Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 72/11
vom

26. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 2287

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, [X.]n der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen

etwa zur Betreuung im weiteren Sinne
übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.

[X.], Beschluss vom 26. Oktober 2011 -
IV ZR 72/11 -
OLG [X.]

LG [X.] I

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 26. Oktober 2011

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des Oberlandesgerichts [X.]
21.
Zi-vilsenat

vom 21.
März 2011 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß §
544 Abs.
7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 212.750

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihrem Bruder, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück. Die Eltern der Parteien errichteten am 20.
Februar 1986 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten sowie be-stimmten, Erben des Überlebenden von ihnen sollten ihre gemeinschaft-lichen Kinder sein.
Nach dem Tod des [X.] errichtete die Erblasserin, 1
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die Mutter der Parteien, am 18.
Januar 2005 ein Testament mit folgen-dem Inhalt:

"Ich, [X.]

, vermache mein Haus mit Grundstück

meinem [X.].

.

Meine Tochter Doris P.

18.12.1984 in bar einen Betrag von 172.300,-
DM erhalten,
Belege liegen bei.
Meine Tochter bekommt mein Bargeld auf meinem Spar-konto bei der Kreissparkasse.

"

Mit Vertrag vom 28.
November 2006 übereignete die Erblasserin dem Beklagten das von ihr bewohnte Hausgrundstück, welches sie von ihren Eltern geerbt hatte. Die Überlassung an den Beklagten, der den Wert der ihm gemachten Zu[X.]dung gemäß §§
2050
ff. [X.] nicht zur Ausgleichung
bringen
sollte, erfolgte unentgeltlich. §
3 Nr.
7 des Vertra-ges bestimmt ferner, dass weitere Gegenleistungen, insbesondere die Vereinbarung von Wart-
und Pflegeleistungen,
von den [X.] trotz Belehrung durch den Notar nicht gewünscht werden.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück, weil es sich um eine beein-trächtigende Schenkung gemäß §
2287 [X.] handele. Der Beklagte hat [X.] in Höhe von 42.610,53

Im Falle seiner Verur-teilung
stehe ihm jedenfalls ein Gegenanspruch auf Zahlung in Höhe des Wertes der hälftigen Schenkungen zu, die die Klägerin nach dem Tod des [X.] in den Jahren 1995 bis 2002 über insgesamt 39.706,06

r-halten habe. Hinzu komme die Hälfte des [X.] der Erblasse-rin von 45.515

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Das Landgericht hat der Klage und der [X.] stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die nur vom Beklagten eingelegte Beru-fung zurückgewiesen.

I[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien als Erben zu gleichen Teilen bedacht worden. Die Einsetzung der gemein-schaftlichen
Kinder sei nicht nur für den Vater, sondern auch für die [X.] der Parteien wechselbezüglich und damit bindend gewesen. Allein der Umstand, dass die Vermögensverhältnisse der Eltern der Parteien unterschiedlich gewesen seien
und das Hausgrundstück der Mutter ge-hört
habe, zwinge nicht zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit. Der Klägerin stehe auch gemäß §
2287 [X.] ein Anspruch auf Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils zu. Die Voraussetzungen für ein leb-zeitiges Eigeninteresse der Mutter der Parteien an der Begünstigung des Beklagten lägen
nicht vor, da in §
3 Nr.
7 des Vertrages ausdrücklich festgehalten worden sei, dass Wart-
und Pflegeleistungen nicht ge-wünscht seien. Ob die Klägerin selbst [X.] erhalten habe, sei im Rahmen des Anspruchs aus §
2287 [X.] unerheblich. Sein Zweck sei es vielmehr, zunächst die Situation zu bereinigen, die durch die beein-trächtigende Schenkung entstanden sei.

II[X.] Die Stattgabe der Klage ohne Beweisaufnahme
verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) in entscheidungserheblicher Weise.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übertragung 4
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des hälftigen Miteigentumsanteils an dem [X.] gemäß §
2287 Abs.
1 i.V.m. §§
818
ff. [X.] zustehen könnte. Die Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen
eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des [X.] Ehegatten unwi-derruflich geworden ist, entsprechend anzu[X.]den (Senatsurteil vom 26.
November 1975
IV ZR 138/74, [X.]Z 66, 8, 15).

