]

unter der Höhe der Einlage liegt, erhält die Schuldnerin keine Gewinn-beteiligung und ist nicht zur Kündigung der Beteiligung berechtigt. Die [X.] der Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen [X.] auf Zinsen und schließlich auf Rückzahlung des Nennbetrages
sind wiederum abhängig davon, dass die Schuldnerin aus der stillen Beteiligung ent-sprechende Zahlungen von der [X.]

erhält.
Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der [X.]

beträgt bereits -
so dass eine Kündigung und damit die Rückzahlung des Nennwertes möglich wären
-
ist nicht absehbar. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 erheblich unter den Nennwert gesunken.
2. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der [X.] (S.à.r.l.) mit Sitz in [X.]

, ist Teil des Konzerns ei-nes Finanzinvestors, dem wiederum über eine andere Konzerngesellschaft ca. 90% der Aktien der [X.]

gehören. Sie behauptet, sie halte [X.] der Schuldnerin mit einem Nennwert von mehr als 10
Mio.

als 5% der ausgegebenen Schuldverschreibungen.
3
4
5
-
4
-

Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Schuldnerin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag
zurückgezahlt werden können. Dazu soll die [X.]--[X.]. Entsprechend der durch das Schuldverschreibungsgesetz eröffneten [X.] will sie sodann durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der [X.] erreichen. Die geänderten Anleihebedingungen sollen der Schuldnerin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, das sie gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von mindestens 5% des [X.] kann. Weiterhin soll ein gemeinsamer Vertreter der [X.]ger gewählt wer-den, der mit der Schuldnerin über die genaue Höhe des [X.] ver-handeln soll.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Antragstellerin die Schuldnerin auf, eine [X.]gerversammlung zur Beschlussfassung über das von ihr vorgeschlagene Opt-in sowie über die von ihr vorgeschlagenen Ände-rungen der Anleihebedingungen und die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der [X.]ger einzuberufen. Die Schuldnerin berief daraufhin eine [X.]ger-versammlung unter Vorsitz eines ihrer Geschäftsführer ein. Da der in der Gläu-bigerversammlung insgesamt vertretene Nennbetrag nur 26,0441% der ausge-gebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, stellte der Vorsitzende die [X.] der [X.]gerversammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] fest. Beschlüsse wurden nicht gefasst.
Der schriftlichen Aufforderung der Antragstellerin, eine zweite Versamm-lung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] einzuberufen, kam die Schuldnerin nicht nach. Sie lehnte die Durchführung einer zweiten Versammlung mit der [X.] ab, der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit die-6
7
8
-
5
-

sem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken bestünden, ob die ange-strebten Beschlussfassungen (über den Opt-in sowie über die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters) mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Schuldnerin der angestrebten Änderung der Bedingungen und einer Rückzahlung der stillen Beteiligung zu einem Wert unter ihrem anfänglichen Nominalwert nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie kei-

Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 [X.] gelte auch für die Einberufung einer zweiten Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.], so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Vor-schrift auf Antrag zur Einberufung dieser [X.]gerversammlung zu ermächti-gen sei.
3. Das Amtsgericht hat den auf Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer zweiten Versammlung gerichteten Antrag zurückgewiesen; die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde durch das Beschwerdegericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwer-degericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 221 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9
10
11
12
-
6
-

