Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 111/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7124

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
3. Mai 2011
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei den bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D.

angenommen. Die
missverständliche
Formulierung (UA S.
29, 35) ver-steht der [X.] dahin, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Angriffs auf-grund des Vorgeschehens damit rechnete, dass sich im Fahrzeug noch wei-tere Personen befanden.

Der [X.] kann die Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO durch Beschluss aussprechen. Der [X.] hat einen entsprechenden Antrag gestellt, jedoch mit der Maßgabe, den Schuld-spruch

von tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in fahr-lässige Körperverletzung

abzuändern. Dieser Zusatz hindert den [X.]

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3
-

aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der [X.] §
349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl.
[X.], Beschluss vom 23. Juli 1993

2 [X.], [X.]R StPO §
349 Abs. 2 Antrag 1 mwN).

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Meta

5 StR 111/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 111/11 (REWIS RS 2011, 7124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7124

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