Ohne Erfolg greift der Beklagte hierbei
die Feststellungen des Be-rufungsgerichts an, dass die Erbeinsetzung der Parteien durch die Erb-lasserin wechselbezüglich zu ihrer Erbeinsetzung durch ihren Ehemann [X.] von § 2270 Abs.
1 [X.] ist. Zwar kann der Umstand, dass ein [X.] über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere,
bei der Auslegung dazu führen, dass die [X.] durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der ver-mögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermö-genslosen Ehegatten häufig
kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, [X.] er als [X.]n einsetzt ([X.], 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; [X.] FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; [X.] ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).

Der Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die Erblasserin sei Al-leineigentümerin des [X.] gewesen, während sonstiges we-sentliches Kapitalvermögen der Eltern nicht vorhanden gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die unterschiedlichen Vermögensverhältnisse der Eheleute aber durchaus gesehen. Ferner hat es erkannt, dass unter-schiedliche Vermögensverhältnisse nicht ohne Weiteres dazu führen, 8
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dass die Wechselbezüglichkeit der [X.] durch den vermögenden Ehegatten mit der eigenen Erbeinsetzung durch den ver-mögenslosen Ehegatten verneint werden müsste (vgl. [X.] aaO; BayObLG aaO). Soweit sich das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Überzeugung gebildet hat, dass trotz unterschiedlicher [X.] bestehe, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hiergegen nichts [X.] vorgebracht.

2. Unter Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtli-ches Gehör (Art.103 Abs.
1 GG) hat das Berufungsgericht sodann [X.] ohne Beweisaufnahme angenommen, dass die Voraussetzungen für ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin
an der Begünstigung des Beklagten nicht vorgelegen haben.

a) Gemäß §
2287 Abs.
1 [X.] kann der Vertragserbe (bzw. bei ei-nem gemeinschaftlichen Testament der [X.]), nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des [X.] nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer-tigten Bereicherung fordern, [X.]n der Erblasser in der Absicht, den Ver-trags-
bzw. [X.]n zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Da die Benachteiligungsabsicht mit der Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist untrennbar verbunden ist, wäre
sie
von Ausnahme-fällen abgesehen

in einer solchen Lage praktisch immer gegeben (vgl. Senatsurteil vom 5.
Juli 1972
[X.], [X.]Z 59, 343, 350). [X.] greift die Vorschrift nicht zwangsläufig
bei jeder Schenkung ein. [X.] ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, [X.]n der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von 10
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ihm vorgenommenen Schenkung hatte (Senat aaO; ferner Senatsurteile vom 23.
April 1986
[X.], [X.], 980 unter
III 3; vom 23.
September 1981

[X.], [X.]Z 82, 274, 282; vom 26.
No-vember 1975 aaO). Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, [X.]n nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in [X.] der gegebenen Umstände
auch unter Berücksichtigung der erbver-traglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint (Senats-urteil vom 12.
Juni 1980
[X.], [X.]Z 77, 264, 266). Ein derarti-ges Interesse kommt etwa
dann in Betracht, [X.]n es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und gegebenenfalls auch Pflege geht (Se-natsurteile vom 27.
Januar 1982
[X.], [X.]Z 83, 44, 46; vom 23.
September 1981
[X.], NJW 1982, 43 unter 3; vom 26.
November 1975 aaO 16) oder [X.]n der Erblasser in der Erfüllung [X.] sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstat-ten will (Senatsurteile vom 27.
Januar 1982 und vom 26.
November 1975 je aaO). [X.] für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzei-tiges Eigeninteresse ist der Vertrags-
bzw. [X.] (Senatsurteil vom 23.
September 1981 aaO).

b) Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, das [X.] eines lebzeitigen Eigeninteresses ergebe sich aus der Regelung in §
3 Nr.
7 des [X.], wonach Wart-
und Pflegeleistun-gen nicht gewünscht seien. Hierbei verkennt
es
aber, dass ein [X.] Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung auch dann [X.] kann, [X.]n der Beschenkte ohne rechtliche Bindung
Leistungen

etwa zur Betreuung im weiteren Sinne

übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Im Falle der Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zu Gegenleistungen handelt es sich hingegen
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bereits nicht mehr um eine Schenkung [X.] des §
2287 Abs.
1 [X.]
(vgl. [X.] in [X.], [X.]
5.
Aufl.
§ 2287 Rn. 12, 18).