Das von der Antragstellerin angestrebte Opt-in sei grundsätzlich nach §
24 Abs. 2 [X.] (in der Fassung des am 5. August 2009 in [X.] getretenen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen [Schuldver-schreibungsgesetz -
[X.]] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2512]) möglich. In §
24 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei ausdrücklich geregelt, dass bereits für die [X.] über die Änderung der Anleihebedingungen die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gelten würden. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 [X.] sei auch nicht auf Schuldverschreibungen beschränkt, die bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im [X.], Glie-derungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 ([X.]) geändert wurde ([X.] 1899), einem
Mehrheitsentscheid der [X.]gergemeinschaft zugänglich waren.
Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung sei § 9 Abs. 2 [X.] jedoch nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer [X.]gerversammlung auf
[X.]. § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthalte dagegen eine spezielle Rege-lung für die Einberufung der zweiten Versammlung, die nur eine Einberufung durch den Vorsitzenden der ersten Versammlung, nicht jedoch eine Einberu-fung auf Verlangen einer [X.]germinderheit vorsehe. Weder die Geset-zesentstehung noch der Sinn und Zweck der Vorschriften des Schuldverschrei-bungsgesetzes sprächen dafür, einer [X.]germinderheit die Erzwingung einer zweiten Versammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Eine gericht-liche Überprüfung des dem Versammlungsleiter in § 15 Abs. 3 [X.] hinsicht-13
14
-
7
-

lich der Entscheidung über die Einberufung einer zweiten Versammlung einge-räumten Ermessens sähe das Gesetz im Übrigen nicht vor. Ermessensfehler seien im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Bei den von der Schuldnerin begebenen Schuldverschreibungen han-delt es sich um vor dem 5. August 2009 nach [X.] Recht ausgegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission (§ 1 Abs. 1 [X.]), für die gem. § 24 Abs. 2 [X.] die [X.]ger mit Zustimmung des Schuldners (der Schuldnerin) eine Änderung der Anleihebedingungen beschli[X.] können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten [X.]--

aa) Ob die Schuldverschreibungen auch angesichts des Umstandes, dass die Ansprüche der [X.]ger auf Rückzahlung und Zinsen nach den Emissionsbedingungen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der [X.]

abhängig sind, unter § 1 [X.] 1899 fielen, kann offenbleiben. §
24 Abs.
2 [X.] findet auf nach [X.] Recht bege-bene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§
1 Abs.
1 [X.]) Anwendung, auch wenn sie nicht dem [X.] 1899 unterfielen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2014 -
II ZR 381/13, [X.], 1876 Rn. 9 ff.).
Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 [X.], um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten [X.]lichkeiten Ge-brauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5.
August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anlei-15
16
17
18
-
8
-

hebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG
Frank-furt, [X.], 725; [X.], [X.], 474) oder bei denen, wie nach §
11 [X.] 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde ([X.], Urteil vom 1. Juli 2014 -
II
ZR 381/13, [X.], 1876 Rn. 11 ff.).
[X.]) Die von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen [X.] unter § 24 Abs. 2 [X.], weil nach § 1 Abs. 1 [X.] das Gesetz auf nach [X.] Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Ge-samtemissionen anwendbar ist und damit auch Schuldverschreibungen, bei denen -
wie hier
-
Verzinsung und Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emittenten abhängig, d.h. die von Anfang an bedingt und der Höhe nach [X.] sind, in den Anwendungsbereich fallen ([X.] in [X.], [X.], § 1 Rn. 20; [X.] in FraKomm[X.], § 1 Rn. 30).
b) Die Antragstellerin kann nicht erreichen, dass das Gericht sie nach §
9 Abs. 2 [X.] zur Einberufung einer zweiten Versammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] beschlussfähig wäre.
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ermächtigung der Antragstel-lerin zur Einberufung einer [X.]gerversammlung liegen nicht vor.
§ 9 Abs.
2 [X.] sieht die gerichtliche Ermächtigung einer qualifizierten
[X.] zutreffend festgestellt hat, hat die Schuldnerin jedoch dem berechtigten Verlangen der Antragstellerin entsprochen und eine [X.]gerversammlung mit den von ihr beantragten Tagesordnungspunkten einberufen. Diese [X.]ger-19
20
21
22
-
9
-

