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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:250417BXIZR280.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 280/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 25.
April 2017 durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-schluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Re-vision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "dem Darlehensvertrag vom" und das dem Vertrags-schluss vorgelagerte Datum der Erstellung des [X.] angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des §
355 Abs.
2 Satz
3 BGB in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hin-reichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das [X.] der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 -
XI
ZR
381/16, juris Rn.
14;
a.A. OLG
Hamm, Urteil vom 10.
Februar 2016 -
31
U
41/15, juris Rn.
23, 29; [X.], WM
2017, 689, 696).
-
3
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000
Januar 2017 -
XI
ZR
17/16, juris).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2016 -
4 [X.]/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.05.2016 -
3 U 46/16 -
Meta
25.04.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 280/16 (REWIS RS 2017, 12101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12101
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