Hier hat der Beklagte im Einzelnen und unter Beweisantritt vorge-tragen, dass er für die Erblasserin in den Jahren 1986 bis 2009 zahlrei-che Leistungen erbracht
habe, die er selbst mit einem Wert von 93.887,08

misst. Hierbei geht es um den Winterdienst,
Gartenpflege mit Rasenmähen, Heckenschnitt etc. sowie
die monatliche Fahrt zum Großeinkauf im Zeitraum
von 1986 bis Februar 2009, das wöchentliche Besorgen des Haushalts (Putzen, Staubsaugen, Betten abziehen) nach der Erkrankung der Erblasserin ab 2003, wöchentliche Einkäufe und [X.] für die Erblasserin ab 2004 sowie die Übernahme sämtlicher
Fahrdienste. Über den Umfang dieser von der Klägerin bestrittenen Leis-tungen des Beklagten und den hierzu mit der Erblasserin getroffenen Übereinkünften
muss Beweis erhoben werden. Ein lebzeitiges [X.] der Erblasserin kann insbesondere auch dann in Betracht kom-men, [X.]n der Beschenkte sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal
die Erblasserin gerade ein Interesse daran
hatte, dass sie in dem Haus wohnen bleiben kann und es als Familienbesitz erhalten wird.

c) Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse nicht zwingend für den gesamten [X.] angenommen werden muss, sondern auch lediglich ei-nen Teil der Schenkung zu rechtfertigen und insoweit einen Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht auszuschließen vermag. Die sich dann stellende Frage, ob der Vertrags-
bzw. [X.] Übereignung des [X.] um Zug gegen Zahlung des Betrages verlangen kann, bis zu dem er die Schenkung hinnehmen muss, oder ob er nur Zahlung 13
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des Betrages beanspruchen kann, der dem Teilwert der Schenkung ent-spricht, ist entsprechend den Grundsätzen zu beantworten, die für die gemischte Schenkung entwickelt wurden (Senatsurteil vom 12.
Juni 1980 aaO 271
f.). Das geschenkte Grundstück kann hiernach nur bei [X.] Zug-um-Zug-Leistung herausverlangt werden, [X.]n die [X.] überwiegend nicht anzuerkennen ist, [X.]n also derjenige Wertan-teil der Schenkung,
der hinzunehmen ist, geringer wiegt als der nach §
2287 [X.] auszugleichende überschießende Anteil. Hierbei ist [X.] keine rein rechnerische
Gegenüberstellung des Wertes der vom Beklagten erbrachten Leistungen mit dem Wert des Grundstücks [X.]. Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen
([X.], 1226, 1227; [X.]/[X.], [X.] 70.
Aufl. §
2325 Rn.
9).

3. Sollte hiernach ein Anspruch der Klägerin in Betracht kommen, so ist dieser unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie selbst [X.] erhalten hat, die im Falle einer [X.] nach §§
2050
ff. [X.] berücksichtigt werden müssten. Der [X.] aus §
2287 [X.] stellt einen rein persönlichen Anspruch des Ver-trags-
bzw. [X.]n dar und fällt nicht in den Nachlass (vgl. Se-natsurteile vom 4.
März 1992
IV ZR 309/90, [X.], 665 unter 3 d; vom 21.
Juni 1989
[X.], NJW 1989, 2389 unter 4; vom 28.
September 1983
[X.], [X.]Z 88, 269, 271; vom 3.
Juli 1980
[X.], [X.]Z 78, 1, 3).
Der Anspruch aus §
2287 [X.] darf deshalb nicht in die Auseinandersetzung des Nachlasses hineinge-zogen werden. Insbesondere kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks nicht mit der Begründung verweigern, dass der Vertrags-
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bzw. [X.] selbst [X.] erhalten habe und nach §
2050 [X.] ausgleichspflichtig sei. Derartige [X.] sind erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung vorzunehmen und nicht vorweg beim Anspruch aus §
2287 [X.].

IV. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob eine etwa-ige Änderung des landgerichtlichen Urteils Auswirkungen auf die erho-bene Hilfswiederklage haben kann.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 09.09.2010 -
3 O 764/10 -

OLG [X.], Entscheidung
vom 21.03.2011 -
21 [X.] -

16

Meta

IV ZR 72/11

26.10.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11 (REWIS RS 2011, 1984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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