versammlung ist auch durchgeführt worden. Dass die [X.]gerversammlung nicht beschlussfähig war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Schuld-nerin und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden.
Auf die Einberufung der von der Antragstellerin begehrten zweiten Ve[X.], die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] -
d.h. mit einem gegenüber der (ersten) [X.]gerversammlung herabgesetzten Quo-rum
-
beschlussfähig wäre, findet § 9 Abs. 2 [X.] keine Anwendung.
aa) Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der
Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zur Einberufung der [X.]-gerversammlung und zur Einberufung der zweiten Versammlung.
§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] sieht für die zweite Versammlung aus-drücklich nur die Einberufung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch die Schuldnerin, durch einen gemeinsamen Vertreter der [X.]ger und auch nicht
einen Verweis auf das in § 9 Abs.
1 Satz 2, Abs. 2 [X.] geregelte Verfahren zur Ermächtigung einer [X.]germinderheit zur Einberufung der [X.]gerve[X.] enthält die Vorschrift nicht.
Das Schuldverschreibungsgesetz verwendet in § 9 bereits in der Über-scder gesamten Vorschrift beibehalten. Dagegen verwendet das Gesetz in § 15 der Rechtsbeschwerde unterscheiden § 9 Abs. 1 und 2 [X.] und § 15 Abs. 3

23
24
25
26
-
10
-

§ 9 Abs. 1 Satz 2 [X.], der von der Rechtsbeschwerde dazu herange-zogen wird, eine Pflicht des Schuldners auch zur Einberufung der zweiten Ve[X.] zu begründen, bezieht sich insoweit auf die zuvor in § 9 Abs. 1 Satz

die zweite Versammlung. Die Wiederholung dieser Bezeichnungen und insbe-sondere die parallele Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs.
4 Satz 2 [X.], in der diese beiden Bezeichnungen gerade nicht [X.] nicht festgestellt, kann der [X.] eine [X.]gerversammlung einberufen; die Versammlung dass diese Begriffe bewusst gewählt sind und unterschiedliche Sachverhalte
betreffen.
Aus der bewussten und wiederholten Verwendung der beiden unter-schiedlichen Bezeichnungen im Schuldverschreibungsgesetz folgt, dass § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] den Spezialfall der zweiten Versammlung regelt und es sich bei dieser zweiten Versammr--
diesen Begriff verwendet das Schuldverschreibungsgesetz im Ge-gensatz zur Rechtsbeschwerde nicht
-
handelt, die zugleich der Regelung des §
9 Abs. 2 [X.] unterfallen würde (so auch: Schmidtbleicher in Ekkenga/
[X.], [X.]. [X.], [X.]. 12 Rn. 188; [X.], [X.] 2014, 907, 911; Lürken, [X.] 2014, 87).
[X.]) Eine weitergehende teleologische Auslegung der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 3 [X.] scheitert bereits an dem Wortlaut der Vorschriften. Hinweise auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers lassen sich den [X.] nicht entnehmen. Auch in der Erläuterung des [X.] zu 27
28
29
-
11
-

§
15 [X.] wird -
neben der Unterscheidung zwischen der [X.]gerversamm-lung und der zweiten Versammlung
-
nur ausgeführt, dass der Vorsitzende eine zweite Versammlung einberufen könne (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 [X.]), ohne dass von einer Ermächtigung anderer Beteiligter die Re-de wäre.
Gegen ein redaktionelles Versehen spricht auch der
Vergleich zum [X.] 1899, in dem die Einberufung der zweiten Versammlung noch einer gänzlich anderen Systematik folgte. In §
11 Abs. 5 [X.] 1899 war eine aus-Versammlung einzuberufen, wenn bei einer Abstimmung der [X.]gerve[X.] über einen Beschluss zwar die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit (= 3/4 der abgegebenen Stimmen), nicht jedoch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit (= mindestens ½ des Nennwertes, bei kleinen Emissionen ggf. ein höherer Anteil) erreicht wurde und die Versammlung die Einberufung der zweiten Versammlung sodann mit der Mehrheit der [X.] Stimmen beschloss oder ein bestellter Vertreter dies schriftlich verlangte.
cc) Die Vorschriften über die Ermächtigung einer qualifizierten [X.]-germinderheit in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] können auch nicht im Wege der Analogie auf die zweite Versammlung angewendet werden.
(1) Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die zweite Versammlung fehlt es bereits an einer planwidrigen [X.], denn die Einberufung der zweiten Versammlung ist ausdrücklich geregelt: Sie wird in §
15 Abs. 3 Satz 2 [X.] allein dem Vorsitzenden der [X.]gerversammlung zugewiesen.

