Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZR 53/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9120

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
53/10

vom

10. Januar
2013

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
10. Januar 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.705,33

festgesetzt.

Gründe:

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§
543 Abs.
2, §
544 ZPO) besteht nicht.

1. Auf die Behauptung, die Beklagte sei über die
Gebührenangelegenhei-ten der Klageforderung vor Auftragserteilung nicht aufgeklärt worden, ist ihre Rechtsverteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht gestützt gewesen. Vortrag zu den Folgen, die für die Beklagte aus dieser unterbliebenen Aufklärung er-wachsen sein sollen, fehlt gänzlich. Feststellungen zu dem jetzt behaupteten Verhalten des [X.] und den hiervon abhängigen Entschließungen der [X.] hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Deshalb hat das Berufungsge-1
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richt auch keinen Rechtssatz über Grund und Umfang einer denkbaren Aufklä-rungspflicht des [X.] zu den Gebührenfolgen seiner anwaltlichen Tätigkeit aufgestellt oder dazu Anlass gehabt. Für ein Revisionsverfahren läge dies nicht anders, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen werden kann.

2. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten (Art.
103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.

a) Es hat sich auf den Seiten 6 und 7 seines Urteils mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, die nach der Rechnung über 1.756,02

K
19) entfaltete Tätigkeit sei durch das Mandat in der Scheidungssache mit dem darin eingeschlossenen Zugewinnausgleich abgegolten, diesen also nicht übergangen. Ein Anrecht darauf, dass sich der Tatrichter die vorgetragenen Argumente einer Partei zu eigen macht, begründet die Garantie des rechtlichen Gehörs nicht.

b) Das Berufungsgericht hat ferner das neue Vorbringen der Beklagten aus der mündlichen Berufungsverhandlung zum Gegenstandswert der Gebüh-renrechnung über 11.081,28

K
22) mit Recht nach §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO unberücksichtigt gelassen. Mit der Schlüssigkeit der Wertangaben hat es sich auf Seite
8 seines Urteils befasst, diese also nicht -
wie die Be-schwerde rügt
-
"ungeprüft als richtig angenommen".

Zu den Gegenforderungen der Beklagten beruht das Berufungsurteil zwar auf Rechtssätzen über die Wohnsitzfeststellung, die den Umstand einer amtlichen Anmeldung und einer Klagezustellung an der [X.]. Entsprechend §
561 ZPO rechtfertigt dies aber nicht die Zulassung der 3
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Revision. Denn eine Pflichtverletzung des [X.] bei Erhebung der Klage zur Geschäftsnummer 12
O 518/06 des [X.] ist schon nicht schlüssig vorgetragen.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2009 -
12 O 552/07 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2010 -
7 U 95/09 -

Meta

IX ZR 53/10

10.01.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZR 53/10 (REWIS RS 2013, 9120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9120

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