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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
3. Mai 2011
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D.
angenommen. Die
missverständliche
Formulierung (UA S.
29, 35) ver-steht der [X.] dahin, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs auf-grund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch wei-tere Personen befanden.
Der [X.] kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der [X.] hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schuld-spruch
von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fahr-lässige Körperverletzung
abzuändern. Dieser Zusatz hindert den [X.]
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aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der [X.] §
349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl.
[X.], Beschluss vom 23. Juli 1993
2 [X.], [X.]R StPO §
349 Abs. 2 Antrag 1 mwN).
Basdorf Brause Schaal
Schneider Bellay
Meta
03.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 111/11 (REWIS RS 2011, 7124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7124
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