30
31
32
-
12
-

Zwar enthält § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] abgesehen von der Fest-legung der [X.] und der Beschlussfähigkeit keine sonstigen Regelungen über die Durchführung der zweiten Versammlung. Hinsichtlich der Modalitäten der Einberufung und Durchführung der zweiten Versammlung besteht deshalb in der Literatur Einigkeit darüber, dass die [X.] zur [X.]gerversammlung entsprechend anzuwenden sind (generel-ler Verweis auf die Vorschriften für die [X.]gerversammlung: [X.] in [X.], [X.], § 15 Rn. 17; ausdrücklicher Verweis nur auf §§ 10, 12 und 13: [X.]/[X.], in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], [X.]. 17 § 15 Rn. 13 sowie [X.] in [X.], Aktienrecht, [X.] §
15 Rn. 6; ebenfalls differenzierend im Hinblick auf die Fristen: Schmidtblei-cher in FraKomm[X.], § 15 Rn. 40).
Allerdings lässt sich die Entscheidung über die Einberufung der zweiten anson
Zuweisung nur an den Vorsitzenden, so dass die Vorschrift in dieser Hinsicht keine Regelungslücke aufweist.
Die Einberufung der zweiten Versammlung ist im Übrigen nicht nur der qualifizierten [X.]germinderheit, sondern auch den sonstigen in § 9 Abs. 1 [X.] genannten [X.], nämlich dem Schuldner und dem etwaigen gemeinsamen Vertreter der [X.]ger, entzogen. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass das Schuldverschreibungsgesetz an dieser Stelle [X.] an seiner eigenen Regelungsabsicht unvollständig wäre (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2001 -
X [X.], [X.]Z 149, 165, 174).
33
34
35
-
13
-

(2) Es fehlt im Übrigen auch an der vergleichbaren Interessenlage, um eine etwaige Lücke in § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] durch analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 [X.] füllen zu können.
Die Ermächtigung einer qualifizierten [X.]germinderheit zur Einberu-fung der [X.]gerversammlung ist mit der Einberufung der zweiten Versamm-lung, die für alle [X.]ger verbindliche Beschlüsse ohne bzw. mit einem her-abgesetzten Quorum ermöglicht, nicht so weit vergleichbar, dass die der ge-setzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müsste, vergleichbare Gründe erforderten die Ermächtigung einer quali-fizierten [X.]germinderheit zur Einberufung der zweiten Versammlung.
(a) Die Möglichkeit des Einberufungsverlangens durch eine qualifizierte [X.]germinderheit in § 9 Abs. 1 [X.], die zu der gerichtlichen Ermächti-gung der [X.]germinderheit zur Einberufung der [X.]gerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] führen kann, findet nach der Gesetzesbegründung ihren Grund darin, dass es Situationen gibt, in denen der Schuldner selbst kein eigenes unmittelbares Interesse an der Einberufung der [X.]gerversammlung hat, etwa wenn es um die A[X.]erufung eines in den Anleihebedingungen bestell-ten gemeinsamen Vertreters geht (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S.
21). Damit handelt es sich ersichtlich um die Regelung eines Ausnahmefalls. Bereits das [X.] 1899 und auch die durch die Neufassung des Schuldver-schreibungsgesetzes angestrebte Erweiterung der Befugnisse der [X.]ger, in der Krise oder der Insolvenz des Schuldners durch Zustimmung zu Änderungen der Anleihebedingungen auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einzuwirken (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1), setzen an-sonsten grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Schuldner und [X.]gern voraus.
36
37
38
-
14
-

(b) Die Einberufung einer zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] -
d.h. mit einem gegenüber der [X.]gerve[X.] herabgesetzten Quorum
-
beschlussfähig ist, dient dagegen dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Ziel, dass die [X.]ger in der Krise des Schuldners durch Mehrheitsentscheidungen einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 [X.]), ohne dass das mangelnde Interesse anderer [X.]ger eine Blockade für die [X.] (anwesenden) [X.]ger bewirkt (Schmidtbleicher in FraKomm[X.], §
15 Rn. 38; [X.]/[X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], [X.]. 17 § 15 Rn. 13). Dieser Regelung liegt also der ([X.] oder zumindest gleichgerichteter Interessen des Schuldners und zumindest einer qualifizierten Mehrheit der interessierten Gläu-biger zugrunde.
(c) Der Fall der von der Antragstellerin erstrebten Ermöglichung von [X.]gerentscheidungen mit erleichtertem Quorum auch außerhalb einer Zu-sammenarbeit mit dem Schuldner bzw. entgegen den Interessen und dem Wil-len des Schuldners ist mit den vorhandenen Regelungen nicht vergleichbar und passt auch nicht in die aufgezeigte Regelungssystematik des Schuldverschrei-bungsgesetzes und zu den mit den Regelungen zur Mehrheitsentscheidung verfolgten Zielen des Gesetzgebers.
Mit der in § 9 Abs. 2 [X.] vorhandenen Regelung gehört zu dem durch das Schuldverschreibungsgesetz angestrebtem [X.]gerschutz, dass eine qualifizierte Minderheit der [X.]ger die Einberufung einer [X.]gerversamm-lung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittel-bares Interesse an der Einberufung einer [X.]gerversammlung hat. Dies ver-setzt die [X.]germinderheit in die Lage, weitere [X.]ger in der [X.]ger-39
40
41
-
15
-

versammlung von ihrem Ansinnen zu überzeugen und auf diese Weise Mehr-heitsbeschlüsse herbeizuführen ([X.], Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S.
248).
Der damit geregelte [X.]gerschutz gebietet es indes nicht, dass es [X.] qualifizierten Minderheit möglich sein muss, auch die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erzwingen, auf der sie eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreichen kann, wenn nur eine Minderheit von 25% der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt vertreten ist und davon wiederum ¾ -
d.h. im Ergebnis nur 18,75% der gesamten [X.]ger
-
für die Änderung stimmen. Der Gesetzesentwurf stellt hierzu klar, dass der not-wendige Minderheitenschutz durch Kombination gesetzlicher Mehrheitserfor-dernisse für die Beschlussfassung sowie durch individuellen Rechtsschutz ge-währt werden soll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 [X.]). Dies ent-spricht der Zielrichtung des Schuldverschreibungsgesetzes, zu Gunsten des [X.] eine Erschwerung kollektiver Entscheidungen in Kauf zu nehmen, die in dem hohen Anwesenheitsquorum für die [X.]gerversammlung zum Ausdruck kommt ([X.] in [X.], [X.], § 15
Rn. 15). Das Be-schwerdegericht hat ergänzend zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schutz der [X.]ger auch darin bestehen kann, die Mehrheit der [X.]ger vor dem Alleingang einer Minderheit zu schützen.
(d) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde,
das Recht der [X.]ger-minderheit, die Abhaltung sowohl einer [X.]gerversammlung als auch einer zweiten Versammlung zu verlangen, sei Ausdruck einer zentralen [X.]ger-schutzvorschrift, überzeugt nicht. Abgesehen von der Abwahl eines gemeinsa-men Vertreters der [X.]ger bzw. der erstmaligen Wahl eines solchen ge-meinsamen Vertreters und der Gelegenheit, die [X.]gerversammlung zu ei-42
43
-
16
-

ner Aussprache unter den [X.]gern zu nutzen, bei der eine Minderheit versu-chen kann, die Mehrheit der [X.]ger zu überzeugen, dient die [X.]gerve[X.] dazu, für die Gesamtheit der [X.]ger bindende Mehrheitsbe-schlüsse zu treffen, die sodann gemeinsam mit dem Schuldner zu einer Ände-rung der Anleihebedingungen führen können.
Auch wenn dies im Schuldverschreibungsgesetz nicht ausdrücklich [X.] ist, folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen, dass eine Änderung der Anleihebedingungen nur mit Zustimmung des Schuldners möglich ist (ebenso [X.]/[X.] in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 17. [X.]., § 5 Rn. 59; [X.] in [X.], [X.], § 4 Rn. 3; [X.] in [X.], [X.], § 5 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.] 2014, 907, 911). Eine Änderung der Anleihebedingungen ist eine Vertragsänderung, bei der beide Vertragsparteien mitwirken müssen, d.h. grundsätzlich muss der Schuldner mit jedem einzelnen [X.]ger die Änderung des Vertrages vereinbaren. Der Mehrheitsbeschluss nach Abschnitt 2 des [X.] ersetzt danach lediglich die grundsätzliche
Regelung des § 4 Satz 1 [X.], die Bestimmungen in den [X.] (nur) durch gleichlautenden [X.] mit sämtlichen [X.]gern ändern zu können. Die Möglichkeit, eine Änderung der Anleihebedingungen gegen die Interessen und den Willen des Schuldners durchzusetzen, ist im Schuldverschreibungsgesetz nicht geregelt. Ziel der [X.] war insoweit, dissentierende Gläu-biger dem Votum der anderen [X.]ger zu unterwerfen, um gemeinsam mit dem Schuldner Änderungen der Anleihebedingungen herbeizuführen, die zur Bewältigung
von Krisen oder in der Insolvenz des Schuldners erforderlich wer-den können. Angesichts dessen gibt es das von der Rechtsbeschwerde als Grund für die Erforderlichkeit eines Minderheitenrechts auf Einberufung einer zweiten Versammlung angeführte Szenario, die Möglichkeit des Schuldners 44
-
17
-

n-leihebedingungen durch Ablehnung der Einberufung einer zweiten Versamm-lung zu verhindern, im Rahmen des Regelungszwecks des [X.] nicht: Der Schutz des Interesses einer [X.]-s-bedürfen, der evtl. zukünftig seine Ansicht ändern könnte, ist vom Regelungs-zweck des Gesetztes ersichtlich nicht umfasst.
dd) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde nichts im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zusätzlich auch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der [X.]ger anstrebt (aA [X.]/
[X.], [X.] 2014, 907, 911). Dies folgt hier bereits daraus, dass nach den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen der gemeinsame Vertreter nur die Auf-gabe haben sollte, mit der Schuldnerin die Höhe des [X.] zu verein-baren sowie die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung der von der Antragstellerin auf die Tagesordnung gesetzten Beschlüsse erforderlich sein würden. Bei Scheitern der von
der Antragstellerin angestrebten Beschlüsse zur Änderung der [X.] verbleibt kein Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Vertreters.
ee) Die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende alleinige Einbe-rufungsbefugnis des Vorsitzenden der [X.]gerversammlung für die zweite Versammlung führt auch nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Systematik des § 9 Abs. 1, 2 [X.], wie die Rechtsbeschwerde meint.
Zu widersprüchlichen Ergebnissen führt insbesondere nicht der [X.], dass im Falle einer Einberufung der [X.]gerversammlung durch den 45
46
47
-
18
-

Schuldner der Vorsitzende der Versammlung in der Regel ein geschäftsführen-des Organ des Schuldners sein wird, der für die (Ermessens-)Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung zuständig wäre. Der [X.] der Versammlung muss in Ausübung seiner Befugnis neutral handeln (Schmidtbleicher in Ekkenga/[X.], [X.]. [X.], [X.]. 12 Rn. 189). Wenn also die Antragstellerin (im Falle einer grundlosen Verweigerung der [X.] der [X.]gerversammlung durch die Schuldnerin) selbst den [X.] gestellt hätte, hätte dieser die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung nicht etwa allein an den Interessen der Antragstellerin ausrichten dürfen, sondern ebenfalls die berechtigten Belange der übrigen [X.]ger berücksichtigen müssen.
Insoweit überzeugt die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Schuldnerin gerade durch die Durchführung der [X.]gerversammlung die [X.]gerrechtl-bei einer gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin das Gericht die Antrag-stellerin oder eine neutrale Person zum Vorsitzenden der [X.]gerversamm-lung bestimmt hätte. Vielmehr würde sich (nur) bei der von der Antragstellerin angestrebten Ermächtigung einer [X.]germinderheit zur Einberufung einer zweiten Versammlung ein Ungleichgewicht ergeben. Denn weder der Schuldner selbst noch der gemeinsame Vertreter der [X.]ger können im Falle der durch sie einberufenen [X.]gerversammlung (§ 9 Abs. 1 [X.]) die Abhaltung der zweiten Versammlung erzwingen.

48
-
19
-

Dass der Einberufende gewisse faktische Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden haben kann, stellt lediglich einen Rechtsreflex der gesetzlichen Regelung dar.
Es steht der Antragstellerin im Übrigen frei, die Einberufung einer oder sogar mehrerer weiterer [X.]gerversammlungen nach § 9 Abs. 1 [X.] zu beantragen und die bis zur Durchführung dieser Versammlung(en) bestehende [X.] dazu zu nutzen, selbst weitere [X.]ger für ihr Anliegen zu werben. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durchaus selbst dazu in der Lage ist, ihr Anliegen für die übrigen [X.]ger erreichbar öffentlich zu präsentieren.
ff) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Ermessens-reduzierung auf Null bzw. des Vorliegens von [X.] bei der Ent-scheidung des Vorsitzenden, die zweite Versammlung nicht einzuberufen, hat in dem von der Antragstellerin gewählten Verfahren des Antrags auf Ermächti-gung zur Einberufung einer [X.]gerversammlung keine Bedeutung, denn die-ses Verfahren ermöglicht nicht die gerichtliche Korrektur der Entscheidung des Vorsitzenden der [X.]gerversammlung.
Mit der von der Antragstellerin beantragten Anwendung des § 9 Abs. 2 [X.] auf den Fall der Einberufung der zweiten Versammlung kann sie in dem hier vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 16
FamFG nur ihre Ermächtigung zur Einberufung der [X.]gerversammlung er-reichen. Die Möglichkeit der Ersetzung der Entscheidung des Vorsitzenden durch eine gerichtliche Entscheidung lässt sich weder § 9 Abs. 2 [X.] noch §
15 Abs. 3 [X.] entnehmen. Ebenso wenig sehen diese Vorschriften eine Überprüfung des Ermessens des Vorsitzenden durch das Gericht vor. Eine et-49
50
51
52
-
20
-

orsit-zenden der [X.]gerversammlung bzw. eine Pflicht des Vorsitzenden zur [X.] der zweiten Versammlung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null kann im hier zur Entscheidung anstehenden unternehmensrechtlichen [X.] weder festgestellt noch
ausgesprochen werden.

Strohn

[X.]

Reichart

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2013 -
HRB 1810 HU -

[X.], Entscheidung vom 10.12.2013 -
2 W 82/13 -

Meta

II ZB 2/14

02.12.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. II ZB 2/14 (REWIS RS 2014, 841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 841

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 2/14 (Bundesgerichtshof)

Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in


II ZB 3/14 (Bundesgerichtshof)

Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in


II ZB 3/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des …


IX ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 2/14

II ZR 381/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.